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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1954, Az.: II ZR 26/53

Geltung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots für einen Handelsvertreter; Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei Tätigwerden eines Handelsvertreters für Konkurrenzfirmen; Voraussetzungen für eine Gültigkeit eines erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretenen Kündigungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1954
Aktenzeichen
II ZR 26/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.11.1952
LG in Düsseldorf - 23.06.1950

Fundstellen

  • DB 1954, 647 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Hält ein Handelsvertreter eine von seinem Geschäftsherrn ausgesprochene fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und nimmt er deshalb auch weiterhin die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte in Anspruch, so muß er sich grundsätzlich auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedes Wettbewerbs enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen.

  2. 2.)

    Ein erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretener Kündigungsgrund ist jedenfalls dann geeignet, die Kündigung schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an zu rechtfertigen, wenn er mit dem bei Ausspruch der Kündigung selbst geltend gemachten Grund in einem inneren Zusammenhang steht.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Ganter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1952 aufgehoben.

  2. 2.)

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf die Zeit vom 17. Januar bis 30. Juni 1950 bezieht.

  3. 3.)

    Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, die Damenkleider herstellt, übertrug der Klägerin durch Vertrag vom 15. Juni 1949 die alleinige Vertretung ihrer Erzeugnisse für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 30. Juni 1950 für das Gebiet der Bundesrepublik mit Ausnahme des Stadtgebietes K. und einiger namentlich aufgeführter Kunden. Die Klägerin, die vereinbarungsgemäß in Düsseldorf ein Verkaufsbüro unter der Firma der Beklagten errichtete, sollte von allen im Vertragsgebiet mit oder ohne ihre Mitwirkung abgeschlossenen Geschäften eine Provision von 8 %, bei unter Preis verkaufter Lagerware eine solche von 3 % erhalten. In dem schriftlichen Vertrag erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, daß die Klägerin noch weitere Firmen vertrete, Beide Parteien hatten das Recht, den Vertrag 6 Monate vor Ablauf zu kündigen. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 1949 Gebrauch. Mit Schreiben vom 30. November 1949 kündigte die Beklagte ihrerseits den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos. Sie wirft der Klägerin vor, daß diese keine Reisetätigkeit für sie ausgeübt habe; auch sei die Klägerin für Konkurrenzfirmen der Beklagten tätig geworden. Die Klägerin hält die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Sie hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Handelsvertretervertrag bis zum 30. Juni 1950 fortbestanden habe, ferner begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges über alle in der Zeit vom 1. Dezember 1949 bis 30. Juni 1950 im Vertragsgebiet abgeschlossenen Geschäfte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

2

Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin der Beklagten keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages gegeben habe.

3

I.

Der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie bis zum 30. November 1949 noch keine Reisetätigkeit für die Beklagte ausgeübt habe. Sie sei bis dahin für die Beklagte nicht nur in dem D. Verkaufsbüro tätig gewesen, sondern habe auch die Textilmessen in Ha. und K. beschickt. Hierbei habe sie der Beklagten so viele Aufträge vermittelt, daß diese Schwierigkeiten gehabt habe, sie fristgemäß auszuführen. Da hiernach damals noch kein dringendes Bedürfnis bestanden habe, durch Aufnahme der Reisetätigkeit Aufträge in noch größerem Umfang einzuholen, sei es für die Klägerin, die noch nicht in der Lage gewesen sei, sich einen Kraftwagen anzuschaffen, nicht zumutbar gewesen, gleichwohl mit der umfangreichen Kollektion der Beklagten schon auf Reisen zu gehen. Auch die Beklagte selbst habe die Aufnahme der Reisetätigkeit zu jener Zeit noch nicht als akut angesehen, wie sich daraus ergebe, daß sie die Klägerin, nie schriftlich hierzu gedrängt habe. Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Die Beklagte rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe ihren Beweisantritt dafür übergangen, daß die Klägerin ihrerseits versprochen habe, das Vertragsgebiet demnächst zu bereisen. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung als richtig unterstellt. Es war hierdurch aber nicht gehindert, aus dem Unterlassen einer schriftlichen Mahnung der Beklagten die Folgerung zu ziehen, daß auch die Beklagte ihrerseits jener Angelegenheit damals noch keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe.

4

II.

Das Berufungsgericht hält auch den von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf, daß die Klägerin durch Ausübung einer Tätigkeit für andere Kleiderfabrikanten ihre Vertragspflichten verletzt habe, nicht für gerechtfertigt.

5

1.)

Es geht hierbei zutreffend davon aus, daß der Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender anders als der Handlungsgehilfe (§ 60 HGB) nicht einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt, das ihn schlechthin daran hindern würde, sich überhaupt in dem Handelszweig des Unternehmers anderweitig zu betätigen. Aus seiner Verpflichtung, die Interessen seines Geschäftsherrn zu wahren (§ 84, jetzt § 86 HGB) folgt nur, daß er sich jedes Wettbewerbs zu enthalten hat, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen, und daß er deshalb auch für andere Unternehmer insoweit nicht tätig werden kann, als diese mit seinem Geschäftsherrn in Wettbewerb stehen. In Zweifelsfällen hat er die Zustimmung seines Geschäftsherrn einzuholen (Würdinger, RGRKomm zum HGB 2, Aufl. § 84 Anm. 20; Schröder, Recht der Handelsvertreter § 86 Anm. 40, 42). Den der Beklagten obliegenden Beweis für ihre Behauptung, es sei zwischen den Parteien in Abänderung dieser gesetzlichen Regelung ausdrücklich vereinbart worden, daß die Klägerin andere Kleiderhersteller (außer je einen Blusen- und Mantelfabrikanten) überhaupt nicht vertreten dürfe, hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen. Es hat auch der besonderen Gestaltung des Vertragsverhältnisses der Parteien nicht eine dahingehende stillschweigende Vereinbarung entnommen. Hierbei hat es insbesondere auch die ungewöhnliche Höhe des zugesagten Provisionssatzes von 8 % gewürdigt. Es meint aber, daß sich auch aus ihr nicht ein grundsätzliches Verbot der Übernahme anderer Kleidervertretungen, sondern nur die Notwendigkeit der Anlegung eines besonders strengen Maßstabes bei der Prüfung der Frage ergebe, ob eine anderweitige Betätigung der Klägerin die Interessen der Beklagten verletze. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen stellen tatsächliche Angriffe auf die Beweiswürdigung dar, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien durch das Berufungsgericht läßt entgegen der Auffassung der Revision weder einen Rechtsfehler noch einen Trugschluß, noch auch die Außerachtlassung wesentlichen Auslegungsmaterials erkennen. Das von der Revision angeführte Schreiben der Klägerin an den Zeugen H. hat das Berufungsgericht bereits gewürdigt. Wenn es in ihm keine Bestätigung für die genannte Behauptung der Beklagten gesehen hat, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht war auch nicht, wie die Revision meint, genötigt. Beweis darüber zu erheben, ob die Beklagte dem Zeugen Kiefernagel schon vor Beginn des Rechtsstreits mitgeteilt hat, daß sie der Klägerin lediglich die weitere Vertretung einer Mantel- und einer Blusenfirma gestattet habe; denn hieraus ergab sich nicht, daß eine solche Abrede von den Parteien tatsächlich getroffen worden sei.

6

2.)

Die der Klägerin hiernach nur auf Grund der gesetzlichen Regelung obliegende Pflicht, sich eines die Interessen der Beklagten schädigenden Wettbewerbs zu enthalten, sieht das Berufungsgericht nicht dadurch als verletzt an, daß die Klägerin in mehreren Fällen nicht den Versuch unternahm, Kaufinteressenten, die kein Interesse für die Kollektion der Beklagten zeigten, gleichwohl für die Waren der Beklagten zu gewinnen, sondern auf andere Firmen hinwies. Demgegenüber meint die Revision, daß auch ein Großhandelsvertreter, der nicht mit Verbrauchern, sondern mit Händlern zu tun hat, versuchen müsse die Kunden umzustimmen und für die Waren seines Geschäftsherrn zu interessieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dies richtig ist; denn auch wenn man insoweit der Revision folgen wollte, so würde sich hieraus doch nur ergeben, daß die Klägerin bezw ihre Verkäuferin bei jenen Vorgängen, insbesondere gegenüber der Händlerin J.-F., nicht das wünschenswerte Verkaufsgeschick gezeigt habe. Dagegen kann damit nicht die Auffassung des Berufungsgerichts angegriffen werden, daß aus jenen Vorfällen jedenfalls kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Agenturvertrages hergeleitet werden kann.

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3.)

Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin der Beklagten auch insoweit keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben habe, als sie unmittelbar für Konkurrenzfirmen der Beklagten tätig geworden ist.

8

a)

Zu dem Fall Gehring hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin Damenkleider dieses Fabrikanten ab Januar 1950 vertrieben hat. Nach den eigenen Angaben der Klägerin ist dies ab 17.1.1950 geschehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überschnitten sich auch die Preise für die von der Klägerin vertriebenen Kleider Gehrings (29-118 DM), teilweise mit denen der Beklagten (30-60 DM). Insoweit stand also Gehring mit der Beklagten in einem echten Wettbewerb. Wenn die Klägerin gleichwohl auch die Kleider Ge. in dieser Preisklasse vertrieb, so verletzte sie die Interessen der Beklagten und verstieß damit gegen die ihr nach § 84 (jetzt§ 86 HGB) obliegenden Pflichten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Preise und die Qualität der Erzeugnisse der Firma Ge. zu einem wesentlichen Teil über denen der Kleider der Beklagten lagen. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt; wird dadurch allerdings der Vorwurf ausgeräumt, daß sich die Klägerin nach der fristlosen Kündigung nun gerade nur und ausschließlich auf dem ureigenen Arbeitsgebiet der Beklagten betätigt habe. Sie bleibt aber mit dem begründeten Vorwurf belastet, daß sie die Interessen der Beklagten jedenfalls insofern beeinträchtigte, als sie auch Kleider der Firma Ge. vertrieb, die in derselben Preisklasse wie die der Beklagten lagen, also mit diesen in Wettbewerb standen. Der Revision ist zuzugeben, daß hierin eine erhebliche Pflichtverletzung gesehen werden muß, die die fristlose Kündigung des Vertrages nach § 92 Abs. 2 HGB (jetzt § 89 a Abs. 1) rechtfertigt, zumal dann, wenn dabei der strenge Maßstab angelegt wird, den das Berufungsgericht im Hinblick auf die außergewöhnliche Höhe des vereinbarten Provisionssatzes mit Recht für notwendig hält.

9

Das Berufungsgericht hat gleichwohl die wettbewerbliche Betätigung, die die Klägerin nach der am 30. November 1949 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ausgeübt hat, deshalb für zulässig angesehen, weil die Klägerin ungeachtet dessen, daß die fristlose Kündigung zu jenem Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt gewesen sei, nicht gehindert gewesen sei, ihre Arbeitskraft auch schon während der restlichen Dauer des Vertrages anderweitig zu verwenden und hierbei auch zu der Beklagten in mehr oder minder großem Umfang in Wettbewerb zu treten. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 127 /129/) paßt hier schon deshalb nicht, weil die dort für den Dienstvertrag entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres auf den Agenturvertrag anwendbar sind, hier insbesondere auch für die aus§ 615 Satz 2 BGB gezogene Folgerung kein Raum ist, und weil zudem der Dienstverpflichtete in jenem Fall auch die eigentliche wettbewerbliche Betätigung erst vorgenommen hatte, nachdem er seinerseits das Vertragsverhältnis aufgelöst hatte (vgl. die in jener Rechtssache ergangene 2. Entscheidung des Reichsgerichts in LZ 1918, 696). Sind, wie hier, die Besonderheiten jenes Falles nicht gegeben, so muß der in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsgrundsatz zur Geltung kommen, daß derjenige, der eine von seinem Vertragsgegner ausgesprochene fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hält und deshalb auch weiterhin die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte in Anspruch nimmt, sich auch seinerseits so verhalten muß, als wenn die fristlose Kündigung nicht erfolgt wäre; er muß insbesondere weiter alles unterlassen, was ohne die fristlose Kündigung vertragswidrig; wäre (RG Warn 1911 Nr. 176; RG JW 1934, 281; 1937, 1146 /1148/) Deshalb hat sich in einem solchen Fall auch ein Handelsvertreter nach fristloser Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedes Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen. Es kann allerdings Fälle geben, in denen es nach der konkreten Sachlage mit Treu und Glauben nicht vereinbart werden kann, dem Handelsvertreter selbst dann, wenn er auf seineri Vertragsansprüchen bestehen bleibt, die weitere Einhaltung jener Schranken zuzumuten, so daß sich dann nach§ 242 BGB eine andere Beurteilung ergeben könnte. Die Klägerin hat aber selbst keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, die im vorliegenden Fall eine solche von dem angeführten Grundsatz abweichendeBeurteilung rechtfertigen könnten. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie die Revision mit Recht ausführt, muß hier vielmehr ein Verstoß gegen Treu und Glauben darin gesehen werden, daß die Klägerin auf der einen Seite die vereinbarte Provision in Höhe von 8 % auch für die restliche Vertragsdauer in Anspruch nimmt, auf der anderen Seite aber meint, gleichwohl nicht daran gehindert gewesen zu sein, schon während dieser Zeit mit der Beklagten in unmittelbaren Wettbewerb zu treten und damit deren Umsatz zu beeinträchtigen.

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Stellte hiernach jene Pflichtverletzung ungeachtet dessen, daß sie erst nach Ausspruch der fristlosen Kündigung begangen wurde, einen Grund zur fristlosen Kündigung dar, so kann mit ihr im vorliegenden Fall auch die Kündigung vom Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtverletzung an gerechtfertigt werden. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 142, 268 /272/) gefolgt werden kann, daß auch ein erst nach Erklärung der Kündigung eingetretener Umstand grundsätzlich geeignet ist, schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an die Kündigung zu rechtfertigen, oder ob der Auffassung von Lent (ArchZivPr. 152, 401 /415/) beizutreten ist, daß der nachträglich eingetretene Umstand grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt ab wirksam ist, in dem er als Kündigungsgrund geltend gemacht worden ist; denn auch nach dieser Auffassung muß der nachträglich entstandene Kündigungsgrund die Kündigung jedenfalls dann schon vom Zeitpunkt seines Eintritts an rechtfertigen können, wenn er mit dem bei Ausspruch der Kündigung selbst geltend gemachten Grund in einem inneren Zusammenhang steht. So ist es im vorliegenden Fall. Die Beklagte hatte ihre am 30. November 1949 erklärte fristlose Kündigung u.a. darauf gestützt, daß ihre Interessen von der Klägerin verletzt würden, weil sich diese für Konkurrenzfirmen betätige. Auch wenn dies damals noch nicht der Fall gewesen sein sollte, so war für die Klägerin doch erkennbar, daß die Beklagte in einer solchen Betätigung einen wichtigen Grund für fristlose Kündigung sah. Nahm sie dann gleich wohl eine die Interessen der Beklagten schädigende Konkurrenztätigkeit auf, so muß sie jedenfalls von diesem Zeitpunkt ab die Kündigung als wirksam gegen sich gelten lassen. Hiernach muß das Vertragsverhältnis der Parteien jedenfalls mit dem 17. Januar 1950 als rechtswirksam beendet angesehen werden, so daß die Klage, soweit sie sich auf einen späteren Zeitraum bezieht, in jedem Fall der Abweisung unterliegt.

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b)

Über die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin schon vor dem 17. Januar 1950 durch rechtsverbindliche Abreden mit der Firma Ge. deren Vertretung in Konkurrenzartikeln vereinbart habe, hat das Berufungsgericht noch keine abschließenden Feststellungen getroffen. Diese werden aber nachzuholen sein. Wenn sich nämlich diese Behauptung der Beklagten als richtig erweist, so ist die Kündigung schon vom Zeitpunkt dieser Absprache an gerechtfertigt, weil dann schon in ihr eine die Interessen der Beklagten schädigende, die fristlose i Kündigung rechtfertigende grobe Pflichtwidrigkeit der Klägerin gesehen werden muß.

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c)

Darüber hinaus macht die Revision weiter geltend, daß die Klägerin auch für 3 Schweizer Konkurrenzfirmen schon vor dem 17. Januar 1950 tätig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund der eigenen Einlassung der Klägerin festgestellt, daß diese anläßlich ihrer Schweizer Reise Anfang November 1949 den 3 Schweizer Kleiderherstellern zugesagt hat, ihnen ihre D. Ausstellungsräume für die Zeit vom 4.-11. Januar 1950 mietweise zur eigenen Vorführung ihrer Kollektionen zur Verfügung zu stellen, daß sie dies dann auch getan hat, und daß sie ferner auf jene Ausstellung mit einer Anzeige in den "Textilmitteilungen" vom 3. Januar 1950 hingewiesen hat. Das Berufungsgericht läßt die zwischen den Parteien streitige Frage offen, ob die Erzeugnisse der 3 Schweizer Firmen nach Preis und Genre sich mit denen der Beklagten überschnitten haben. Es meint, auch wenn dies der Fall sei, fielen die der Beklagten aus der Ausstellung erwachsenen Nachteile gegenüber der Werbewirkung, die die Ausstellung für das unter dem Namen der Beklagten geführte Verkaufsbüro gehabt habe, nicht entscheidend ins Gewicht und gäben jedenfalls keinen Grund für die fristlose Kündigung des Agenturvertrages ab. Diese Rechtsauffassung kann nicht geteilt werden. Das Berufungsgericht läßt hierbei außer acht, daß sich der Handlungsagent jeder Beeinträchtigung der Interessen seines Geschäftsherrn zu enthalten hat und daß er deshalb auch alles unterlassen muß, was geeignet ist, den Wettbewerb von Konkurrenzfirmen zu fördern. In Zweifelsfällen darf er, wie schon ausgeführt wurde, nicht selbst entscheiden, sondern muß vorher erst die Zustimmung seines Geschäftsherrn einholen. Vertrieben die 3 Schweizer Firmen auf der D. Ausstellung auch Erzeugnisse, die mit denen der Beklagten in Wettbewerb standen, so war die Ausstellung zweifelsfrei geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Ausstellung wegen der genannten Werbewirkung für die Beklagte auch vorteilhaft gewesen sein mag, so durfte die Klägerin bei diesem Vorgehen jedoch nicht mitwirken, ohne vorher die Zustimmung der Beklagten eingeholt zu haben. Es lag allein bei dieser, zu entscheiden, ob sie etwa der Vorteile wegen die sich für sie ergebenden Nachteile in Kauf nehmen wollte. Hiernach muß - zumal bei Anlegung des auch vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen strengen Maßstabes - in jenem eigenmächtigen Vorgehen der Klägerin ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gesehen werden, sofern die Behauptung der Beklagten richtig ist, daß die 3 Schweizer Firmen Kleider desselben Genres und derselben Preislage wie die von der Beklagten hergestellten vertrieben und damit mit dieser in Wettbewerb traten. Da dann auch schon die im November 1949 eigenmächtig erteilte Zusage der Klägerin, den 3 Schweizer Firmen ihre Ausstellungsräume zu überlassen, eine Pflichtwidrigkeit darstellte, wäre in diesem Fall die fristlose Kündigung durch die Beklagten von Anfang an gerechtfertigt gewesen. Deshalb muß das Berufungsgericht über jene streitige Behauptung der Beklagten noch Beweis erheben. Da es, wenn sich die Behauptung als richtig erweist, schon genügt, daß die Klägerin den Schweizer Firmen die Ausstellungsräume zur Verfügung gestellt hat, kommt es auf den weiteren Streit der Parteien darüber, ob und seit wann die Klägerin darüber hinaus auch noch selbst Kleider jener Firmen vertrieben hat, nicht mehr an. Aus dem Umstand, daß die Klägerin überhaupt die Schweizer Reise unternahm, ohne vorher die Beklagte zu verständigen, kann dagegen nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts kein Kündigungsgrund hergeleitet werden.

13

Hiernach war die Sache, soweit die Klage nicht bereits der Abweisung unterliegt, gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Sache noch nicht im vollen Umfang zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zuüberlassen.

Dr. Canter
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer