Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1986, Az.: NotZ 9/86
Gefährdeter Versicherungsschutz; Amtsenthebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1986
- Aktenzeichen
- NotZ 9/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 17.02.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1987, 442
Verfahrensgegenstand
Amtsenthebung
Amtlicher Leitsatz
Eine Amtsenthebung nach § 50 I Nr. 8 BNotO ist erst gerechtfertigt, wenn der Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten unmittelbar gefährdet ist.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Goydke und Winter sowie
die Notare Dr. Beckhoff und Dr. Schierholt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch Urkunde des Antragsgegners vom 5. August 1977 für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zum Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig mit dem Amtssitz in Kiel bestellt.
Er hatte bei der V. F. Versicherungs-AG eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Tätigkeit als Notar ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen. Nach Auskunft des Versicherers geriet er seit 1. Oktober 1983 wiederholt mit der Zahlung der halbjährlich am 1. April und 1. Oktober eines Jahres fälligen Versicherungsprämien in Rückstand: Den am 1. Oktober 1983 fälligen Beitrag zahlte er erst im Februar 1984, nachdem der Versicherer ihn am 24. November 1983 gemäß § 39 VVG unter Fristsetzung gemahnt und im Januar 1984 einen Mahnbescheid beantragt hatte. Die am 1. April und 1. Oktober 1984 fälligen Folgeprämien entrichtete er ebenfalls nicht rechtzeitig. Wegen des am 1. April 1984 fälligen Beitrags mahnte ihn der Versicherer gemäß § 39 VVG am 9. August 1984 und zeigte im Oktober 1984 der Notarkammer unter Hinweis auf § 158 c VVG an, daß für den Antragsgegner infolge der Mahnung zur Zeit kein Versicherungsschutz bestehe. Die Notarkammer gab die Mitteilung an den Antragsgegner weiter, der ein Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO einleitete. Im selben Monat erwirkte der Versicherer einen Mahnbescheid über die am 1. April und 1. Oktober 1984 fälligen Beiträge nebst Zinsen und Kosten und im Dezember 1984 einen Vollstreckungsbescheid über dieselben Ansprüche abzüglich einer inzwischen geleisteten Teilzahlung. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versicherer beglich der Antragsteller die titulierten Forderungen ratenweise bis 22. Oktober 1985. Inzwischen war er auch mit dem am 1. April 1985 fälligen Beitrag in Rückstand geraten, bezahlte diesen aber am 26. Juli 1985, nachdem ihn der Versicherer dazu am 9. Juli 1985 gemäß § 39 VVG aufgefordert hatte; die gleichwohl wegen dieses Rückstands ausgesprochene fristlose Kündigung vom 30. Juli 1985 sah der Versicherer als wirkungslos an. Die am 1. Oktober 1985 fällige Prämie zahlte der Antragsteller ebenfalls nicht pünktlich. Der Versicherer setzte ihm deshalb am 1. November 1985 eine Zahlungsfrist nach § 39 VVG. Bereits unter dem 31. Oktober 1985 hatte der Versicherer dem Antragsgegner erneut angezeigt, daß für den Antragsteller aufgrund eines laufenden Mahnverfahrens nach § 39 VVG zur Zeit kein Versicherungsschutz bestehe.
Mit Erlaß vom 4. November 1985, der dem Antragsteller am 7. November 1985 zugestellt wurde, forderte der Antragsgegner ihn unter Hinweis auf diese Anzeige und § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 2 BNotO zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Der Antragsteller äußerte sich nicht. Nach Anhörung der Notarkammer enthob ihn der Antragsgegner durch Erlaß vom 5. Dezember 1985 - dem Antragsteller zugestellt am 9. Dezember 1985 - gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO seines Amtes als Notar. Zur Begründung führte er aus, er müsse aufgrund der Anzeige des Haftpflichtversicherers vom 31. Oktober 1985, zu der der Antragsteller innerhalb der Äußerungsfrist nicht Stellung genommen habe, davon ausgehen, daß der Antragsteller keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO unterhalte.
Am 16. Dezember 1985 zeigte der Versicherer dem Antragsgegner an, daß er den Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller wegen Nichtzahlung der Prämie gemäß § 39 VVG mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Tatsächlich sandte der Versicherer das Kündigungsschreiben, das ebenfalls am 16. Dezember 1985 verfaßt worden war, nicht an den Antragsteller ab, weil er inzwischen festgestellt hatte, daß der Antragsteller den rückständigen Beitrag am 13. Dezember 1985 beglichen hatte. Durch Schreiben vom 20. Dezember 1985 unterrichtete er den Antragsgegner von der Zahlung und teilte mit, daß der Vertrag weiterhin bestehe und seit dem 13. Dezember 1985 auch der Versicherungsschutz wieder gegeben sei.
Der Antragsteller hat gegen die Amtsenthebung gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antragsgegner hat die Amtsenthebung im gerichtlichen Verfahren auch auf den Zahlungsverzug gestützt, der durch die Mahnung des Versicherers vom 1. November 1985 eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat den Erlaß des Antragsgegners vom 5. Dezember 1985 aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Die Amtsenthebung war auf den gemäß § 111 BNotO zulässigen Antrag des Antragstellers aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Antragsteller deshalb unzulässig in seinen Rechten beeinträchtigt.
1.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn er nicht die durch § 19 a BNotO vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält. Diese Voraussetzung muß in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem der Notar seines Amtes enthoben wird (vgl. Arndt, BNotO 2. Aufl. § 19 a Anm. II 4); maßgebend ist die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Verwaltungsakts, durch den die Landesjustzverwaltung die Amtsenthebung ausspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72, DNotZ 1975, 47).
2.
Die unter I. getroffenen Feststellungen ergeben, daß hier die Voraussetzung für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO im maßgebenden Zeitpunkt nicht vorlag.
a)
Der Antragsteller hatte eine den Vorschriften des § 19 a BNotO genügende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Versicherung bestand im Zeitpunkt der Amtsenthebung fort; sie war dadurch, daß der Antragsteller seit 1. Oktober 1983 mit den Halbjahresprämien wiederholt in Zahlungsrückstand geraten war, nicht aufgelöst worden.
Wie sich aus § 39 VVG ergibt, geht der Versicherungsschutz nicht schon dadurch verloren, daß fällige Folgeprämien rückständig werden (vgl. Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 39 Anm. 32, 33). Der Versicherungsschutz kann erst beeinträchtigt sein, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 39 Abs. 1 VVG schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmt und dabei die Rechtsfolgen angegeben hatte, die nach § 39 Abs. 2 und 3 VVG mit dem Fristablauf verbunden sind. Nach § 39 Abs. 2 VVG ist der Versicherer nämlich von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist eintritt und der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen und Kosten - die gemäß § 39 Abs. 4 VVG in der Fristbestimmung beziffert werden müssen - im Verzuge ist. Das Versicherungsverhältnis im ganzen ist aber auch damit noch nicht aufgehoben; es besteht lediglich Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich ein Versicherungsfall in der kritischen Zeit ereignet. Sobald der Versicherungsnehmer die rückständigen Beträge, die gemäß § 39 Abs. 1 und 4 angemahnt worden sind, nachentrichtet hat, besteht für die Zukunft wieder voller Versicherungsschutz (vgl. Brück/Möller § 39 VVG Anm. 34, 35; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 39 Anm. 6, 7 m.w.N.). Bei einer Pflichtversicherung im Sinne des § 158 b VVG, wie sie hier gemäß § 19 a BNotO vorliegt, wird der Versicherer überdies nach § 39 Abs. 2 VVG nur im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht frei; in Ansehung eines Dritten, dem der Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig geworden ist, bleibt die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen der §§ 158 c ff VVG bestehen (§ 158 c Abs. 1 VVG). Die Leistungsfreiheit hat insoweit nur zur Folge, daß der Versicherer wegen seiner Leistungen an den Geschädigten Rückgriff beim Versicherungsnehmer nehmen kann (§ 158 f VVG). Auch wenn der Versicherer der zuständigen Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 VVG mitgeteilt hat, daß gemäß § 39 Abs. 2 VVG kein Versicherungsschutz bestehe, berührt das den Fortbestand seiner Leistungspflicht im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten nicht. § 158 c Abs. 2 Satz 1 VVG ist insoweit nicht anwendbar, weil die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VGG kein Umstand ist, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat. Das Versicherungsverhältnis im ganzen wird infolge des Zahlungsverzuges erst aufgelöst, wenn der Versicherer nach § 39 Abs. 3 VVG kündigt. Er ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die gemäß § 39 Abs. 1 VVG bestimmte Frist abgelaufen und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der angemahnten Beträge in Verzug ist. Bei einer Pflichtversicherung wirkt auch die Kündigung zunächst nur im Verhältnis zum Versicherungsnehmer. In Ansehung eines geschädigten Dritten wirkt sie erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer die Kündigung der hierfür zuständigen Stelle - hier der Landesjustizverwaltung (§ 19 a Abs. 3 BNotO) - angezeigt hat (§ 158 c Abs. 2 VVG). Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist (§ 39 Abs. 3 Satz 2 VVG), innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist (§ 39 Abs. 3 Satz 3 VVG).
Danach war hier die Kündigung wirkungslos, die der Versicherer am 30. Juli 1985 gemäß § 39 Abs. 3 VVG ausgesprochen hat. Sie gründete sich auf den Zahlungsverzug mit der seit 1. April 1985 fälligen Prämie. Wegen dieses Betrages hatte der Versicherer den Antragsteller am 9. Juli 1985 unter Fristsetzung gemäß § 39 Abs. 1 VVG, § 8 Nr. I 1 Satz 2 AVB gemahnt. Ein deshalb etwa entstandenes Kündigungsrecht bestand jedoch am 30. Juli 1985 nicht mehr, weil der Antragsteller bereits am 26. Juli 1985 den rückständigen Beitrag bezahlt und dadurch den Zahlungsverzug beendet hatte. Die am 30. Juli 1985 noch bestehenden Rückstände aus den am 1. April und 1. Oktober 1984 fällig gewordenen Beiträgen nebst Zinsen und Kosten konnten die Kündigung nicht rechtfertigen, weil der Versicherer insoweit mit dem Antragsteller Ratenzahlungen vereinbart und sich damit des Kündigungsrechts wegen dieser Rückstände begeben hatte, solange der Antragsteller die vereinbarten Raten leistete. Zutreffend hat deshalb der Versicherer die Kündigung vom 30. Juli 1985 als wirkungslos angesehen und das Versicherungsverhältnis fortgesetzt.
Wegen des seit 1. Oktober 1985 neu rückständigen Beitrags ist eine Kündigung nicht erfolgt.
Demgemäß gründet sich die Amtsenthebung auch nur darauf, daß der Antragsteller gemäß § 39 Abs. 2 VVG ohne Versicherungsschutz gewesen sei. Insoweit stellt das Oberlandesgericht zutreffend fest, daß die Anzeige des Versicherers vom 31. Oktober 1985 unrichtig war. Bis 22. Oktober 1985 hatte der Antragsteller alle Rückstände bezahlt, die der Versicherer bis dahin gemäß § 39 Abs. 1 VVG angemahnt hatte; seitdem bestand wieder voller Versicherungsschutz für die Zukunft. Der erneute Rückstand mit dem seit 1. Oktober 1985 fälligen Beitrag änderte daran zunächst nichts. Wegen dieses Beitrags bestimmte der Versicherer erst am 1. November 1985 eine Frist nach § 39 Abs. 1 VVG; erst nach deren Ablauf - etwa Mitte November 1985 - konnte der Versicherer gemäß § 39 Abs. 2 VVG erneut von der Leistungspflicht frei werden.
Nach den vorliegenden Auskünften des Versicherers ist jedoch anzunehmen, daß im Zeitpunkt der Amtsenthebung § 39 Abs. 2 VVG bei einem Versicherungsfall anzuwenden gewesen wäre. Voller Versicherungsschutz für den Antragsteller bestand danach erst wieder seit dem 13. Dezember 1985.
b)
Die Entscheidung hängt mithin von der Beantwortung der Frage ab, ob ein Notar die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bereits dann nicht mehr im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO "unterhält", wenn der Versicherer gemäß § 39 Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht frei ist, ohne das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 VVG gekündigt zu haben. Die Frage ist zu verneinen.
"Unterhalten" bedeutet seinem allgemeinen Wortsinn nach "etwas - hier: die Berufshaftpflichtversicherung - in seinem Bestand erhalten". Der Begriff kann sowohl das Handeln des Verpflichteten, also die Summe der zur Erhaltung des Bestandes notwendigen Maßnahmen, wie das Ergebnis dieses Handelns, die Erhaltung des Bestandes, bezeichnen. Da die Aufrechterhaltung der in § 19 a BNotO vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung erfordert, daß der Notar die vereinbarten Prämien fortlaufend entrichtet, läßt der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Deutung zu, der Notar sei bereits dann seines Amtes zu entheben, wenn er mit den Prämienzahlungen in Rückstand geraten ist, auch wenn dies noch keine Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes zur Folge hatte. Möglich ist aber auch die Deutung, daß die Amtsenthebung eine Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes durch den Zahlungsverzug voraussetzt, wobei - wie oben näher dargelegt - verschiedene Abstufungen in Betracht kommen: Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Notar nach § 39 Abs. 2 VVG, Beendigung des Versicherungsvertrages durch Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG mit Wirkung zunächst nur gegen den Notar, Wirksamkeit der Kündigung auch in Ansehung eines geschädigten Dritten nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 VVG.
Aus dem Zusammenhang des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO mit den §§ 6 a und 19 a BNotO ergibt sich keine eindeutige Entscheidung für eine dieser Auslegungsmöglichkeiten. § 19 a BNotO, der mit den §§ 6 a und 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO durch das erste Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 7. August 1981 (BGBl. I 803) eingefügt worden ist, verpflichtet den Notar, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Bestellung aufrecht zu erhalten. Das schließt die Pflicht ein, die Versicherungsprämien laufend zu entrichten; andernfalls ist nämlich gemäß § 39 VVG der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz gefährdet. Der Notar, der fällige Versicherungsprämien nicht zahlt, verletzt somit die ihm nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 BNotO obliegende Amtspflicht jedenfalls dann, wenn er auch die Zahlungsfrist des § 39 Abs. 1 VVG verstreichen läßt. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bezweckt ebenso wie § 6 a BNotO, die Einhaltung der in § 19 a BNotO normierten Versicherungspflicht zu gewährleisten (vgl. die Begründung des Entwurfs eines ersten Gesetzes zur Änderung der Notarordnung, Bundestags-Drucksache 8/2782 und 9/24). Daraus folgt indessen nicht zwingend, daß jede im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung andauernde Verletzung der Versicherungspflicht die Amtsenthebung gebiete.
Die durch § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zwingend vorgeschriebene Amtsenthebung stellt einen der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars (vgl. dazu BVerfGE 16, 6, 21 ff; 17, 371, 377 ff) dar. Schon von Verfassungs wegen liegt daher eine Auslegung nahe, die die Amtsenthebung auf die Fälle beschränkt, in denen sie notwendig ist, um den mit der Versicherungspflicht verfolgten Zweck zu erreichen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll die Versicherungspflicht die Interessen der Rechtsuchenden schützen. Der Notar übt Funktionen aus, die aus dem Aufgabenbereich des Staates abgeleitet sind. Während jedoch bei Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten der Staat als zahlungsfähiger Verpflichteter dem Geschädigten gegenübersteht (Art. 34 GG), haftet der Notar gemäß § 19 BNotO persönlich. Die Versicherungspflicht nach § 19 a BNotO soll in Verbindung mit der Gruppenanschlußversicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO die fehlende Staatshaftung ersetzen und auf andere Weise bewirken, daß dem Bürger, der durch eine Amtspflichtverletzung des Notars geschädigt worden ist, unabhängig von dessen Vermögenslage ein zahlungsfähiger Ersatzpflichtiger zur Verfügung steht. Diesem Schutz der Rechtsuchenden mißt das Gesetz so große Bedeutung bei, daß es durch die §§ 6 a, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Bestellung und die weitere Amtsausübung des Notars von dem Abschluß und der Unterhaltung der Pflichtversicherung abhängig macht. Der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung liegt zwar auch im wohlverstandenen Interesse des Notars selbst (vgl. BGHZ 61, 312, 317 [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; Senatsbeschl. v. 27. Oktober 1975 - NotZ 4/75, DNotZ 1976, 185, 186). Dieses Eigeninteresse ist jedoch nicht der Grund dafür, daß der Notar allein schon wegen des Fehlens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung seines Amtes zu entheben ist.
Der Zweck des Gesetzes, den Rechtsuchenden bei Amtspflichtverletzungen des Notars unabhängig von dessen sonstiger Vermögenslage einen zahlungsfähigen Ersatzpflichtigen zu gewährleisten, ist noch nicht unmittelbar gefährdet, wenn der Versicherer lediglich nach § 39 Abs. 2 VVG von der Leistungspflicht frei ist. Die Leistungsfreiheit besteht nur gegenüber dem Notar. Die Interessen eines geschädigten Dritten bleiben in dem gesetzlich bestimmten Rahmen gewahrt, weil nach § 158 c Abs. 1 VVG in Ansehung des Dritten ohne zeitliche Grenze der durch § 19 a BNotO vorgeschriebene Mindestversicherungsschutz bestehen bleibt (vgl. § 158 c Abs. 3 VVG). Die Lage ist insoweit nicht anders als etwa bei einer Obliegenheitsverletzung des Notars, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt (vgl. § 6 VVG, § 6 AVB). Der Dritte kann gegebenenfalls den ihm gegenüber als fortbestehend fingierten Anspruch des Notars gegen den Versicherer pfänden und einziehen. Es ist deshalb zum Schütze der Rechtsuchenden nicht notwendig, den Notar schon in diesem Stadium zwingend seines Amtes zu entheben. Den Aufsichtsbehörden (§ 92 BNotO) bleiben genügend andere Mittel, um auf einen Notar einzuwirken, der trotz Fristsetzung des Versicherers fällige Prämien nicht bezahlt. Der säumige Notar kann durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen (§§ 93, 94 BNotO) und bei Verschulden mit disziplinarischen Mitteln (§§ 95 ff BNotO) zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 19 a BNotO angehalten werden. Bei hartnäckig wiederholten Verstößen kann im Disziplinarverfahren sogar auf Entfernung aus dem Amt erkannt werden (§ 97 Abs. 1 und 3 BNotO; vgl. dazu Arndt, § 19 a BNotO Anm. II 4 und § 50 BNotO Anm. II 1.8). Die von einem Verschulden des Notars nicht abhängige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO darf dagegen als letztes Mittel der Landesjustizverwaltung erst stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten unmittelbar gefährdet ist.
Keiner Entscheidung bedarf hier, ob eine Amtsenthebung bereits erfolgen kann, wenn der Versicherer den Vertrag gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG gekündigt hat, aber nach § 158 c Abs. 2 VVG im Außenverhältnis noch haftet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 DM.
Goydke
Winter
Beckhoff
Schierholt