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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1999, Az.: BVerwG 9 B 256.99

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich der Existenz von asylrechtlich relevanten Übergriffen auf Albaner durch Serben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 256.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 03.02.1999 - AZ: 7 UE 655/97.A

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1999
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, daß eine klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Frage, ob "insbesondere seit Beginn der Nato-Angriffe auf Ziele in Rest-Jugoslawien sowie im Kosovo und der damit verbundenen Schläge durch serbische Einheiten auf ethnische Albaner inzwischen die rechtlichen Voraussetzungen zur Bejahung von Gruppenverfolgung oder einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" (Beschwerdebegründung vom 6. April 1999, S. 1) bestehen, führt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern zielt auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Die Beschwerde wendet sich mit ihren Ausführungen in erster Linie gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sie durch die aktuelle Entwicklung im Kosovo nach Ergehen der Berufungsentscheidung als widerlegt ansieht; damit läßt sich indessen die Zulassung der Revision nicht begründen. Weshalb "die Frage der notwendigen 'Verfolgungsdichte' hinsichtlich der asylrechtlich relevanten Übergriffe in Form von unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung gegenüber den Kosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien", wie die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung vom 6. April 1999, S. 6), "der erneuten höchstrichterlichen Klärung" bedürfe, legt sie weder in bezug auf das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts noch mit Blick auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des Senats vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) dar. Soweit die Beschwerde die Rechtssache auch insoweit für grundsätzlich bedeutsam hält, als der Verwaltungsgerichtshof Maßnahmen des serbischen Staates auf dem Gebiet des Arbeits- und Wirtschaftslebens, der Ausbildung und der medizinischen Versorgung asylrechtlich für nicht relevant gehalten hat (letzte Seite der Beschwerdebegründung vom 6. April 1999), zeigt sie ebenfalls nicht auf, welche konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage sich unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in einem Revisionsverfahren in diesem Zusammenhang stellen soll; ein Verfolgungsprogramm hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint (UA S. 65 und LS 4). Auch die von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Mai 1999 aufgeworfene weitere Frage, "ob und inwieweit Lageberichte des Auswärtigen Amtes noch als Erkenntnisgrundlagen in Asylverfahren herangezogen werden können", kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Abgesehen davon, daß dieser Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmals geltend gemacht worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, daß Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen zulässige und selbständige Beweismittel darstellen (vgl. u.a. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 9 B 922.81 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 4; Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes etwa wegen Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit bei der Beweiswürdigung an Aussagekraft verliert oder insgesamt nicht herangezogen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3

Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat darauf hin, daß es dem Kläger unbenommen bleibt, wegen der nach der Berufungsentscheidung eingetretenen allgemeinkundigen Ereignisse im Kosovo einen Asylfolgeantrag zu stellen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Hund
Beck
Dr. Eichberger