Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1986, Az.: III ZR 98/84
Enteignung im Zusammenhang einer Bundesstraßenangelegenheit; Zuständigkeit des Freistaats Bayern; Zustellung an die falsche Vertretungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 98/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 14886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.01.1984 - AZ: 1 U 2779/83
Rechtsgrundlagen
- Art. 45 Abs. 2 BayEG
- § 253 Abs. 1 ZPO
- § 270 Abs. 3 ZPO
- Art. 90 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 1 Vertretungsverordnung i.d.F. vom 08.02.1977
- § 3 Vertretungsverordnung i.d.F. vom 08.02.1977
Prozessführer
Firma Ludwig O. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Firma Ludwig O. GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Christoph und Gabriele M., E. Straße ..., M.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, A. straße ..., M.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 19. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1984 - 1 U 2779/83 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Januar 1984 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 512.322,- DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Klägerin gegen den Beschluß der Enteignungsbehörde angebrachte Klage als unzulässig angesehen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des Art. 45 Abs. 2 BayEG erhoben worden ist.
Der Beschluß der Enteignungsbehörde vom 7. Mai 1982 ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 14. Mai 1982 ordnungsgemäß zugestellt worden (Art. 8 BayVwZVG). Mit dieser Zustellung ist die einmonatige Klagefrist des Art. 45 Abs. 2 BayEG in Lauf gesetzt worden. Daß sich aus der dem Beschluß vom 7. Mai 1982 beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht ergab, gegen wen die Klage zu richten war und wer den Beklagten zu vertreten hatte, hinderte den Fristbeginn nicht. Nach Art. 30 Abs. 4 BayEG ist dem Beschluß der Enteignungsbehörde eine Belehrung über die Rechtsbehelfe, über die Gerichte, bei denen sie einzureichen sind, und über die Frist beizufügen. Ein Hinweis auf den richtigen Beklagten (und seine Vertretungskörperschaft) ist jedoch nicht vorgeschrieben (Molodovsky Enteignungsrecht in Bayern Art. 30 Rn. 5.3 und Art. 45 Rn. 3.2.3). Die erteilte Belehrung, die wegen der Entschädigung Hinweise auf die Klagemöglichkeit vor den ordentlichen Gerichten und die Klagefrist enthielt, war ausreichend. Mit einer solchen Belehrung ist dem Schutzbedürfnis des von einer Enteignung Betroffenen Genüge getan. Ihm ist zuzumuten, innerhalb von einem Monat in Erfahrung zu bringen, welche Schritte aufgrund der Belehrung nunmehr im einzelnen geboten sind, insbesondere gegen wen die Klage zu richten ist und welche Körperschaft den Beklagten im Rechtsstreit vertritt (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 = WM 1972, 1129 und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 = NVwZ 1983, 570 m.w.Nachw.). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Das trifft vielmehr auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwGE 57, 188, 190 m.w. Nachw.). Derartige Mängel wies die dem Beschluß vom 7. Mai 1982 beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf.
Demnach lief die einmonatige Klagefrist am 14. Juni 1982 ab. An diesem Tag wurde die Klageschrift vom selben Tag beim Landgericht eingereicht. Eine wirksame Klageerhebung erfordert aber die Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO). Allerdings tritt nach § 270 Abs. 3 ZPO, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die am 22. Juli 1982 an die Bezirksfinanzdirektion M. bewirkte Zustellung der Klageschrift vom 14. Juni 1982 nicht mehr als "demnächst erfolgt" angesehen.
Die Klägerin hat ihre Klage gegen die Bundesrepublik als Entschädigungsverpflichtete gerichtet. Das entspricht Art. 45 Abs. 3 Satz 1 BayEG. Da es sich um eine Bundesstraßenangelegenheit handelt, wird die Bundesrepublik von dem jeweiligen Land, hier dem Freistaat Bayern vertreten (s. Bartelsperger Bonner Kommentar Zweibearbeitung zu Art. 90 Rn. 68). Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes, Diese Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung, mithin sowohl auf die Hoheitsverwaltung als auch auf die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen. In dem dadurch gezogenen Rahmen erfüllen die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften zwar Bundesaufgaben; sie tun dies aber - dem Wesen der Auftragsverwaltung entsprechend - aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz (BVerwGE 62, 342, 344[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; vgl. a. BayVGH DÖV 1983, 602). Die Befugnis des Freistaates Bayern zur Regelung der Frage, welche Körperschaft ihn in diesen Auftragsangelegenheiten vertritt, kann daher nicht in Zweifel gezogen werden. Die Vertretung des Freistaats Bayern auch in den hier in Rede stehenden Auftragsangelegenheiten richtet sich in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach § 2 Abs. 1, § 3 der Vertretungsverordnung i.d.F. d. Bekanntm. v. 8.2.1977 (BayGV Bl. 1977, S. 88), gegen deren Gültigkeit durchgreifende Bedenken nicht erhoben werden können. Danach ist hier - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - die Bezirksfinanzdirektion München die zuständige Vertretungsbehörde. Dieser Behörde und nicht dem von der Klägerin fälschlich als Vertretungsbehörde bezeichneten Straßenbauamt München mußte daher die Klageschrift zugestellt werden (§ 253 ZPO). Die Zustellung an das Straßenbauamt war nicht geeignet, die Rechtshängigkeit der Streitsache gegenüber der Bundesrepublik zu begründen.
Die in § 270 Abs. 3 ZPO angeordnete Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Einbringung des Antrags oder der Erklärung soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Denn diese Zustellungsverzögerungen liegen außerhalb des Einflußbereichs der Partei. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können.
Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hiervon ausgehend muß eine Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO abgelehnt werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat die nicht geringfügige Verzögerung der Zustellung an die richtige Vertretungsbehörde zu vertreten. Ihm war es zuzumuten, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, welche Behörde im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten den Freistaat Bayern vertritt, wenn es sich um ein Enteignungsverfahren für eine Bundesstraße handelt.
Mithin hat die Klägerin die Monatsfrist des Art. 45 Abs. 2 BayEG nicht gewahrt. Allerdings handelt es sich bei dieser Frist um eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung (Art. 45 Abs. 2 Satz 3 BayEG). Gegen ihre Versäumung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft (§ 233 ff. ZPO). Diese scheitert aber hier schon daran, daß der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin - wie dargelegt - die Fristversäumnis zu vertreten hat. Das muß sich die Klägerin zurechnen lassen.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision als erfolglos.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 512.322,- DM.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp