Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1977, Az.: I ZR 175/75
Anforderungen an die Kündigung eines Bezirksleitervertrages bei Fortbestand eines Verkaufsvertretervertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1977
- Aktenzeichen
- I ZR 175/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.10.1975
- LG Kassel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1977, 964
- DB 1964, 1844
- DB 1977, 1844 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma E.-Aussteuer K. & W. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer K., W. und J., H., M. straße 2,
Prozessgegner
Handelsvertreter Werner P., O., An der K. 4,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung des Vertrages als Bezirksleiter (Aufgabe: Überwachung der Verkaufsvertreter) bei Fortbestand des Vertrages als Verkaufsvertreter zulässig ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland
und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Oktober 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von Bettwäsche und Federbetten im Wege des sogenannten Direktverkaufs an Endkunden durch Handelsvertreter. Dabei werden mit den Kunden vielfach Verträge abgeschlossen, die über Jahre hinaus Lieferungen vorsehen. Der Kläger war für die Beklagte aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 1. Dezember 1960 als Handelsvertreter tätig.
Da der Kläger erfolgreich war, wurde ihm durch schriftliche Vereinbarung vom 1. März 1962 die Leitung eines Vertreterbezirks übertragen. Für die Bezirksleitung erhielt er eine Superprovision. Seine Aufgabe in dieser Stellung war in dem Vertrag wie folgt umschrieben:
"Die wichtigste Arbeit besteht darin, sich mit jedem ihm unterstehenden Mitarbeiter in der Woche einmal (wenn möglich zweimal) in Verbindung zu setzen und allen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Um eine gute Übersicht zu haben, ist Herr P. jeder Zeit berechtigt, sich bei der Firma über die Umsätze aller Vertreter seines Verkaufsgebietes genauestens zu informieren."
Beide Vereinbarungen enthielten besondere Abreden über eine Kündigung.
Nach Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kam es am 9. August 1968 zu einer schriftlichen "Vereinbarung", in der es abschließend heißt:
"Herr P. weiß das Entgegenkommen der Firma E., daß sie ihn weiter beschäftigt und von einer Strafanzeige wegen Betruges, Unterschlagung und Untreue absieht, zu honorieren, indem er sich verpflichtet, ab sofort korrekt für die Firma E. zu arbeiten und diese Tätigkeit mindestens bis zum Jahre 1975 ausdehnt. Insofern werden die noch gültigen Verträge mit der Firma E. abgeändert, als diese verlängert werden bis auf das Jahr 1975. Die Verträge können vor dem Jahre 1975 nur durch wichtigen Grund gekündigt werden."
Die Beklagte wollte im Jahre 1972 die Provision neu regeln; es fanden Besprechungen der Beklagten mit den Bezirksleitern und den Vertretern statt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1972 kündigte die Beklagte dem Kläger den Bezirksleitervertrag vom 1. März 1962 aus wichtigem Grund fristlos mit der Begründung, er habe die ihm unterstehenden Vertreter gegen die beabsichtigte Provisionsänderung und damit gegen sie, die Beklagte, aufgewiegelt und in zwei Fällen unerlaubte Konkurrenzgeschäfte getätigt.
Das Handelsvertreterverhältnis kündigte die Beklagte erst mit Schreiben vom 10. September 1972.
Der Kläger ist der Auffassung, die mit Schreiben vom 18. Mai 1972 ausgesprochene Kündigung sei als Teilkündigung unzulässig, im übrigen sei kein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben.
Er hat beantragt,
1. festzustellen, daß er durch die mit Schreiben vom 18. Mai 1972 ausgesprochene Kündigung nicht seine Stellung als Bezirksleiter verloren habe,
ferner (Ziff. 2) begehrt er Zahlung von Provision und (Ziff. 3) Erteilung einer Abrechnung über Superprovision.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsklage (Ziff. 1) abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende Vertrag vom 1. März 1962 (der sogenannte Bezirksleitervertrag) durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Mai 1972 nicht aufgelöst worden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung eine Teilkündigung, die nur ausnahmsweise unter im Streitfall nicht gegebenen Voraussetzungen zulässig sei und deshalb den Bezirksleitervertrag nicht beendet habe. Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus, die dem Kläger eingeräumte Stellung als Bezirksleiter baue auf seiner zuvor vorhandenen Stellung als Handelsvertreter auf und bedeute lediglich das Versprechen eines zusätzlichen Entgelts für zusätzliche Leistung; der Anspruch auf ein solches Entgelt könne nicht im Wege der Teilkündigung, sondern nur durch Änderungskündigung oder Gesamtkündigung beseitigt werden. Denn gerade dieses Entgelt sei es, was der Stellung, die sich der Kläger bei der Beklagten erarbeitet habe, ihr prägendes Merkmal gebe. Eindeutige Abmachungen, daß dem Kläger diese seine verbesserte Stellung einseitig entzogen werden könne, seien nicht zu erkennen. Der Vertrag sei ausdrücklich als Zusatzvertrag zum Vertretervertrag bezeichnet und die Vereinbarung vom 9. August 1968 habe beide Verträge erfaßt und geändert. Unter diesen Umständen komme den von der Beklagten angezogenen unterschiedlichen Zielrichtungen des Einstellungsvertrages und des Bezirksleitervertrages kein entscheidendes Gewicht zu. Es sei auch nicht so, daß der Bezirksleitervertrag seinem Wesen nach nicht als Handelsvertretervertrag angesehen werden könne; der Vertrag baue vielmehr ersichtlich auf dem bereits bestehenden Handelsvertreterverhältnis auf.
II.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Das Berufungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 1957 - 1 AZR 123/56 - (AP Nr. 2 zu § 242 BGB = BB 58, 194) zugrunde; danach wird eine Teilkündigung - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefaßt werden müssen. Dieselbe Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1958 - 3 AZR 110/55 vertreten (zitiert nach Arbeitsr.Fundhefte XVII Nr. 2381). Kündigungen von Arbeitsbedingungen sind dagegen grundsätzlich unzulässig (BAG vom 14. Oktober 1960 - AZR 255/58 = AP Nr. 25 zu § 123 GewO). Diesen Erwägungen folgt auch das Oberlandesgericht Stuttgart (AP Nr. 2 zu § 89 HGB), wenn es ausspricht, die Teilkündigung eines Handelsvertreterverhältnisses sei unzulässig, wenn die Kündigung auf eine bestimmte Kundenfirma beschränkt werde. Dagegen hält das Oberlandesgericht Bamberg die Kündigung hinsichtlich eines Teiles des Vertreterbezirks für zulässig (NJW 58, 1830).
Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zu folgen. Maßgeblich für die Unzulässigkeit einer Teilkündigung ist, ob durch die Teilkündigung ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert wird. Das ist sicherlich in den von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Bamberg entschiedenen Fällen anzunehmen, in denen der Kundenstamm oder der Vertreterbezirk, demnach eine einzelne Bedingung eines einheitlichen Vertrages abgeändert wird; eine Kündigung in diesem Umfang ist unzulässig. Das Berufungsgericht meint nun, die Stellung eines Bezirksleiters unter den im Streitfall gegebenen Umständen bedeute lediglich das Versprechen eines zusätzlichen Entgelts für eine zusätzliche Leistung, also eine Gehaltsverbesserung unter Zuweisung einer zusätzlichen Aufgabe, oder gleichsam eine Beförderung bei Aufgabenerweiterung. Wenn das richtig wäre, läge es in der Tat nahe, ein einheitliches Vertragsverhältnis anzunehmen, dessen zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung nicht durch eine Teilkündigung rückgängig gemacht werden könnte.
So liegt der Streitfall aber nicht. Wenn das Berufungsgericht feststellt, die Stellung des Klägers als Bezirksleiter baue auf seiner zuvor vorhandenen Stellung als Handelsvertreter auf, so mag das zutreffen in der Richtung, daß der Kläger deshalb Bezirksleiter wurde, weil er sich als Handelsvertreter bewährt, den Ruf eines tüchtigen Verkaufsvertreters erworben hatte und deshalb als Bezirksleiter geeignet erschien. Doch darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sondern maßgeblich ist, ob die Stellung des Bezirksleiters sich rechtlich aus der des Handelsvertreters durch Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Handelsvertretervertrages entwickelt hat und damit beide Verträge ein einheitliches Vertragswerk bilden, das nicht durch eine Teilkündigung in einzelnen Punkten abgeändert werden kann.
Das Berufungsgericht vereinfacht die Sache, indem es den Inhalt des Bezirksleitervertrags lediglich als Versprechen eines zusätzlichen Entgelts für eine zusätzliche Leistung, demnach als eine einzelne dem Handelsvertretervertrag hinzugefügte Vertragsbedingung ansieht.
Diese Beurteilung erfaßt die rechtlichen Beziehungen der Parteien nur unvollständig und übersieht wesentliche Gesichtspunkte. Der Vertrag vom 1. März 1962 ist zwar als "Zusatzvertrag zum Vertrag vom 1. Dezember 1960" bezeichnet, aber das ist auch der einzige Hinweis, daß zwischen den Parteien bereits vertragliche Beziehungen bestehen. In allen sachlichen Punkten trifft der Zusatzvertrag selbständig die für ihn geltenden Abreden ohne irgendeine Bezugnahme: Entgelt, Aufgabenbereich, Konkurrenzklausel, Kündigung, Erfüllungsort und Gerichtsstand. Nach seinem Inhalt ist der Zusatzvertrag vom "Einstellungsvertrag für Verkaufsvertreter" völlig unabhängig. Es ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der ursprüngliche Vertrag nicht erweitert worden, sondern neben ihm ein anderer Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen worden. An diesem selbständigen Nebeneinander hat auch die Vereinbarung vom 9. August 1968 nichts geändert; vielmehr ist lediglich Dauer und Kündigungsfrist der "noch gültigen Verträge" abgeändert worden. Auch in dieser Vereinbarung ist wörtlich zum Ausdruck gebracht, daß hier mehrere Verträge angesprochen sind. Diese Trennung ist auch von der Sache hier angemessen, denn der Bezirksleiter berät und überwacht die Verkaufsvertreter. Daß der Kläger durch seine Doppelstellung in Schwierigkeiten kommen konnte, zeigt dieser Rechtsstreit, in dem die Beklagte dem Kläger entgegenhält, er habe ihre Interessen gegenüber den Verkaufsvertretern nicht hinreichend wahrgenommen; die Wahrnehmung der Interessen der Beklagten bedeutete aber nach der Auffassung des Klägers ein Mitwirken an der Minderung seiner Interessen als Handelsvertreter.
Da eine Kündigung nur des Bezirksleitervertrages nach allem möglich war und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam wäre, war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Revisionsgericht ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht in der Lage, zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Bezirksleitervertrages vorlag.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Schönberg
v.Gamm
Schwerdtfeger