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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1957, Az.: 4 StR 4/57

Berücksichtigung des Verletzungsverschulden bei der Zumessung der Strafhöhe im Falle eiens tödlichen Verkehrsunfalls; Fahrlässige Verursachung des Todes einer Person durch Einschlafen am Steuer eines Fahrzeuges; Berücksichtung einer schuldhaften Gefährdung bei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße; Abwägungsgebot der Wirkung einer Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit i.R.e. Entscheidung über "das öffentliche Interesse"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1957
Aktenzeichen
4 StR 4/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Waldshut - 20.09.1956

Fundstelle

  • MDR 1957, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Strafzumessung ist rechtlich fehlerhaft, wenn sie bei tödlichem Verkehrsunfall (infolge Einschlafens am Steuer) neben dem zur Tötung führenden Verschulden nicht auch den Gesichtspunkt verschuldeter Gefährdung hinreichend erörtert (im Anschluß an BGHSt 3 S 175, 178).

  2. 2.

    Die Entscheidung über "das öffentliche Interesse" erfordert eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit, unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 20. September 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe, unter der Auflage einer Zahlung von 100,- DM in Raten, zur Bewährung ausgesetzt. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis, mit 3-jähriger Sperrfrist, entzogen worden.

2

Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Revision gegen den Strafausspruch und die Bewilligung der Strafaussetzung, weil beide Entscheidungen durch verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Fehler beeinflußt seien. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

3

1.)

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte am 9. Mai 1956 kurz nach 22 Uhr auf Fahrt mit einem 1,5 t Lieferwagen "Opel-Blitz" seiner Firma zwischen Atzenbach, seinem Wohnort, und Zell i.W. Während eines großen Teils dieses arbeitsreichen Tages hatte er am Steuer gesessen und Bier ausgefahren. Gegen Ende hatte er, während einer freiwillig übernommenen weiteren Fahrt, in mehreren Wirtschaften Bier getrunken, wobei er den ihm zugeteilten neuen Wagen den Gastwirten vorführte. Beide Umstände, die Arbeitsübermüdung und der Biergenuß, der einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,81 Promille bewirkte, hatten zur Folge, daß er am Steuer einschlief, als er noch innerhalb der Ortschaft Atzenbach mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h in eine Linkskurve einbog. Dabei geriet er auf den Grünstreifen rechts neben der Straße und rammte einen Randstein. Als er daraufhin erwachte und sein Fahrzeug nach links lenkte, sah er in kurzem Abstand vor sich im Licht seiner Scheinwerfer drei in seiner Fahrtrichtung Arm in Arm gehende Personen. Er konnte nicht mehr anhalten. Der Vorderteil des Lieferwagens erfaßte die drei Fußgänger im Rücken. An ihren schweren Verletzungen starben sie alsbald.

4

2.)

In seinen Erwägungen zum Strafmaß weist das Landgericht - nach Würdigung der strafschärfenden Gesichtspunkte - zu Gunsten des Angeklagten zunächst auf seine bisherige Unbestraftheit, seinen ausgezeichneten Ruf und sein Reueempfinden, des weiteren aber auch auf das "Mitverschulden der Fußgänger" hin; dieses sei "so erheblich gewesen, daß es bei der Strafzumessung entscheidend mit zu berücksichtigen" sei (UA S 17); sie hätten zwar die Fahrbahn benutzen dürfen, weil es an einem eigenen Gehweg fehlte, und zwar deren rechte Seite, da sie sich noch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befanden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 erste Hälfte StVO). Die von ihnen begangene Strecke sei jedoch infolge der Kurve und der herrschenden Dunkelheit so unübersichtlich gewesen, daß sie hintereinander hätten gehen müssen anstatt nebeneinander, zumal sie dadurch etwa 1/3 der dort 6 Meter breiten Straße beanspruchten. Des darin liegenden gröblichen Verstoßes gegen § 1 StVO habe sich auch der Fußgänger am weitesten rechts schuldig gemacht "weil auch er zu der durch das eingehakte Gehen ... gebildeten Fußgängergruppe gehört" habe (UA S 18). Wären, so fährt die Strafkammer fort, die Fußgänger "im Gänsemarsch hintereinander gegangen, so wären mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie die Sachverständigen Dr. P. und Oberkommissar H. mit einleuchtenden Gründen ausgeführt haben, zwei von ihnen mit dem Leben davongekommen, weil der letzte der Gruppe den Hauptstoß aufgefangen hätte und die anderen nicht mehr von der vollen Wucht des Wagens erfaßt worden wären".

5

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht hiergegen zunächst geltend: Die Strafkammer hätte bei dem letzterörterten Punkt sich nicht mit den - übrigens nicht mitgeteilten - gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Dr. P. und H. begnügen dürfen. Sie hätte vielmehr hierzu einen Gutachter mit besonderen physikalischen und kraftfahrtechnischen Kenntnissen hören müssen (§ 244 Abs. 2 StPO).

6

Ob diese Rüge berechtigt ist, kann auf sich beruhen. Auf jeden Fall kann das Urteil wegen sachlichrechtlicher Verstöße im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

7

Das Landgericht führt unter anderem aus: Auch der am weitesten rechts gehende Fußgänger habe, ebenso wie den Tod seiner Begleiter, auch seinen eigenen Tod mit verschuldet, "weil auch er mit zu der durch das eingehakte Gehen gebildeten Fußgängergruppe gehört hat" (UA S 18). Es mochte ihn allerdings ein Mitverschulden am Tod seiner Begleiter treffen, weil er mit dazu beitrug, daß sie unzulässigerweise Arm in Arm nebeneinander gingen und dadurch von der Fahrbahn mehr Raum als nötig einnahmen. Es ist aber bisher nicht dargetan, inwiefern er dadurch auch seinen eigenen Tod mitverantwortet haben sollte. Denn er durfte, einerlei, ob er allein oder in Begleitung anderer war, so wie er es tat, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zum Gehen benutzen. Auch ist nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme naheliegend, daß er dort von dem durch den Angeklagten benutzten Wagen genau so mit tödlicher Wirkung erfaßt worden wäre, wenn er allein gegangen wäre. Denn das Fahrzeug befand sich, nachdem es unmittelbar vorher eine am rechten Straßenrand stehende Warnbake verborgen hatte, im Augenblick des Zusammenstoßes noch ganz rechts an der Fahrbahngrenze.

8

Im übrigen ist folgendes zu bemerken: Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zu sehr darauf abgestellt, ob der tödliche Ausgang ganz oder teilweise vermieden worden wäre, wenn sich die drei Wegbenutzer anders verhalten hätten. Indem das Landgericht solchen auf den mehr zufälligen Sachablauf abstellenden Erwägungen zu weitgehend Raum gab, hat es den entscheidenden Gesichtspunkt im weiteren Verlauf seiner Darlegungen zu sehr aus den Augen verloren; den Umstand nämlich, daß am Unfallort auf der Landstraße zu später Nachtstunde ein Lastwagen mit überhöhter Geschwindigkeit herankam, dessen Fahrer am Steuer wegen Übermüdung und Angetrunkenheit eingeschlafen wer. Es war also ein führerloses Fahrzeug, von dem, allein durch den Angeklagten verschuldet, eine außerordentliche Gefahr ausging, und das dann die drei arglos des Weges gehenden Menschen mit großer Gewalt in den Rücken traf, fortschleuderte und ihren Tod herbeiführte. Diese maßgebenden Umstände (vgl schon BGHSt 3, 176, 178), die auch in der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a Abs. 1 Nr. 29 § 316 Abs. 2 StGB) ihren. Niederschlag gefunden haben, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht hinreichend erörtert. Sie hat offenbar nicht genügend erwogen, daß bei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße nicht nur die verschuldeten Verletzungsfolgen des Unfalls, sondern auch die schuldhafte Gefährdung anderer eine wichtige Rolle spielen (Kohlr.-Lange 41. Aufl, IV 1 vor § 13 StGB S 57). Das für die Strafwürdigkeit des Täters in erster Linie bestimmende Verschulden wäre nicht geringer, wenn statt dreier Menschen nur einer an der Unfallstelle gegangen und getötet worden wäre. Dies deshalb, weil Art und Umfang der tatsächlichen Auswirkungen selbst schwerster Verkehrsverstöße auf Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer oft - und so auch hier - vom Willen des Täters unabhängig sind, während der Täter in vollem Umfange, weil von ihm selbst schuldhaft herbeigeführt, die Verkehrslage verantworten muß, die geeignet ist, je nach der zufälligen Gestaltung im einzelnen, zum Tode oder zu schwerer Verletzung anderer zu führen. Das wegen dieser Gefährdung vorzuwerfende Verschulden ergänzt das in derselben Tat liegende Verletzungsverschulden so erheblich, daß bei der Zumessung der Strafhöhe die nur für dieses letztgenannte Verschulden wesentliche Erwägung weitgehend zurücktreten muß, ob bei anderem Verhalten der Fußgänger nur einer von ihnen getötet worden wäre. Entscheidend ist hiernach für die Höhe der dem Angeklagten zuzumessenden Strafe, daß dieser in einer Weise gefahren ist, daß sowohl ein einzelner wie auch eine erhebliche Anzahl von Straßenbenutzern hätte getötet oder schwer verletzt werden müssen, wenn sie sich gerade, womit der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt rechnen mußte, während der Führungslosigkeit des Bierwagens in seiner Fahrbahn gefunden haben würden. Deshalb durfte hier nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob der Ablauf des Unfallgeschehens sich weniger verhängnisvoll gestaltet hätte, wenn die drei getöteten Fußgänger hintereinander gegangen wären.

9

Der Tatrichter hat sich zu der geringen Strafe von neun Monaten Gefängnis letztlich dadurch veranlaßt gesehen, daß der Angeklagte kein "Verkehrsrowdy" gewesen sei (UA S 18). Mochte er auch nicht als solcher anzusehen sein, so bescheinigt ihm das Landgericht doch selbst, seiner Tat hätten in besonderem Maße Züge des Leichtsinns. der Verantwortungslosigkeit und mangelnder Verkehrsdisziplin angehaftet. Auch hiermit hat sich der Tatrichter bei der Begründung der Strafbemessung nicht genügend auseinandergesetzt. Er hat ferner anscheinend nicht berücksichtigt, daß die eigene Ehefrau den Angeklagten vor Antritt der übereilten Unglücksfahrt wegen seines Biergenusses noch besonders zur Vorsicht ermahnt hatte (UA S 5).

10

Dies alles sind sachlich-rechtliche Mängel des Urteils, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müssen (vgl auch BGHSt 3, 179 [180]).

11

3.)

Für den Fall, daß das Landgericht wiederum keine höhere als eine neunmonatige Gefängnisstrafe gegen den Angeklagten festsetzen sollte, sieht sich der Senat veranlaßt, auf folgende Bedenken gegen die Begründung hinzuweisen, mit der die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint. Sie führt aus, daß im vorliegenden Fall zwar "die Gestaltung, der Unrechtsgehalt und die Folgen der Tat, wie auch ihre mögliche Auswirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung die Anerkennung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nahegelegt" hätten (UA S 19), daß aber "die Strafvollstreckung weder zum Zweck der Resozialisierung des Angeklagten noch erforderlich gewesen ist, um ihm sein Unrecht eindringlich zum Bewußtsein zu bringen". Es würde deshalb die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe "nur dem Gedanken der Abschreckung anderer vor der Begehung ähnlicher Straftaten dienlich sein"; dieser Gesichtspunkt allein sei jedoch für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht geeignet.

12

Es mag freilich Fälle geben, bei denen den Umständen, die für sich genommen das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung rechtfertigen können, gegenüber einer für den Angeklagten besonders günstigen Wertung seiner Persönlichkeit nur geringes Gewicht beigemessen und deshalb Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Denn bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), dürfen die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben (BGH 5 StR 382/54 vom 2.11.1954 in NJW 1955 Seite 30). Es wäre in der Tat fehlerhaft, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung allein mit dem Zweck allgemeiner Abschreckung anderer zu rechtfertigen. Denn diesen Zweck verfolgt schon jede Strafdrohung. Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist aber außer dem allgemeinen Abschreckungszweck auch zu prüfen, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um der Verletzten Willen (Amtl. Begr. zum Entwurf des 3. StRÄG BT 1. WP, Drucks. Nr. 3713 S 29) Sühne durch Vollstreckung der Strafe erfordert. Der Richter muß deshalb die Gestaltung der Tat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzten (oder seine Angehörigen) und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig abwägen (vgl auch BGHSt 6, 125; BGH in LM Nr. 29 zu § 23 StGB; Bruns, Goldt. Arch. 1956 S 214 f, 226 f). Dies ist in den - an sich sehr eingehenden - Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Strafaussetzung zur Bewährung begründet, nicht in erkennbarer Weise geschehen. Insbesondere ist dabei nicht gebührend gewürdigt, was - wie schon erwähnt - der Tatrichter selbst an anderer Stelle des Urteils über den Umfang der Schuld des Angeklagten bemerkt, nämlich, daß seiner Tat "in besonderem Maße Züge des Leichtsinns, der Verantwortungslosigkeit und mangelnden Verkehrsdisziplin anhaften" und daß ihn deshalb "ein besonders schwerer Schuldvorwurf" treffe (UA S 17, 18). Der § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist hauptsächlich gerade deshalb geschaffen worden, um zu weit gehenden und einem Überhandnehmen von Aussetzungsbewilligungen einen Riegel vorzuschieben (Lackner, JZ 1953, 430; Dreher, DRiZ 1956, 273).

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Zu der von diesem in der schriftlichen Stellungnahme angeregten Verweisung an ein benachbartes Landgericht hat der Senat indes keine Veranlassung gesehen.

Rotberg
Mantel
Seibert
Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Rotberg