Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1995, Az.: 2 StR 555/95
Aufhebung eines Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 555/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 03.07.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Marek Andreas B. aus E. geboren am ... 1948 in Po. (P.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 15. November 1995
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Juli 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht wertet rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten, daß er "eine erst 36-jährige Frau tötete ...". Das Alter des Opfers eines Tötungsdelikts darf einem Angeklagten nicht angelastet werden, da das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGH, Beschl. v. 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; BGH, Beschl. v. 11. August 1995 - 2 StR 362/95).
Theune
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