Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1991, Az.: I ZR 248/89
Kündigung eines Versicherungsvertretervertrags; Prämienaufkommen; Neuregelung der Provisionsbestimmung; Verringerung der Provision; Konkurrenztätigkeit des Vertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 248/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1992, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 481-483 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 233-234 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 311-313 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Berechtigung zur Kündigung eines Versicherungsvertretervertrags durch das Versicherungsunternehmen aus wichtigem Grund in einem Fall, in dem die Befolgung von Rundschreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen zu einer Verringerung des für die Provisionen der Versicherungsvertreter zur Verfügung stehenden Teils des Prämienaufkommens geführt hat, eine Neuregelung der Provisionsbestimmungen zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Vertreter nicht zustande gekommen ist und der Versicherungsvertreter eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen hat, nachdem das Versicherungsunternehmen es abgelehnt hatte, vom Vertreter vermittelte Vertragsanträge weiter entgegenzunehmen.
Tatbestand:
Die Klägerin vermittelte aufgrund von GeneralagentenVerträgen vom 31. März 1983 für die Beklagten Versicherungsverträge, und zwar vorwiegend Lebensversicherungsverträge für die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte). Sie erhielt für die von ihr vermittelten Lebensversicherungsverträge eine Abschlußprovision von 3 % der provisionspflichtigen Summe. Die Provision wurde in der Regel bei Zustandekommen der Versicherung gutgeschrieben. Die Klägerin durfte ohne schriftliche Zustimmung der Beklagten nicht für andere Versicherer tätig werden (Nr. 5 der Generalagenten-Verträge). Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung sollte die Beklagte berechtigt sein, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund sofort zu kündigen (Nr. 15 der GeneralagentenVerträge). Die Beklagte behielt sich in den formularmäßig gestalteten "Provisionsbestimmungen für Lebensversicherungen" (Anlage zu Nr. 7 der Generalagenten-Verträge) unter anderem das Recht vor, "die Provisionsbestimmungen wie auch die Höhe der Provisionssätze jederzeit zu ändern, wie dies durch Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder des Bundesministers für Wirtschaft, Beschlüsse der Fachverbände und betriebliche Notwendigkeiten bedingt wird" (Nr. 10.3 der Provisionsbestimmungen).
Nachdem das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) den Versicherern in Rundschreiben aufgegeben hatte, Kunden bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Vertragsschluß höhere Rückvergütungen zu zahlen, mußte die Beklagte ab 1. Januar 1987 den Versicherungsverträgen mit den Kunden entsprechend geänderte Tarife zugrunde legen. Da die Neuregelung der Rückvergütungen in den vorbezeichneten Fällen den für die Provisionszahlungen an die Versicherungsvertreter zur Verfügung stehenden Teil des Prämienaufkommens einschränkte, hatte das BAV hinsichtlich der an die Versicherungsvertreter zu zahlenden Provisionen vorgeschlagen, entweder Provisionszahlungen zu maximieren oder eine unbegrenzte Auszahlung gegen Stellung von Sicherheiten für den Stornofall vorzusehen. Die Beklagte entschied sich dafür, die Auszahlung der Provisionen auf eine bestimmte Höhe des von dem jeweiligen Versicherungsnehmer gezahlten Betrags zu begrenzen (Maximierung). Die Klägerin lehnte es in mehreren Gesprächen im Laufe des Jahres 1987 ab, die von der Beklagten nunmehr gewählten Provisionsregelungen anzuerkennen, da dies, wie sie meinte, für sie eine erhebliche Schlechterstellung bedeutet hätte. Sie bestand auf Provisionen in der ursprünglich vereinbarten Höhe.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1987 lehnte die Beklagte die Annahme eines von der Klägerin eingereichten Antrags auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages ab, weil Provisionszahlungen auf nach neuen Tarifen abgeschlossene Lebensversicherungen nicht mehr unmaximiert geleistet werden könnten. Dementsprechend teilte sie der Klägerin mit, daß von der Klägerin vermittelte Lebensversicherungs-Anträge nach neuen Tarifen nur noch angenommen würden, wenn die Klägerin die mehrfach angebotene Maximierung der Provisionszahlungen akzeptierte. Den eingereichten Antrag gab sie der Klägerin zurück.
Seit dem 1. Juli 1987 leitete die Klägerin daraufhin alle von ihr vermittelten Anträge direkt oder über ein Drittunternehmen anderen Versicherern zu. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie die Generalagenten-Verträge am 25. August 1987 wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot fristlos.
Die Klägerin, die seit 1. September 1987 als freie Versicherungsmaklerin tätig ist, hat geltend gemacht, durch die von der Beklagten geplante Neuregelung für die Provisionszahlungen hätte sie Einnahmeverluste in Höhe von 30 bis 40 % pro Jahr erlitten. Nachdem die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit auf der bisherigen Grundlage mit ihr abgelehnt habe, habe sie vor der Entscheidung gestanden, entweder die Verträge mit der Beklagten fristlos mit der Gefahr langwieriger Auseinandersetzungen zu kündigen oder an dem Vertrag festzuhalten und das Neugeschäft anderen Versicherern anzubieten. Um hohe Ertragseinbrüche zu vermeiden, habe sie sich rasch entscheiden müssen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Generalagenten-Verträge zwischen ihr und den Beklagten durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25. August 1987 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden sind.
Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin sei zur Annahme der neuen Provisionsregelungen verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe auch schon vorher, insbesondere nach Errichtung eines mit ihr zusammenarbeitenden Vermittlungsunternehmens, für andere Versicherer Tätigkeiten entfaltet. Die Klägerin habe ihnen auch Kunden ausgespannt und an andere Versicherungsgesellschaften vermittelt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage als zulässig angesehen, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil die Beklagten zu Recht aus wichtigem Grund (§ 89 a HGB) gekündigt hätten. Es hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die ihr obliegenden Treuepflichten verstoßen, da sie, wie sie auch eingeräumt habe, ab 1. Juli 1987 Neukunden im Lebensversicherungsgeschäft anderen Unternehmen als der Beklagten zugeführt habe. Allerdings habe auch die Beklagte gegen die ihr obliegenden Treuepflichten verstoßen, da sie sich geweigert habe, von der Klägerin akquirierte Anträge auf Abschluß von Lebensversicherungsverträgen anzunehmen, solange die Klägerin den neuen Provisionsregelungen nicht zugestimmt habe. Da die Klägerin, was zu unterstellen sei, Einbußen an Provisionen in Höhe von 30 bis 40 % erlitten habe, habe die Beklagte nicht verlangen können, daß die Klägerin die Neuregelung vorbehaltlos akzeptiere, denn die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Neuregelung, deren Einführung die Beklagte auf Nr. 10.3 der Provisionsbestimmungen gestützt habe, auf ihre Angemessenheit (§ 315 BGB) gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Klägerin sei auch zuzumuten gewesen, gegen das Vorgehen der Beklagten zu protestieren, notfalls im Klageweg dagegen vorzugehen oder aber den Vertrag wegen der Vertragsverletzungen der Beklagten ihrerseits fristlos zu kündigen. Wegen der im Vertrag festgeschriebenen Möglichkeit der fristlosen Kündigung im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sei nicht zu prüfen gewesen, ob den Beklagten ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten gewesen sei. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, nach denen ausnahmsweise die Kündigung der Beklagten als ein mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Vorgehen anzusehen sei. Obwohl, was unterstellt werden könne, die Vertragsverletzung der Klägerin die unmittelbare Folge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten gewesen sei, habe die Beklagte die fristlose Kündigung nicht unter Verstoß gegen Treu und Glauben ausgesprochen. Denn die Klägerin habe durch ihr heimliches Tätigwerden für die Konkurrenz das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien entscheidend untergraben. Zu Lasten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, daß sie seit dem 1. September 1987 als Malerin tätig sei, da auch der fristlos gekündigte Vertreter, der die Kündigung nicht anerkenne und am Vertrag festhalten wolle, sich weiterhin vertragstreu verhalten müsse.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Ansicht nicht, daß die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat insoweit, wie die Revision zu Recht rügt, den Sach- und Streitstand nicht hinreichend ausgeschöpft (§ 286 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin dadurch, daß sie seit dem 1. Juli 1987 Neukunden nur noch anderen Versicherungsunternehmen zuführte, in schwerwiegender Weise gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat. Die ungenehmigte Vertretung eines Konkurrenzunternehmens berechtigt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch ohne ein ausdrückliches vertragliches Verbot grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des Vertrages (vgl. BGHZ 42, 59, 61). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die von der Klägerin - nach der fristlosen Kündigung des Vertrages durch die Beklagten - aufgenommene Tätigkeit als freie Versicherungsmaklerin mit ihren Vertragspflichten nicht in Einklang steht. Da die Klägerin weiterhin die sich aus dem Vertrag für sie ergebenden Rechte in Anspruch nehmen wollte, hätte sie sich auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jeden Wettbewerbs enthalten müssen, der geeignet war, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1954 - II ZR 26/53, LM HGB 89 a Nr. 1).
2. Das Berufungsgericht hat andererseits aber auch zu Recht eine erhebliche Vertragsverletzung der Beklagten angenommen. Es hat diese darin gesehen, daß sie sich mit Schreiben vom 9. Juni 1987 geweigert hat, den von der Klägerin akquirierten Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung anzunehmen. Das bedeutete, daß für die Klägerin als Versicherungsvertreterin die Möglichkeit entfiel, weiterhin ein Entgelt für ihre Tätigkeit in Form von Provisionen für Neugeschäfte zu erzielen. Damit verstieß die Beklagte in erheblichem Maße gegen die sie als Vertragspartnerin der Klägerin treffenden Treuepflichten, denn sie hatte die Klägerin zugleich durch Vereinbarung des Wettbewerbsverbots dazu verpflichtet, nur für sie, die Beklagte, Versicherungen zu vermitteln. Die Klägerin war bei dieser Sachlage - wollte sie sich nicht dem Verlangen der Beklagten nach Provisionsmaximierung fügen - an einer Weiterführung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvertreterin im Lebensversicherungsbereich, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr wichtigstes Tätigkeitsgebiet darstellte, schlechthin gehindert.
3. Allerdings enthielt das Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 1987 nicht nur die Ablehnung des von der Klägerin seinerzeit eingereichten Antrags, sondern zugleich den Hinweis darauf, daß die Beklagte der Klägerin in mehreren Gesprächen die von ihr vorgesehenen Provisionsregelungen vorgestellt habe und daß die absolute betriebliche Notwendigkeit bestehe, Provisionszahlungen für die neuen Lebensversicherungstarife nicht mehr unmaximiert zu leisten. Das kann bei der Bewertung des Schreibens in seiner Bedeutung für die Berechtigung zum Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht außer Betracht bleiben. Daß Gespräche über eine neue Provisionsregelung stattgefunden hatten, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin (GA 37), wonach ihr in verschiedenen Gesprächen die neuen Provisionsregelungen vorgestellt worden seien, die aber wegen der - vom Berufungsgericht unterstellten - Provisionsverluste von 30 bis 40 % und fehlender Berücksichtigung der zu ihren Gunsten gegenüber anderen Versicherungsvertretern besonders günstigen Vertragsgestaltung nicht annehmbar gewesen seien.
a) Die Klägerin hätte sich einer angemessenen neuen Provisionsregelung im Hinblick auf die bestehenden vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten nicht verschließen dürfen. Zwar ist eine Teilkündigung des Handelsvertretervertrages grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 18.2.1977 - I ZR 175/75, LM HGB 89 a Nr. 12 = WM 1977, 589, 590). Die Beklagte hat sich aber insoweit auf das ihr in Nr. 10.3 der "Provisionsbestimmungen für Lebensversicherungen" vorbehaltene Recht zur Änderung der Provisionen berufen. Ein solches einseitiges Leistungsänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhalten (BGHZ 93, 29, 35). Ob die Klausel hier an der Unklarheitenregel des § 5 AGBG scheitert, weil sich aus ihr die Voraussetzungen für eine Änderungsbefugnis der Beklagten möglicherweise nicht eindeutig ergeben, bedarf jedenfalls in der Revisionsinstanz keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch ohne eine dahingehende Regelung wäre die Beklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen berechtigt gewesen, von der Klägerin in angemessener Weise eine Provisionsanpassung an die neue Tarifstruktur zu verlangen. Dies hätte die Klägerin nicht ohne weiteres ablehnen dürfen. Wird ein Teil des Prämienaufkommens, der die Grundlage der Provision des Versicherungsvertreters bildet, durch zu befolgende Verfügungen des BAV verändert, darf sich der Versicherungsvertreter den dadurch notwendig werdenden Anpassungen der Provisionsregelungen nicht grundsätzlich verschließen. Das Versicherungsunternehmen kann in einem solchen Fall des Eingriffs durch die Aufsichtsbehörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berechtigt sein, auch ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung eine inhaltliche Veränderung der Verträge in dem vorbezeichneten Umfang zu verlangen. Dabei müssen allerdings die vorgesehenen Regelungen einem angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragsparteien Rechnung tragen und nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) getroffen werden.
b) Ob sich die Klägerin im Streitfall der von der Beklagten für alle Versicherungsvertreter vorgesehenen Änderungen hätte anschließen müssen, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin hat vorgetragen, für sie hätten nach den Vereinbarungen der Parteien vergleichsweise ungewöhnlich günstige Provisionsbestimmungen gegolten. Zu diesem Vortrag hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Träfe er zu, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Beklagten die Klägerin nunmehr - aus Anlaß der Befolgung von Rundschreiben des BAV - hinsichtlich der Provisionsbestimmungen mit allen anderen ihrer Versicherungsvertreter unterschiedslos gleich hätten behandeln dürfen.
Was die Parteien in ihren Gesprächen über die Angleichung der Provisionsregelung an die neue Situation in dem vorbezeichneten Punkt und sonst erörtert haben, ist bislang nicht geklärt. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das aber von entscheidender Bedeutung. Hätte sich die Klägerin in den Gesprächen mit der Beklagten auf keinerlei Änderungen eingelassen, wäre das Schreiben der Beklagten vom 9. Juni 1987 Folge eines voraufgegangenen, als vertragswidrig zu qualifizierenden Verhaltens der Klägerin gewesen und hätte diese nicht berechtigt, ohne weitere Ankündigung eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen.
Andererseits bedarf es angesichts der besonderen, durch das Eingreifen des BAV geschaffenen Situation der Prüfung ob die Beklagten allein mit Blick auf die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit - die ihrerseits die unmittelbare zeitliche und sachliche Folge der Ablehnung jeglicher Hereinnahme von Lebensversicherungsanträgen war, die die Klägerin akquiriert hatte - zur fristlosen Kündigung berechtigt waren oder ob nicht die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung trotz Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise unzulässig war und die Beklagten deshalb auf die Möglichkeit verwiesen waren, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung mit der im Vertrag vorgesehenen dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. In diese Prüfung wird das Berufungsgericht die gesamten Umstände des Falles einzubeziehen haben, neben der Entwicklung der Vertragsbeziehung in der Zeit nach den Rundschreiben des BAV auch Dauer, Art und Umfang und Erfolg der voraufgegangenen Zusammenarbeit der Parteien.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.