Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: BVerwG 7 B 39.97
Prüfungsumfang im Revisionsverfahren; Zulässigkeit einer Globalanmeldung einer Erbengemeinschaft; Ausschlussfristen im Rahmen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 39.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.09.1996 - AZ: 9 A 395.94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1997, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 1638
- ZIP 1997, 907 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, 864 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an einem mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstück in Berlin, ... nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er die Anmeldefrist des § 30 a VermG versäumt habe; die durch die R. AG vorgenommene Anmeldung wirke nicht fristwahrend, weil die Vollmacht des Klägers erst nach Fristablauf erteilt worden sei. Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die von ihm als klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage, ob eine durch einen vollmachtlosen Vertreter vorgenommene Anmeldung nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a VermG wirksam genehmigt werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sich das Urteil des Verwaltungsgerichts schon aus einem anderen Grunde im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Fristwahrend zugunsten des Klägers hätte die Anmeldung durch die R. AG von vornherein nämlich nur dann wirken können, wenn er von ihr als Anspruchsberechtigter bezeichnet worden wäre. Daran fehlt es jedoch. Ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine sog. Globalanmeldung für die "Erben ...". Daß der Kläger zu diesen Erben gehört, wurde binnen der Anmeldungsfrist nicht geltend gemacht. Ebensowenig enthielt die Anmeldung Angaben zu Miterben, geschweige denn dazu, worauf sich die Erbschaft gründet. Eine solche "Anmeldung" ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch in der erforderlichen Weise zu individualisieren. Unabdingbar ist dazu die konkrete Bezeichnung der Person des Berechtigten oder - bei einer Erbengemeinschaft - wenigstens eines der gesamthänderisch verbundenen Berechtigten. Zwar ist es zulässig, den Anspruch hinsichtlich des Vermögenswerts auch noch nachträglich zu konkretisieren, wie sich aus § 31 Abs. 1 b VermG ergibt (vgl. dazu Redeker/Hirtenschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Rn. 8 zu § 30 a; Kuhlmey/Wittmer, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rn. 29 zu § 30 a VermG). Da die Substantiierungspflicht nach dieser Vorschrift den Antragsteller trifft, muß dieser jedoch notwendigerweise der Person nach feststehen, auch wenn er sich bei der Antragstellung vertreten läßt. Dies ist auch - entgegen der Auffassung von Ebel (VIZ 1996, 553 <556>) - durch den Zweck der Vorschrift geboten. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2) folgendes ausgeführt:
"Die Belastung mit angemeldeten Rückübertragungsansprüchen beeinträchtigt wegen der damit verbundenen Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) in hohem Maße die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Vermögenswerte, insbesondere im Bereich der Immobilien. Verfügungsberechtigte und potentielle Erwerber sind darauf verwiesen, zur Überwindung der Verfügungssperre ein zeitaufwendiges und nicht risikofreies Investitionsvorrangverfahren durchzuführen oder den bestandskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens abzuwarten. Die Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG will im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse so bald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeiführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Vermögenswert nach Ablauf des 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt, oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern."
Die Ungewißheit, die durch die Ausschlußfrist beendet werden soll, würde jedoch perpetuiert, wäre es zulässig, bei der Anmeldung die Person des Berechtigten offenzulassen oder jedenfalls so ungenau zu umschreiben, daß eine Vielzahl von Personen in Betracht kommen kann; denn die Situation, daß neben bereits angemeldeten Ansprüchen weitere angemeldet werden können, unterscheidet sich nicht wesentlich von der, daß mangels konkreter Bezeichnung des Anspruchsstellers nicht absehbar ist, welche Personen sich noch als Berechtigte melden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 700.000,00 DM festgesetzt.
Kley
Herbert