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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1984, Az.: 2 StR 347/83

Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen bei hoher Ausschöpfung des Strafrahmens; Unzulässigkeit von Wertabstufungen beim Rechtsgut Leben; Verbot der Qualifizierung des Fehlens strafmildernder Umstände als strafschärfend

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1984
Aktenzeichen
2 StR 347/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 27.01.1983

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Elektroschweißer Muhittin Y. aus B., geboren am ... 1956 in Y. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. Januar 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat beide Taten als "sonst minder schwere Fälle" im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB bewertet und Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Fall G.) und fünf Jahren (Fall E.) dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Prozeßrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils deckt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben.

2

1.

Nach den Feststellungen begann der Gastwirt Sadettin G. in seinem Lokal "S." einen Streit mit dem Angeklagten, weil dieser es ablehnte, eine Flasche Raki auszugeben, G. bezeichnete ihn als "Arschloch" und "Penner" und erklärte, er werde "sein Weib ficken, seine Mutter ficken und seine ganze Familie ficken". Der Angeklagte erviderte auf die Beschimpfungen mit ähnlichen Worten. Schließlich wurde er von G. aus dem Lokal verwiesen und durch einen Gast, der eine weitere Auseinandersetzung verhindern wollte, aus dem Gastraum durch einen Flur zu der zur Straße führenden Außentür gebracht. Wenige Zeit später betrat er den Gastraum erneut. Es kam zu einer weiteren Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte in solche Wut geriet, daß er sich entschloß, den Wirt G. mit Messerstichen zu töten. Er zog sein feststehendes Messer und erstach ihn (UA S. 4 und 5).

3

Zur Tatzeit war die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Diesen Umstand berücksichtigte das Landgericht bei der Annahme eines minder schweren, Falles mit. Hier führte es unter anderem weiter aus:

"Der Wirt beleidigte den Angeklagten zunächst in gravierender Weise, ohne daß der Angeklagte dazu eine genügende Veranlassung gegeben hatte. Seine Weigerung, eine Flasche Raki zu spendieren, ist kein ausreichender Anlaß. Zu berücksichtigen ist dabei, daß den Angeklagten bei seiner türkischen Mentalität die Ehrverletzung sehr stark traf. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Familie mitgenannt wurde" (UA S. 13).

4

Bei dieser Bewertung der Tat ist es rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags schon nach der ersten Alternative des § 213 StGB anzunehmen war. Die Unterlassung entsprechender Erwägungen kann sich auf das Strafmaß für diese Tat ausgewirkt haben. Denn bei Bejahung des Provokationstatbestandes wäre im Hinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten eine weitere Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB zu prüfen gewesen.

5

2.

Die für den Fall G. festgesetzte Einzelstrafe von fünf Jahren - die Höchststrafe für einen minder schweren Fall - kann ebenfalls keinen Bestand haben. Die vom Landgericht hierfür gegebene Begründung ist nicht ausreichend und auch sonst nicht frei von Rechtsfehlern.

6

Im allgemeinen braucht der Tatrichter in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein (BGH, Beschlüsse vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75 - und vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78, jeweils m.w.N.). Hier hat das Landgericht neben erschwerenden auch gewichtige zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände gesehen, so unter anderem seine bisherige straffreie Führung, die bedrückenden Familienverhältnisse in der Türkei, die Anpassungsschwierigkeiten in der Bundesrepublik, die auch zu Alkohol- und Rauschmittelkonsum führten, und schließlich die Tatsache, daß er selbst bei der Auseinandersetzung verletzt wurde (UA S. 13 unten/14 oben). Es hat deren Auswirkung auf die Strafhöhe im Ergebnis verneint, wie die Verhängung der Höchststrafe zeigt. Das hätte begründet werden müssen.

7

Die straferschwerende Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Landsleute "im besten Mannesalter" (UA S. 14) getötet, gibt zu der Besorgnis Anlaß, daß ihm das Alter der Opfer als solches angelastet wurde. Das ist nicht zulässig, da das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGH, Urteil vom 28. März 1957 - 4 StR 83/57 -; Hirsch in LK, 10. Aufl. Rdn. 53 zu § 46 StGB m.w.N.).

8

Schließlich ist auch die Erwägung, die Höchststrafe sei deshalb geboten, weil E. "den Angeklagten nicht beleidigt hatte" (UA S. 14), rechtsfehlerhaft. Eine solche Beleidigung müßte dem Angeklagten entlastend zugute gehalten werden, wenn sie nicht sogar zur Bejahung des § 213, 1. Alternative StGB führen würde. Das Fehlen eines strafmildernden Umstandes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. Nachweise in NStZ 1982, 148, 151 und NStZ 1983, 160, 163).

9

3.

Die sonach gebotene Aufhebung beider Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich.

10

Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird die in BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] aufgestellten Grundsätze zu beachten haben, sofern wieder eine Gesamtstrafe verhängt wird, die der Obergrenze nahe kommt. Der Umstand, daß beide Taten bei derselben Auseinandersetzung und in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang begangen wurden, dürfte dabei nicht unerörtert bleiben.

Mösl
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer