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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1975, Az.: NotZ 4/75

Erforderlichkeit einer Notarhaftpflichtversicherung; Besonderheiten bei geringem Umfang einer Notariatspraxis; Konkretisierung zum Umfang der Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1975
Aktenzeichen
NotZ 4/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.02.1975

Fundstellen

  • BGHZ 65, 209 - 211
  • DB 1976, 242 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DNotZ 1976, 185-186
  • MDR 1976, 312 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Verwaltungsaktes

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar hat auch bei geringem Umfang seiner Notariatspraxis eine Notarhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM zu halten (im Anschluß an BGHZ 61, 312).

Der Bundesgerichtshof,
Senat für Notarsachen, hat
am 27. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dittmar
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Notarsachen - vom 24. Februar 1975 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

1.

Der Antragsteller, 1901 geboren, war seit 1930 Rechtsanwalt in Leipzig. Seit 1946 ist er als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Oldenburg und dem Amtsgericht Brake zugelassen. 1948 wurde er auch zum Notar mit dem Amtssitz in Brake bestellt.

2

Der Umfang seiner Notariatspraxis ist sehr gering. Während er 1970 insgesamt 72 Notariatsgeschäfte zu erledigen hatte, ist deren Zahl in den folgenden Jahren noch weiter abgesunken, so z.B. 1973 auf 27. Die Geschäftswerte der Sachen sind verschieden; in jedem der Jahre seit 1970 haben immerhin jeweils mehrere den Betrag von 100.000 DM erreicht oder überschritten.

3

2.

Im Frühjahr 1974 stellte sich heraus, daß der Antragsteller, der vorher zum Betrage von 20.000 DM haftpflichtversichert gewesen war, keine Notarhaftpflichtversicherung mehr unterhielt. Mit Verfügung vom 8. August 1974 wies ihn der Antragsgegner an, eine Notarhaftpflichtversicherung in Höhe von 100.000 DM abzuschließen. Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

4

Während der Dauer des ersten Rechtszugs hatte der Antragsteller angeregt, den Abschluß einer Haftpflichtversicherung von 50.000 DM für ausreichend zu erachten. Er hatte dargetan, daß er seit dem 22. Oktober 1974 für seine Notartätigkeit eine Haftpflichtversicherung über 50.000 DM abgeschlossen hat.

5

Mit Rücksicht hierauf begehrt der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, den Beschluß des Oberlandesgerichts und die Verfügung des Antragsgegners insoweit aufzuheben, als ihm - dem Antragsteller - aufgegeben worden ist, eine Notarhaftpflichtversicherung von mehr als 50.000 DM abzuschließen. Er meint, bei ihm sei, insbesondere wegen des geringen Umfangs seiner Notariatspraxis, die Wahrscheinlichkeit, daß überhaupt ein Schadensfall eintreten werde, sehr gering. Jedenfalls könne ihm deswegen nicht zugemutet werden, sich mit mehr als 50.000 DM zu versichern.

6

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen.

7

Der Senat hat bereits am 29. Oktober 1973 entschieden, daß ein Notar grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM hält (BGHZ 61, 312). Daran hält der Senat fest. Er hat damals allerdings ausgesprochen, daß von dieser Mindestversicherungshöhe "allenfalls" in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden könne, und er hat, weil damals nicht entscheidungserheblich, offen gelassen (a.a.O. S. 316), ob etwa für einen Notar "mit ganz unbedeutendem Geschäftsumfang" ein solcher Ausnahmefall angenommen werden könnte.

8

Bei erneuter Prüfung verneint nunmehr der Senat diese damals offen gelassene Frage.

9

Für einen Notar besteht die Pflicht zum Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung nicht nur in seinem eigenen Interesse, damit er in einem Haftungsfall davor bewahrt bleibt, in seinem Vermögen bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr soll die Haftpflichtversicherung auch - und zwar in erster Linie - dazu dienen, daß die Rechtsuchenden bei einem Verschulden (selbst einem schuldhaften Versehen) des Notars möglichst keinen Schaden erleiden. Deswegen muß die Versicherung in einer solchen Höhe abgeschlossen werden, daß "erfahrungsgemäß die meisten Haftpflichtfälle", wie sie auch einem zuverlässigen, gewissenhaften Notar unterlaufen können, ausgeglichen werden können, wenn auch einem Notar "nicht zugemutet werden kann, jedes nur denkbare Risiko voll zu versichern".

10

Von jedem Notar, mag der Umfang seiner Geschäfte noch so gering sein, können aber jederzeit ein oder mehrere (z.B. mehrere gleichartige) Geschäfte zu behandeln sein, deren Geschäftswert um 100.000 DM beträgt und bei denen daher mit dem Eintritt eines Schadens in einer solchen jedenfalls unter den heutigen Verhältnissen durchaus nicht außergewöhnlichen Höhe ernstlich gerechnet werden muß. Weniger die Zahl der von dem Notar vorgenommenen Geschäfte, sondern deren üblicher (nicht außergewöhnlicher) Wert ist dafür maßgebend, in welcher Höhe eine Haftpflichtversicherung zum Schütze der Beteiligten notwendig ist. Dabei ist auch der Mangel an Berufserfahrung eines regelmäßig nur mit wenig Amtsgeschäften befaßten Notars zu bedenken; er kann dazu führen, daß für denjenigen Klienten, der seine Angelegenheiten einem "Zwergnotariat" anvertraut, das Risiko nicht geringer, sondern eher größer ist als bei Beanspruchung eines leistungsfähigen Großnotariats. Die Notwendigkeit, eine Notarhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM abzuschließen, wird daher durch den geringen Umfang einer (städtischen oder ländlichen) Notariatspraxis nicht in Frage gestellt. In vielen Fällen wird dieser Mindestbetrag gar nicht ausreichend sein, sondern unter Umständen erheblich überschritten werden müssen. Darüber hat in erster Linie der Notar selbst kraft eigenverantwortlicher Prüfung zu befinden. Gegebenenfalls muß die Aufsichtsbehörde eingreifen.

11

Ob andere Umstände als der geringe Umfang der Notariatspraxis einen "besonderen Ausnahmefall" im Sinne der Entscheidung BGHZ 61, 312 begründen könnten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Daß das Vorhandensein von Privatvermögen ein solcher umstand sein könnte, hat der Senat übrigens bereits in seiner Entscheidung BGHZ 61, 312, 316 verneint.

Vogt
Börtzler
Dr. Krohn
Dittmar
Fortmann