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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1957, Az.: 4 StR 83/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1957
Aktenzeichen
4 StR 83/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Giessen - 01.11.1956

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. März 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 1. November 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ferner ist ihm die Fahrerlaubnis - Sperrfrist zwei Jahre - entzogen worden.

2

Er ist Omnibusunternehmer und in seinem Betrieb selbst als Fahrer tätig. Er hatte bereits am 3. und 4. August 1956 große Fahrstrecken zurückgelegt und wenig geschlafen. Am 5. August führte er vom frühen Morgen an verschiedene Fahrten über etwa 340-350 km durch. In der Nacht zum 6. August traf er gegen 1,30 Uhr früh in Usenborn ein, in der Absicht, am nächsten Morgen Arbeiter im Linienverkehr zu Frankfurter Baustellen zu bringen. Er schlief in dieser Nacht nicht, sondern hielt sich in zwei Gaststätten auf, in deren einer gerade Kirmes gefeiert wurde. Er daß etwas und nahm, wenn auch nicht übermäßig alkoholische Getränke zu sich (0,3 Promille). Gegen 5 Uhr früh trat er die Fahrt in Richtung Frankfurt an. Hinter Enzheim wurde er von Müdigkeit befallen und schlief am Steuer ein. Es kam dadurch zu einem Zusammenstoß seines Omnibusses mit einem Lastzug. Von den Omnibusfahrgästen wurden 29 schwer verletzt, einer der Verletzten starb. Auch die Insassen des Lastkraftwagens wurden verletzt, der Fahrer besonders schwer. Es entstand erheblicher Sachschaden.

3

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

4

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (S 4 der Revisionsbegründung) ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168, 169) [BGH 29.02.1952 - 2 StR 112/50] und daher unbeachtlich.

5

Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Tatrichter hätte erörtern müssen, ob beim Angeklagten die Zurechnungsfähigkeit durch das plötzlich einsetzende Einschlafen ausgeschlossen war. Das Landgericht hat rechtsbedenkenfrei dargelegt, daß sich der Angeklagte in übermüdetem Zustand ans Steuer gesetzt hatte und daß er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt in diesem Zeitpunkt hätte erkennen müssen und können, er werde auf der Fahrt von Müdigkeit übermannt werden (vgl auch BGH, VI. Zivilsenat in VRS 8, 406, 407). Zudem war er unmittelbar vor dem Unfall erst durch anhaltendes Hupen eines entgegenkommenden Kraftfahrers veranlaßt worden, seinen Omnibus auf die rechte Straßenseite zu ziehen. Dadurch hatte ein Zusammenstoß mit jenem Fahrzeug gerade noch verhindert werden können (S 4 UA).

6

Das Verschulden des Angeklagten wurde auch nicht, wie die Verteidigung meint, in einem Verstoß gegen § 15 a Abs. 1 StVZO gesehen. Das Landgericht hat auf diese Vorschrift im Rahmen der Darlegungen zum Schuldspruch im wesentlichen deshalb hingewiesen, um darzutun, daß dem Angeklagten diese Bestimmung und ihr Zweck - durch Übermüdung verursachte Verkehrsunfälle möglichst zu verhindern - bekannt gewesen seien (S 10 UA).

7

Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht angreifbar.

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Die Strafzumessung weist ebenfalls keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Strafschärfend ist das erhebliche Verschulden des Angeklagten berücksichtigt worden. Hierbei wird vom Landgericht u.a. an geführt: Der Angeklagte habe zwecks Erlangung wirtschaftlicher Vorteile am Vortage drei Fahrten von längerer Bauer unternommen, die ihn zwangen, die nach § 15 a StVZO zulässige Höchstdauer der täglichen Lenkung von Kraftomnibussen um über eine Stunde zu überschreiten (S 12 UA). Der Hinweis der Revision auf § 15 a Abs. 2 StVZO (aus besonderem Anlaß zugelassene Ausdehnung bis zu 10 Stunden) geht fehl, denn der Angeklagte war am 5. August mehr als 10. Stunden gefahren (S 9 UA) - Im übrigen besteht nach den Feststellungen des Tatrichters kein Anhalt dafür, daß es sich bei den am Tag vor dem Unfall durchgeführten Fahrten um ausgesprochene Termintransporte gehandelt hat, wie sie § 15 a Abs. 2 StVZO voraussetzt (vgl die Begründung zu VO vom 24.8.1953: Floegel-Hartung, StrVerkR, Anm 1, vierter Absatz zu § 15 a StVZO). Entscheidend ist jedenfalls, daß der Angeklagte an jenem Tage insgesamt acht Fahrten ausgeführt hat, obwohl er schon am 3. und 4. August große Fahrstrecken zurückgelegt und wenig geschlafen hatte.

9

Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung weiter strafschärfend hervorhebt: Der Angeklagte habe sich nach dem arbeitsreichen 5. August nicht schlafen gelegt, sondern in leichtfertiger Weise ohne zwingenden Grund die Nacht durchwacht; er hätte in Usenborn noch gut drei Stunden bis zum Fahrtantritt schlafen können. Es mag sein, daß diese vom Landgericht als möglich angenommene Zeit etwas übersetzt ist, Die sehr ins Tatsächliche übergehenden Angriffe der Revision, vermögen indes die Annahme des Landgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen, daß der Angeklagte die Möglichkeit, eine gewisse Zeit zu schlafen oder wenigstens zu ruhen, nicht ausgenutzt, sondern sich in den nächtlichen Kirchweihtrubel verräucherter Wirtsstuben begeben hat. Wenn das Landgericht - entgegen den Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen - ausführt; auch ein kurzer Schlaf könne neue Kräfte verleihen, so verstößt das nicht gegen die Lebenserfahrung, jedenfalls nicht bei dem Angeklagten, der ohne geregelten Schlaf auskommen konnte (S 9 unten UA) und noch am 5. August früh die Gelegenheit einer kurzen Schlafpause wahrgenommen hatte (S 2 UA). Zudem hatte der Angeklagte selbst zugegeben, er habe seine körperlichen Kräfte überschätzt (S 7 UA).

10

Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung - im Gegensatz zum Schuldspruch die Tat so gewürdigt, als sei sie mit bedingtem Vorsatz begangen, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Strafkammer hat mit jener etwas mißverständlichen Wendung (S 13 UA) vielmehr sagen wollen: der Angeklagte habe bei seinem Verhalten nur seine geldlichen Interessen vor Augen gehabt, anstatt auf das Wohl der Verkehrsteilnehmer Bedacht zu nehmen, die sich ihm anvertrauten oder mit denen er auf der Fahrt in Berührung kommen konnte (vgl auch BGH VRS 10, 223, 224 betr. Straßenbahnführer und Fahrplan).

11

Der vom Landgericht bei der Strafzumessung weiterhin erwähnte Umstand, der Tat sei ein "junges Menschenleben" zum Opfer gefallen, könnte allerdings, für sich betrachtet, als "bloße leere Ausschmückung" rechtlich bedenklich sein (BGH VRS 5, 213; LK, 8. Aufl, II 1 d. S 103 vor § 13 StGB; vgl auch BayObLG, NJW 1954, 1211 Nr. 29); denn das Leben aller Menschen ist vom ethischen Standpunkt aus gleichwertig. Jene Erwägung hat die Strafkammer hier jedoch nur im Zusammenhang mit den vielfältigenschweren Folgen des Unfalls gebracht. Sie hat sich also im Ergebnis auf das Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Anderseits beschwert es den Angeklagten nicht, daß das Landgericht den Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung ( BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957; zur Veröffentlichung bestimmt) nicht besonders strafschärfend berücksichtigt hat.

12

Die vom Tatrichter für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB) gegebene Begründung ist zwar knapp. Es besteht jedoch kein Anlaß zu der Annahme, das Landgericht hätte die erforderliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten (BGHSt 7, 165 f) unterlassen. Es war hier zwar nur ein einmaliges Versagen im Verkehr (BGHSt 7, 176 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]). Da aber die Tat besonders schwer wog und einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein an den Tag legte, bedurfte die Maßregel ausnahmsweise keiner eingehenden Rechtfertigung (vgl LK, 8. Aufl, Anm 6 zu § 42 m StGB, S 206/207). Das Landgericht wird in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt haben, daß der Omnibus verschiedene technische Mängel aufwies, wenn diese auch für den Unfall nicht ursächlich waren (S 6, 8 UA). - Die Entziehung kann nur im ganzen erfolgen und nicht auf einzelne Führerscheinklassen beschränkt werden (BGHSt 6, 184 f [BGH 29.06.1954 - 5 StR 233/54]; Sarstedt in LM Nr. 9 zu § 42 m StGB). Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen.

13

Im übrigen muß es dem Angeklagten überlassen bleiben, zu gegebener Zeit eine Anordnung nach § 42 m Abs. 4 StGB anzuregen, wenn er sich Erfolg davon verspricht.

14

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumme
Sauer
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen