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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1995, Az.: 2 StR 362/95

Strafschärfungsgrund; Beseitigung von Tatspuren; Entziehung der Strafverfolgung; Alter des Opfers; Tötungsverbrechen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1995
Aktenzeichen
2 StR 362/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln

Fundstelle

  • StV 1995, 634

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Strafschärfungsgrund liegt nicht allein darin, daß der Täter versucht, die Tatspuren zu beseitigen und sich der Strafverfolgung zu entziehen.

2. Zur Strafschärfung darf nicht das Alter des Opfers einer Tötung führen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

2

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der das Schwurgericht einen minder schweren Fall nach § 213 2. Alt. StGB abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Das Schwurgericht hat in diesem Zusammenhang nach der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Verneinung der Voraussetzungen der 1. Alternative ausgeführt, den im einzelnen dargestellten Milderungsgründen stünde u.a. entgegen, daß der Angeklagte "zielgerichtet und sorgsam Spuren zu verwischen versucht" habe (UA S. 45). Der Angeklagte hatte nach der Tat das Wohnzimmer aufgeräumt, die Leiche in ein Waldstück verbracht und den Pkw der Ehefrau weggefahren, und so vom Geschehen im Haus "abzulenken und vorzutäuschen, seine Frau sei mit dem Fahrzeug verschwunden". Der Versuch, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, ist aber als solcher kein zulässiger Strafschärfungsgrund (Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 46 Rdn. 190). Eine schimpfliche Behandlung der Leiche des Tatopfers ist dem Angeklagten nicht vorgeworfen worden (BGHR § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18).

3

Rechtlich zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang aber auch die Erwägung des Schwurgerichts, daß "das Opfer der Tat eine lebensfrohe junge Frau geworden ist, die den größten Teil ihres Lebens noch vor sich hatte" (UA S. 45). Das Alter des Opfers darf dem Angeklagten nicht angelastet.werden, da das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGH, Urt. v. 15. Februar 1984 - 2 StR 347/83; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 33).

4

Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht bei Vermeidung dieser Fehler innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB zu einer anderen Gewichtung der Strafzumessungstatsachen gekommen wäre.