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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1960, Az.: 1 AZR 255/58

Revisionsinstanz; Behauptung eines Sachverhalts; Abweichender Sachverhalt; Parteivorbringen; Gewerblicher Arbeiter; Außerordentlich fristlose Änderungskündigung; Änderung der Arbeitsbedingungen; Teilkündigungen; Kündigungen von Arbeitsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.10.1960
Aktenzeichen
1 AZR 255/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 18.03.1958 - 3 Sa 415/57

Fundstellen

  • BB 1961, 177
  • DB 1961, 208 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des ZPO § 286 genügt es gemäß ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 2b nicht, in der Revisionsinstanz einen Sachverhalt zu behaupten, der von dem in dem angefochtenen Urteil festgestellten abweicht. Es muß im einzelnen angegeben werden, welcher prozessuale Verstoß vorliegt und worin er gesehen wird.

2. ZPO § 139 findet keine Anwendung, wenn das Parteivorbringen klar und auch offenbar vollständig ist.

3. Gegenüber einem gewerblichen Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis unter GewO § 123 fällt, ist eine außerordentliche fristlose Änderungskündigung nicht wirksam, wenn nicht einer der in GewO § 123 genannten Gründe vorliegt. Eine fristlose Änderungskündigung aus wichtigem Grund (zB GewO § 124a, HGB § 70, BGB § 626) setzt voraus, daß eine sofortige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist, daß somit dem Arbeitgeber die Beibehaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter keinen Umständen zuzumuten ist.

4. Eine ordentliche befristete Änderungskündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz dann wirksam, wenn die vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderung der Arbeitsbedingungen durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.

5. Teilkündigungen, namentlich Kündigungen von Arbeitsbedingungen sind grundsätzlich unzulässig.