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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1988, Az.: IVb ARZ 53/87

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
IVb ARZ 53/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 3. Februar 1988

beschlossen:

Tenor:

  1. Zuständig ist das Amtsgericht Altena.

Tatbestand:

1

I.

Im Rahmen des beim Amtsgericht Weilburg geführten Scheidungsverbundverfahrens reichte die Ehefrau (hier Antragstellerin) am 29. Januar 1987 eine Antragsschrift ein, mit der sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemannes (hier Antragsgegner) sowie gegebenenfalls deren Bekräftigung durch eine eidesstattliche Versicherung und die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden hälftigen Zugewinns begehrte. Gleichzeitig erbat sie Prozeßkostenhilfe für diesen Antrag. Im Termin vom 16. Juni 1987 wurde die Ehe der Parteien sogleich rechtskräftig geschieden, ohne daß die Ehefrau wegen ihres güterrechtlichen Anspruchs einen Sachantrag stellte. Zu diesem Zeitpunkt war ihre diesbezügliche Antragsschrift auch noch nicht zugestellt. Auf einen Hilfsantrag der Ehefrau erklärte sich das Amtsgericht Weilburg durch Beschluß vom 26. Oktober 1987 in dieser Sache für örtlich unzuständig und verwies sie an das Amtsgericht Altena. Dieses Gericht erklärte sich durch Beschluß vom 26. November 1987 ebenfalls für örtlich unzuständig und lehnte die Übernahme ab.

2

Das Amtsgericht Weilburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

3

II.

Mangels Rechtshängigkeit des güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau kommt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO lediglich für das Prozeßkostenhilfeverfahren in Betracht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43 und vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924). Insoweit ist das Amtsgericht Altena in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Weilburg gebunden.

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Dieser Beschluß ist jedenfalls nicht willkürlich. Zwar war das Amtsgericht Weilburg für den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) örtlich ausschließlich zuständig, solange bei ihm die Ehesache anhängig war (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da aber der Scheidungsausspruch rechtskräftig wurde, bevor durch die Zustellung der Antragsschrift oder die Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung dessen Rechtshängigkeit begründet wurde, erlosch diese Zuständigkeit wieder, weil die Voraussetzungen für eine "perpetuatio fori" (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben waren (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - FamRZ 1981, 23, 24). Allerdings kommt, worauf das Amtsgericht Altena zu Recht hinweist, nach dem in § 623 ZPO geregelten Verbundprinzip die Fortdauer der Zuständigkeit des Amtsgerichts Weilburg in Betracht, weil der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau bereits im Sinne von § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO "anhängig" war (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802, 803). Denn in der Behandlung der Sache könnte eine stillschweigende Abtrennung i.S. von § 628 Abs. 1 ZPO liegen. Da aber die Ehefrau im Termin vom 16. Juni 1987 keinen Sachantrag zum Zugewinnausgleich gestellt hat, kann in Anbetracht einer im Schrifttum vertretenen Meinung, die in einem solchen Fall einen wirksamen Verzicht der Partei auf die Entscheidung im Verbund mit der Scheidungssache annimmt (vgl. etwa Kersten FamRZ 1986, 754; OLG Köln FamRZ 1980, 388), nicht von einer willkürlichen und damit nicht bindenden Verweisung ausgegangen werden (vgl. BGHZ 71, 69, 72).