Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1993, Az.: BVerwG 11 C 26.92
Ausbildungsförderung; Förderungshöchstdauer; Fernuniversität; Gleichzeitige Berufstätigkeit; Teilzeitausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 26.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 20.04.1990 - AZ: 13 K 952/89
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.02.1992 - AZ: 16 A 1464/90
Rechtsgrundlagen
- § 15 BAföG
- § 15 Abs. 4 BAföG F. 1983
- § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG F. 1983
- § 11 FörderungshöchstdauerV F. 1983
- § 11a FörderungshöchstdauerV F. 1983
Fundstellen
- BVerwGE 92, 246 - 254
- DokBer A 1993, 232-235
- FamRZ 1994, 331-334 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1994, XV Heft 6 (Kurzinformation)
- NVwZ 1994, 375 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 98-100 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Bestimmung der Förderungshöchstdauer durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 4 BAföG) deckt auch die Regelungen der §§ 11 und 11 a FörderungshöchstdauerV.
- 2.
Der durch die Immatrikulation an einer Fernuniversität bewirkte Anschein eines tatsächlich betriebenen Teilzeitstudiums wird nicht ohne weiteres dadurch widerlegt, daß der Student gleichzeitig einer Berufstätigkeit nachgeht oder den Grundwehrdienst ableistet.
- 3.
Zur Umrechnung der Zeiten einer Teilzeitausbildung in Vollzeitausbildungszeiten (§ 11 a Abs. 3 FörderungshöchstdauerV).
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1992 wird auf die Revision des Beklagten - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 1990 stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Förderungshöchstdauer eines Vollzeitstudiums, das der Kläger im Anschluß an ein Teilzeitstudium aufgenommen hat.
Der Kläger leistete von April 1986 bis Juni 1987 seinen Grundwehrdienst und war von August 1987 bis September 1988 berufstätig. Zugleich war er vier Semester lang (Wintersemester 1986/87 bis Sommersemester 1988) an der Fernuniversität H. als Teilzeitstudent in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft (Diplom) eingeschrieben. Zum Wintersemester 1988/89 begann er an der B. Universität - Gesamthochschule - W. den integrierten Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Diplom II). Durch Bescheid des Prüfungsausschusses der zuletzt genannten Universität vom 25. Oktober 1988 wurde der Kläger hinsichtlich dieses Studiums in das dritte Fachsemester eingestuft, durch Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 1988 das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1992 festgesetzt.
Seinen Widerspruch gegen diese Festsetzung, mit dem er deren Änderung auf Ende März 1993 begehrte, begründete der Kläger insbesondere damit, daß er das Teilzeitstudium an der Fernuniversität H. nur aus informatorischen Gründen belegt habe. Er habe sein Interesse an der Wirtschaftswissenschaft wecken und vertiefen und seine geistige Flexibilität während der Grundwehrdienstzeit erhalten wollen. Leistungsnachweise habe er während dieser Zeit nicht erbringen wollen und können. Dies führe dazu, daß er studientechnisch bei der B. Universität das erste Semester verbringe. Das Landesamt für Ausbildungsförderung wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die vom Kläger daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn im Wintersemester 1988/89 in das erste, allenfalls in das zweite Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, Studienabschlußziel Diplom II, einzustufen und das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1993, allenfalls auf den 30. September 1992 festzusetzen, hilfsweise festzustellen, daß er sich förderungsrechtlich im Wintersemester 1988/89 im ersten Fachsemester, allenfalls im zweiten Fachsemester seines genannten Studiums befunden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 1988 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Begründet ist das Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt:
Der Festsetzungsbescheid vom 6. Dezember 1988, ein feststellender Verwaltungsakt, sei rechtswidrig, weil ihm die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst ermächtige die Ämter für Ausbildungsförderung nicht dazu, das Ende der Förderungshöchstdauer verbindlich festzustellen. Die Ermächtigung des § 18 Abs. 5 a BAföG richte sich allein an das Bundesverwaltungsamt. Allerdings enthielten die §§ 11, 11 a FörderungshöchstdauerV eine Befugnis der Förderungsämter, die Förderungshöchstdauer festzusetzen. Die hier einschlägige Regelung in § 11 a FörderungshöchstdauerV sei jedoch ingesamt unwirksam, weil sie den Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 15 Abs. 4 BAföG überschreite. Danach sei der ermächtigte Bundesminister gehalten, einzelnen Ausbildungsgängen eine bestimmte Förderungshöchstdauer mit genereller Wirkung zuzuordnen. Hingegen ermächtige § 15 Abs. 4 BAföG den zuständigen Minister nicht, die Befugnis zur Bestimmung der Förderungshöchstdauer für Einzelfälle auf die Förderungsämter zu übertragen. Ebensowenig umfasse diese Vorschrift die Befugnis, allgemeine Vorschriften über die Berechnung der Förderungshöchstdauer zu erlassen, die nicht auf bestimmte Ausbildungsgänge bezogen und nicht an bestimmten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen orientiert seien. Das Fehlen der gesetzlichen Grundlage für eine Festsetzung der Förderungshöchstdauer durch die Förderungsämter bedeute hier, daß einerseits die angefochtene Festsetzungsverfügung des Beklagten aufzuheben sei. Andererseits fehle die Anspruchsgrundlage für eine anderweitige Festsetzung, wie sie der Kläger mit dem Verpflichtungsantrag erstrebe. Insoweit sei die Berufung zurückzuweisen.
Der Feststellungsantrag des Klägers sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe sich im Wintersemester 1988/89 nicht im ersten oder zweiten, sondern im dritten Semester seines Studiums der Wirtschaftswissenschaft befunden. Bei der Gesamtstudiendauer seien die Zeiten mit zu berücksichtigen, in denen der Kläger an der Fernuniversität H. immatrikuliert worden sei. Für die Anrechenbarkeit sei es unerheblich, daß der Kläger das Fernstudium von Anfang an nicht ernsthaft habe betreiben wollen und insoweit auch keine Leistungsnachweise erbracht habe. Immerhin habe das Fernstudium dem Kläger nach eigenen Angaben u.a. dazu gedient, seine geistige Flexibilität während des Grundwehrdienstes zu erhalten; es müsse ihm also grundsätzlich möglich gewesen sein, sich mit dem von der Fernuniversität vermittelten Wissensstoff zu befassen. Die Art und Weise der Umrechnung des Teilzeitstudiums sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umrechnung sei erforderlich, ohne daß es dazu einer gesetzlichen Rechtfertigung nach Art des § 11 a Abs. 3 FörderungshöchstdauerV bedürfe. Denn die in der Förderungshöchstdauerverordnung festgelegten Förderungszeiten gingen von Vollzeitausbildungen aus. Aufgrund der an der Fernuniversität H. bestehenden Studienbedingungen sei ein viersemestriges Teilzeitstudium in ein zweisemestriges Vollzeitstudium umzurechnen. Ausweislich der Informationen der Fernuniversität H. verdoppele sich nämlich die Studienzeit im Verhältnis zum Vollzeitstudium, wenn die für das erste Semester angebotene Standardbelegung fortgeführt werde. Daß der Kläger hiervon abgewichen sei, sei nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Beklagten und des Klägers.
Der Beklagte rügt die Verletzung von Bundesrecht insoweit, als das Berufungsgericht angenommen hat, der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung der Förderungshöchstdauer sei rechtswidrig, weil ihm die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle.
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Rahmen der Festsetzung der Förderungshöchstdauer und insbesondere bei der Ermittlung der Gesamtstudiendauer die Zeiten der Immatrikulation an der Fernuniversität H. mit zu berücksichtigen seien und daß auch die Umrechnung dieses Teilzeitstudiums nicht zu beanstanden sei. Bei diesem Studium habe nicht ein durch Immatrikulation begründeter Anschein des tatsächlichen Betreibens des Studiums angenommen werden dürfen. Vielmehr hätte auf die Besonderheiten des Falles Rücksicht genommen werden müssen. Sei mithin ohne nähere Aufklärung, auf die das Gericht hätte hinwirken müssen, schon die grundsätzliche Berücksichtigung der Zeiten des tatsächlich nicht betriebenen Fernstudiums fragwürdig, gelte dies erst recht für die Art und Weise der Umrechnung. Da er das Fernstudium trotz Immatrikulation nicht betrieben habe, hätte eine Anrechnung der vier Semester dieses Studiums insgesamt unterbleiben müssen. Im Hinblick darauf, daß die Zeiten dieser Immatrikulation nur seiner geistigen Flexibilität gedient hätten, komme höchstens die Anrechnung eines Vollzeitsemesters in Betracht.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht tritt der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, § 11 a FörderungshöchstdauerV sei mangels hinreichender Ermächtigung unwirksam.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revisionen sind zulässig. Die Revision des Beklagten ist auch begründet, die des Klägers jedoch unbegründet. Deshalb ist das klagabweisende erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Festsetzungsbescheid des Beklagten sei rechtswidrig und aufzuheben, weil § 11 a der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der insoweit unverändert fortgeltenden Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 220) unwirksam sei und dem Festsetzungsbescheid deshalb die erforderliche gesetzliche Grundlage fehle, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Annahme der Vorinstanz überschreitet § 11 a FörderungshöchstdauerV nicht den Rahmen der Rechtsverordnungsermächtigung, die der Bundesgesetzgeber dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft in § 15 Abs. 4 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) erteilt hat. Danach wird die Förderungshöchstdauer für jede Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BAföG bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 BAföG als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten von dem genannten Bundesminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt. Diese Ermächtigung hat zwar in erster Linie den Fall im Auge, daß sich die Förderungshöchstdauer für die jeweilige Ausbildung anhand der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von vornherein abstrakt auf eine bestimmte Semesterzahl festlegen läßt; in diesem Fall hat der Verordnungsgeber selbst die Förderungshöchstdauer normativ abschließend zu bestimmen. Die Rechtsverordnungsermächtigung zielt aber auch auf diejenigen Fälle, in denen im Hinblick auf den individuellen Verlauf einer Ausbildung eine derartige Festlegung durch den Verordnungsgeber im normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts (BVerwGE 88, 151 <153>) allein nicht möglich ist; für diese Fälle ist es dem Ermächtigungsadressaten gestattet, die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Förderungshöchstdauer durch die gesetzesausführende Exekutive normativ zu bestimmen und der letzteren sodann auf dieser Grundlage die abschließende Entscheidung über die Förderungshöchstdauer im Einzelfall zu überlassen. Zu diesem Ergebnis führt eine den anerkannten Regeln folgende Auslegung des § 15 Abs. 4 BAföG.
Maßgebend ist danach der in der Ermächtigungsnorm zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist. Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (BVerfGE 10, 20 [BVerfG 14.07.1959 - 2 BvF 1/58] <51>; 19, 354 <362>; 24, 1 <15>; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 44.76 - <Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 12 S. 24>). Bei Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze können die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen das Bestehen einer wirksamen Ermächtigung für die in § 11 a FörderungshöchstdauerV enthaltene Verordnungsregelung geäußert hat, nicht durchgreifen.
Wie der Beklagte und der Oberbundesanwalt zutreffend hervorheben, läßt schon der Wortlaut des § 15 Abs. 4 BAföG erkennen, daß der Verordnungsgeber nach dieser Vorschrift ermächtigt sein soll, auch Regelungen von der Art der §§ 11, 11 a FörderungshöchstdauerV zu treffen. Denn § 15 Abs. 4 BAföG spricht davon, daß "für jede Ausbildung" an den sodann näher bezeichneten Ausbildungsstätten die Förderungshöchstdauer im Verordnungswege "bestimmt" werden soll. Erfaßt sind danach nicht nur Erstausbildungen im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG sowie weitere und andere Ausbildungen nach § 7 Abs. 2 und 3 BAföG, für die von vornherein nur eine fixe Semesterzahl als Förderungshöchstdauer in Betracht kommt, weil eine Anrechnung früherer Ausbildungszeiten nach der Art der aktuell betriebenen Ausbildung ausscheidet. Angesprochen sind vielmehr auch solche Ausbildungen, auf deren Dauer bereits absolvierte Ausbildungszeiten - gegebenenfalls nach einer Umrechnung von Teilzeit- in Vollzeitausbildungszeiten - angerechnet werden und für die deshalb die Förderungshöchstdauer nicht abstrakt-normativ in der Rechtsverordnung selbst, sondern nur konkret-individuell im Wege des Verordnungsvollzugs bestimmt werden kann. Das "Bestimmen" der Förderungshöchstdauer im Verständnis der Ermächtigungsvorschrift des § 15 Abs. 4 BAföG ist daher nicht auf die abschließende Entscheidung über die für einzelne Ausbildungen nach Maßgabe des Ausbildungs- und Prüfungsrechts abstrakt-generell bestimmbaren Semesterzahlen unmittelbar durch den Verordnungsgeber beschränkt. "Bestimmen" umfaßt vielmehr auch die normative Festlegung von Entscheidungskriterien für die An- und Umrechnung früherer Ausbildungszeiten und die davon abhängige Festsetzung der Förderungshöchstdauer durch die normanwendende Verwaltung im Einzelfall.
Auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Förderungshöchstdauer sprechen dafür, die Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG im erörterten Sinne auszulegen. Diesen Regelungen geht es zunächst darum, für die verschiedenen Ausbildungen den Zeitraum zu bestimmen, für den im Regelfall (s. § 15 Abs. 3 BAföG) Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BAföG bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 BAföG als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten längstens geleistet werden kann. Damit wird zugleich die Grundlage dafür geschaffen, den einzelnen Auszubildenden nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG über die ihm noch zur Verfügung stehende Förderungsdauer zu informieren und auf diese Weise dazu beizutragen, daß er seine Ausbildung rechtzeitig beenden kann (zu diesen Regelungszielen des § 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG vgl. die Begründung zum Entwurf eines 2. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 7/2098 S. 24 zu Art. 1 Nr. 34 Buchst. a und b). Die Regelungen der nach § 15 Abs. 4 BAföG zu erlassenden Rechtsverordnung sollen diesen Zielen ersichtlich in umfassendem Sinne dienen, könnten sie aber nicht vollständig erreichen, wenn sie nur die Fälle berücksichtigten, in denen sich die Förderungshöchstdauer im Hinblick auf die Art der Ausbildung unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abstrakt und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls im Wege der Rechtssetzung festlegen läßt. Denn ein entsprechendes Informations- und Regelungsbedürfnis besteht auch dann, wenn die Förderungshöchstdauer nicht nach einer vorwegfixierten Zeitgröße bestimmt werden kann, weil vor der betreffenden Ausbildung bereits anderweitige Ausbildungszeiten zurückgelegt worden sind und hiervon nach Maßgabe des einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsrechts und der Verhältnisse des jeweils einzelnen Falles Zeiten auf die nunmehr betriebene Ausbildung angerechnet werden.
Daß mit Rücksicht darauf auch Regelungen nach Art des § 11 a FörderungshöchstdauerV in der Form einer Rechtsverordnung getroffen werden dürfen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, der mit § 15 Abs. 4 BAföG vorgegebene Weg der Verordnungsregelung auf Erwägungen beruht, die eine beweglichere Rechtsnormsetzung sicherstellen wollten. Zwar ist richtig, daß der Beweggrund der größeren Rechtsetzungsflexibilität prinzipiell in den Fällen nicht greift, in denen die Höchstdauer der Förderung durch Rechtsnorm nicht abschließend bestimmt werden kann. Doch sind solche Fälle im Kontext aller hier gegebenen Regelungsanlässe nur die Ausnahme. Für die Vielzahl der Ausbildungsgänge und Fachrichtungen, für die jeweils eine zeitlich fixierte Förderungshöchstdauer festgesetzt werden kann (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 28 zu § 15 Abs. 4), trifft das Beweglichkeitsargument uneingeschränkt zu. Es ist - im Hinblick auf den gegebenen Sachzusammenhang - nicht zu beanstanden, wenn unter diesen Umständen die normativen Vorgaben für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im ausnahmsweise praktisch werdenden Einzelfall nicht im Gesetz selbst, sondern ebenfalls in der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 BAföG festgelegt werden. Auch § 11 a FörderungshöchstdauerV ist deshalb durch die Rechtsverordnungsermächtigung des § 15 Abs. 4 BAföG gedeckt.
2.
Mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren ist weiter, daß das Berufungsgericht die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung hinsichtlich des klägerischen Verpflichtungsantrags mit der Begründung zurückgewiesen hat, für eine anderweitige Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer gebe es keine Anspruchsgrundlage. Da § 11 a FörderungshöchstdauerV gültig ist, bietet er die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf eine solche behördliche Festsetzung.
Das Berufungsurteil stellt sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger kann auf der Grundlage der von der Vorinstanz - im Rahmen der Erörterung des Feststellungsantrags (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 11 a FörderungshöchstdauerV nicht verlangen, daß er für das Wintersemester 1988/89 in das erste, allenfalls zweite Fachsemester des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften (Diplom II) eingestuft und das Ende der Förderungshöchstdauer für diese Ausbildung auf den 31. März 1993, allenfalls auf den 30. September 1992 festgesetzt wird.
Nach § 11 a Abs. 3 FörderungshöchstdauerV sind Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen (Satz 1). Dabei sind die Absätze 1 und 2 des § 11 a FörderungshöchstdauerV entsprechend anzuwenden (Satz 2). Entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers hat er an der Fernuniversität H. vom Wintersemester 1986/87 bis zum Sommersemester 1988 eine Teilzeitausbildung im Sinne dieser Regelung absolviert. Er war in dieser Zeit unstreitig als Teilzeitstudent im Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Diplom) immatrikuliert. Damit hat er ein nach den Tatsachenerkenntnissen der Vorinstanz nicht widerlegtes Beweisanzeichen dafür geschaffen, daß er das Teilzeitstudium auch tatsächlich betrieben hat.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 59.85 - (Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 16 S. 18 = FamRZ 1989, 216 <217> = NVwZ-RR 1989, 81 <82>) bereits näher ausgeführt hat, legt sich der Auszubildende mit der Immatrikulation auf einen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen; denn dies gehört zu seinen allgemeinen Studentenpflichten, die er mit der durch die Immatrikulation an der jeweiligen Hochschule erworbenen Mitgliedschaft übernimmt. Ob der Student dieser Pflicht nachkommt, läßt sich - in begrenztem Umfang - anhand weiterer formalisierter Erklärungen, die das Hochschulrecht dem Studenten abverlangt, nachprüfen. Vielfach hat die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen zu belegen. Außerdem muß er jedes Semester in der festgesetzten Form und Frist durch Rückmeldung seine Absicht mitteilen, das Studium fortzusetzen. Wer diese Erklärungen abgegeben hat, kann grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben; denn hiermit würde er sich zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und versuchen, aus einem Verstoß gegen seine Pflicht zum ordnungsgemäßen Studieren Rechtsvorteile abzuleiten. Dies verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Diese Grundsätze sind zwar - im Rahmen der Prüfung, ob eine förderungsfähige Ausbildung unter Ausschöpfung des § 7 Abs. 1 BAföG schon absolviert worden war - für ein Präsenzstudium mit Vollzeitausbildung entwickelt worden. Sie gelten jedoch, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, uneingeschränkt auch für den Fall, daß - wie hier - geprüft werden muß, ob ein Auszubildender ein Teilzeitstudium durchgeführt hat. Besonderheiten bestehen in diesem Fall - zumindest nach den vom Berufungsgericht herangezogenen Informationen zum Studium Wirtschaftswissenschaft an der Fernuniversität H. - lediglich insoweit, als durch die Auswahl des Studienprogramms im Wege der Kursbelegung zugleich festgelegt wird, welches Studienmaterial ein Student im Laufe eines Semesters bekommt (s. dazu Teil I Nr. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der vorbezeichneten Informationen). Auf diese Weise wird die mit der Immatrikulation, der Rückmeldung und dem Belegen von Kursen an einer Fernuniversität verbundene Indizwirkung zugunsten eines tatsächlich betriebenen Studiums durch die Übersendung und Entgegennahme des jeweiligen Lehrmaterials noch zusätzlich verstärkt und verdeutlicht.
Angesichts dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß auch ein Teilzeitstudent wie der Kläger nach vollzogener hochschulrechtlicher Einschreibung im allgemeinen nicht geltend machen kann, er habe sein Studium tatsächlich nicht betrieben. Auch einem solchen Studenten ist es jedoch nicht verwehrt, den mit der Immatrikulation bewirkten Anschein, ein reguläres Studium aufnehmen und durchführen zu wollen, zu widerlegen. Dies kann aber nicht wie in dem Fall, der dem schon angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1988 zugrunde lag, durch den Nachweis einer Berufstätigkeit geschehen, die die Arbeitskraft des Berufstätigen bereits weitgehend in Anspruch nimmt. Auch die Ableistung des Grundwehrdienstes vermag bei einem als Fernstudium eingerichteten Teilzeitstudium die Anscheinswirkung der Immatrikulation nicht ohne weiteres zu entkräften. Denn Kennzeichen eines derartigen Studiums ist gerade, daß es auf der Grundlage vor allem schriftlichen Lehrmaterials (s. die oben schon angeführten Informationen zum Studium Wirtschaftswissenschaft an der Fernuniversität H. in Teil I Nr. 1.1 Abs. 3 Satz 1) neben anderen, gegebenenfalls auch zeitaufwendigen Tätigkeiten betrieben werden kann und soll.
Ist von daher, wie zutreffend auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein Anknüpfungspunkt für eine Widerlegung der mit der Immatrikulation verbundenen Vermutung des tatsächlichen Betreibens der Ausbildung nicht zu gewinnen, kommt als anscheinszerstörender Umstand in Betracht, daß der Teilzeitstudent in dem Zeitraum, in dem er sein Studium nicht aktiv betrieben haben will, Kurse des Fernstudiums nicht belegt und deshalb Studienmaterial, das er hätte zur Wissensvermittlung verwenden können, nicht erhalten hat. Feststellungen in dieser Richtung oder zu anderen Umständen, aus denen ausnahmsweise gefolgert werden könnte, daß der Kläger in der Zeit vom Wintersemester 1986/87 bis zum Sommersemester 1988, wie er behauptet, allenfalls ein Semester lang studiert hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat im Gegenteil den Sachverhalt dahin gewürdigt, es sei dem Kläger grundsätzlich möglich gewesen, sich mit dem von der Fernuniversität vermittelten Wissensstoff zu befassen, und es sei nicht ersichtlich, daß er von der von der Hochschule angebotenen Standardbelegung abgewichen sei. Von diesem Befund muß nach § 137 Abs. 2 VwGO auch das Bundesverwaltungsgericht ausgehen.
Zwar hat der Kläger mit seiner Revision auch gerügt, die Vorinstanz habe die Zeiten des von ihm tatsächlich nicht betriebenen Fernstudiums ohne nähere Aufklärung berücksichtigt und niemals die Vorlage der Belegzettel für dieses Studium verlangt. Doch handelt es sich hierbei nicht um eine im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO zulässige Verfahrensrüge. Denn das genannte Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Revisionsbegründung zu stellen sind. Danach muß diese die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Das letzte setzt bei der hier erhobenen Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) voraus, daß ausgeführt wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>) - eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich im einzelnen gehabt und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Revisionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - <Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 43 S. 4>). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls insoweit nicht erfüllt, als dem Revisionsvorbringen nicht entnommen werden kann, was sich bei Durchführung der vom Kläger für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme ergeben und inwiefern dies eine für ihn günstigere Entscheidung zur Folge gehabt hätte.
Kann deshalb der durch die Immatrikulation an der Fernuniversität H. bewirkte Anschein eines an dieser Universität tatsächlich betriebenen Teilzeitstudiums nicht als widerlegt angesehen werden, so ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin zu folgen, daß die Umrechnung der in diesem Studium verbrachten Studienzeiten und die darauf aufbauende Festsetzung der Förderungshöchstdauer für das an der B. Universität betriebene Studium nicht zu beanstanden sind. Der Beklagte hat diese Maßnahmen im Einklang mit § 11 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 FörderungshöchstdauerV getroffen. Die Umrechnung der vier Semester des Teilzeitstudiums in zwei Vollzeitsemester ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß sich - nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die Studienzeit des vom Kläger absolvierten Teilzeitstudiums bei Fortführung der von der Hochschule für das erste Semester angebotenen Standardbelegung, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensrüge des Klägers hier anzunehmen ist, im Verhältnis zum Vollzeitstudium verdoppelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Hömig
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp