Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1999, Az.: BVerwG 7 C 20.98
Voraussetzungen für die Rückübertragung eines Grundstücks; Beginn der Ausschlussfrist für eine Rückübertragung; Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Genehmigung der Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 20.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 13.08.1997 - AZ: 2 K 455/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 109, 169 - 174
- NJ 1999, 609-610
- NJW 1999, 3357-3359 (Volltext mit amtl. LS)
- VIZ 1999, 596-597
Amtlicher Leitsatz
Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nach Ablauf der Ausschlußfrist (§ 30 a VermG) nicht rückwirkend genehmigt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1999
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Herbert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. August 1997 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
I.
Die Ordensschwester C. war Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks in D. Das Grundstück stand gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 unter vorläufiger staatlicher Verwaltung, die Eigentümerin lebte im Bundesgebiet. Im Jahre 1980 wurde es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes zum Zweck der "Werterhaltung/Modernisierung" in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 29. Januar 1981 wurde aufgrund eines Gutachtens, das den Zeitwert nach dem Ertragswertverfahren ermittelt hatte, ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 8 100 M festgestellt. Die enteignete Grundstückseigentümerin ist im Jahre 1985 verstorben. Die Klägerin ist laut Erbschein des Amtsgerichts Euskirchen vom 2. Januar 1986 ihre Alleinerbin.
Namens der Klägerin wurde bei der Beklagten mit Schriftsatz der Rechtsanwälte A. vom 22. Dezember 1992 ein Rückübertragungsanspruch angemeldet. In dem Schriftsatz waren das betroffene Grundstück bezeichnet und die Klägerin als Berechtigte benannt. Als Bearbeitungszeichen war "L. Baugesellschaft GmbH/Beratung" angegeben. Die Rechtsanwälte kündigten die Vorlage der auf sie lautenden Vollmacht an. Die Beklagte bestätigte den Eingang des von den Rechtsanwälten gestellten Antrags und forderte sie mit Schreiben vom 19. Mai 1993 zur Vorlage einer Vollmacht der Klägerin auf. Die Rechtsanwälte erwiderten mit Schriftsatz vom 7. Juni 1993, sie hätten den Rückübertragungsanspruch namens und im Auftrag ihrer Mandantin, der L. Baugesellschaft mbH, angemeldet. Die Baugesellschaft habe dabei als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Klägerin gehandelt. Die Klägerin genehmigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 1993 die im Anwaltsschriftsatz vom 22. Dezember 1992 erklärte Anmeldung ihres Rückübertragungsanspruchs durch die L. Baugesellschaft mbH.
Durch Bescheid vom 30. Juli 1993 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch der Klägerin ab, weil er erst nach Ablauf der Ausschlußfrist (§ 30 a VermG) angemeldet worden sei. Die Anmeldung habe ein vollmachtloser Vertreter vorgenommen. Ein ohne Vollmacht gestellter Rückübertragungsantrag sei kein zulässiger Antrag im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Genehmigung der Erklärung des vollmachtlosen Vertreters durch die Klägerin gehe ins Leere. Rechtsgeschäftliche Erklärungen könnten nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht fristwahrend genehmigt werden. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG nicht erfüllt seien.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Rückübertragung des Grundstücks zu verpflichten. Durch Urteil vom 13. August 1997 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch verpflichtet. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Anspruch der Klägerin sei vor Ablauf der Ausschlußfrist angemeldet worden. Zweck der Ausschlußfrist sei es gewesen, sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, welche Vermögenswerte restitutionsbelastet und demzufolge von der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG erfaßt seien. Diesem Zweck habe die von dem vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Anmeldung genügt, da darin die Klägerin als Berechtigte sowie das betroffene Grundstück konkret und zutreffend bezeichnet worden seien. Das Handeln des vollmachtlosen Vertreters habe die Klägerin nach Ablauf der Ausschlußfrist mit fristwahrender Wirkung genehmigt. Der Vertretungsmangel sei der Beklagten bekannt gewesen. Aus dem Anmeldeschriftsatz der Rechtsanwälte sei "eindeutig" hervorgegangen, daß die L. Baugesellschaft mbH ohne Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt habe. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Rechtsanwälte mit Schreiben vom 19. Mai 1993 zur Vollmachtsvorlage aufgefordert habe, habe die Klägerin vom grundsätzlichen Einverständnis der Behörde mit einer nachträglichen Genehmigung der Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter ausgehen dürfen. Darum habe sie die Anmeldung - zumindest innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist oder vor Bescheiderlaß - noch nach dem 31. Dezember 1992 mit rückwirkender Kraft genehmigen können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie einen Verfahrensmangel. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Behörde, der gegenüber ein vollmachtloser Vertreter einen Restitutionsanspruch anmelde, könne den dadurch hervorgerufenen Schwebezustand beenden, indem sie die Anmeldung aus diesem Grund unverzüglich zurückweise oder den Vertretenen zur Erklärung über deren Genehmigung auffordere (§ 174, § 184 Abs. 1 BGB). Angesichts dessen spreche nichts dagegen, die für Verträge geltenden Vorschriften auf solche Willenserklärungen entsprechend anzuwenden. Die Verfahrensrüge der Beklagten greife nicht durch. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte den Vertretungsmangel gekannt habe, sondern es genüge, daß sie die behauptete Vertretungsmacht nicht unverzüglich beanstandet habe. Die Rückwirkung einer nach Ablauf der Ausschlußfrist erteilten Genehmigung einer Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter widerspreche nicht dem Zweck des § 30 a VermG.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben sich nicht geäußert. Die Beigeladenen zu 3 und 4 schließen sich der Revisionsbegründung an, ohne einen Antrag zu stellen.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Klägerin konnte die Anmeldung ihres Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter fristwahrend nicht mehr nach Ablauf der Ausschlußfrist (§ 30 a VermG) genehmigen. Die Klage muß darum unter Aufhebung des angegriffenen Urteils abgewiesen werden.
1.
Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Restitutionsanspruch durch einen vollmachtlosen Vertreter der als Berechtigte auftretenden Klägerin angemeldet werden konnte und die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters daher grundsätzlich genehmigungsfähig war.
Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs ist nach den einschlägigen Vorschriften kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ausgeschlossen ist. Bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl I S. 1481) ergibt sich, daß sich der Berechtigte bei der Anmeldung vertreten lassen kann. Danach ist bei rechtsgeschäftlicher Vertretung eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten beizufügen. Diese Formvorschrift steht einer Anmeldung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht entgegen. Die Verwaltungsbehörde kann den vollmachtlosen Vertreter zum Verwaltungsverfahren einstweilen zulassen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin die Anmeldung ihres Restitutionsanspruchs durch den vollmachtlosen Vertreter noch nach Ablauf der Frist des § 30 a VermG mit rückwirkender Kraft genehmigen konnte.
Genehmigt der Vertretene die rechtsgeschäftliche Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters, wirkt die Genehmigung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erklärung zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 184 Abs. 1 BGB). Ebenso kann der Mangel der Vollmacht bei Prozeßhandlungen eines einstweilen zugelassenen Vertreters durch die Genehmigung des Vertretenen grundsätzlich rückwirkend geheilt werden (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO). Es ist allerdings allgemein anerkannt, daß die Rückwirkung von Genehmigungen einer vollmachtlosen Vertretung Grenzen unterliegt, und zwar sowohl im Verfahrensrecht als auch bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. So kann mangels genehmigungsfähiger Rechtslage sowie aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für den Gegner der vollmachtlos vertretenen Partei einem prozessual zu Recht ergangenen Urteil durch nachträgliche Genehmigung nicht die Grundlage entzogen werden (vgl. Gemeinsamer Senat, Beschluß vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 <381>). Andererseits besagt die rückwirkende Heilbarkeit prozessualer Vertretungsmängel noch nichts über die nach materiellem Recht zu beantwortende Frage, ob auch die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zurückwirkt (vgl. BGHZ 69, 323 <325 f.>). Materiellrechtlich kann die Rückwirkung einer Genehmigung durch den entgegenstehenden Gesetzeszweck ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, was insbesondere für gesetzliche und rechtsgeschäftliche Ausschlußfristen anzunehmen ist (vgl. BGHZ 32, 375 <382 f.>; BGH NJW 1973, 1789 <1790>; BAG NJW 1987, 1038 <1039>).
Bei der vollmachtlosen Anmeldung eines Restitutionsanspruchs schließt das Gesetz die Rückwirkung einer Genehmigung aus, die nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erteilt worden ist. Diese Vorschrift enthält nach der Rechtsprechung des Senats eine materielle Ausschlußfrist (Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <42 f.>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Oktober 1998 - 1 BvR 1730/98 -, ZOV 1999, 23). Daraus folgt, daß die Anmeldung eines vermögensrechtlichen Anspruchs nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann und der Betreffende mit seinem Anspruch ausgeschlossen ist. Damit hat der Gesetzgeber das materielle Recht inhaltlich dahin ausgestaltet, daß der Restitutionsanspruch nur bei Anmeldung bis zum 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen bis zum 30. Juni 1993 gegeben ist und erlischt, wenn er nicht innerhalb dieses Zeitraums wirksam angemeldet worden ist. Dieser Rechtsgehalt ist der Parteidisposition entzogen. Da ein nicht wirksam angemeldeter Restitutionsanspruch mit Ablauf der Ausschlußfrist erloschen ist, kann der Vertretene einer bis zum Fristablauf schwebend unwirksamen Anmeldung des vollmachtlosen Vertreters nicht durch Genehmigung nachträglich Wirksamkeit verleihen.
Zweck der Ausschlußfrist ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aufgrund von Rückübertragungsansprüchen in ihrer Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt sind (Urteil des Senats vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - a.a.O.). Aus diesem Grund ist es zur Fristwahrung geboten, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswerts sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren (Beschluß vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3). Der Wirksamkeit einer Anmeldung steht nicht entgegen, daß nach Ablauf der Anmeldefrist noch weitere behördliche Ermittlungen erforderlich sind, um den betroffenen Vermögenswert konkret zu bestimmen. Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG schließt nicht die nachträgliche Konkretisierung der vom Berechtigten angemeldeten Ansprüche aus, sondern soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, "weitere Anmeldungen" unterbinden (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 55).
Die schwebend unwirksame Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den vollmachtlosen Vertreter genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie nicht erkennen läßt, ob sie vom erklärten Willen des Berechtigten getragen wird. Nach dem Gesetzeszweck soll bis zum Ablauf der Ausschlußfrist Klarheit nicht nur in bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berechtigte in Betracht kommende Person bestehen. Eine wirksame Anmeldung setzt vielmehr auch voraus, daß die als Berechtigte benannte Person ihren Willen bekundet hat, den Anspruch anzumelden. Daß die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs in diesem Sinne willensgeprägt ist, hat der Senat im Rahmen der Unternehmensrestitution bereits entschieden. Danach ist das erforderliche Quorum Wirksamkeitsvoraussetzung der Anmeldung, die nur erfüllt ist, wenn die Unternehmensrückgabe dem erklärten Willen der Anteilseigner entspricht (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 5). Für die Einzelrestitution gilt insoweit nichts anderes. Auch der Anspruch auf Rückgabe eines einzelnen Vermögenswerts ist erst dann wirksam angemeldet, wenn der Berechtigte nach seinem erklärten Willen hinter dem Rückgabeantrag steht. Das ist bei einer Anmeldung durch den vollmachtlosen Vertreter voraussetzungsgemäß nicht der Fall.
Demgemäß erweist sich die nachträgliche Genehmigung der Anmeldung eines vollmachtlosen Vertreters als "weitere" Anmeldung, die der Gesetzgeber durch die Ausschlußfrist gerade unterbinden wollte. Eine schwebend unwirksame Anmeldung ist keine Anmeldung im Sinne des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG. Da sie ihre Wirksamkeit erst durch die Genehmigung des Vertretenen erlangt, hätte die Annahme der Rückwirkung einer nach Ablauf der Ausschlußfrist erteilten Genehmigung zur Folge, daß der bereits erloschene Anspruch wiederauflebte. Eine solche Folge widerspricht dem Zweck des Gesetzes, die Restitutionsansprüche auf diejenigen zu begrenzen, die bis zum 31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen bis zum 30. Juni 1993 angemeldet worden sind. Ist diese Frist abgelaufen, muß das Interesse des Berechtigten, eine ohne Vertretungsmacht in seinem Namen vorgenommene Anmeldung noch genehmigen zu können, zurücktreten hinter dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Klärung der Eigentumsverhältnisse und dem Interesse des Verfügungsberechtigten an der Gewißheit, daß sein Vermögenswert nicht mehr der - bereits durch eine schwebend unwirksame Anmeldung ausgelösten (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 64.96 - a.a.O.) - Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert