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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 5 C 59.85

Vollzeit-Ausbildung; Studium; Förderungsfähigkeit; Ganztägige Berufstätigkeit; Präsenzpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 59.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 23.06.1983 - AZ: M. 4052 XV 82
VGH München - 16.07.1985 - AZ: 12 B 83 A.2465

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Vollzeit-Ausbildung (Studium) ist nicht förderungsfähig, wenn gleichzeitig eine ganztägige Berufstätigkeit ausgeübt wird, die Gegenwart erfordert.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt für ihr Medizinstudium die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und wendet sich gegen die Rückforderung von Förderungsbeträgen, die sie für dieses Studium für die Zeit von April 1979 bis März 1982 erhalten hat.

2

Nach der im Jahre 1967 abgelegten Reifeprüfung schloß die Klägerin im Februar 1971 eine fünfsemestrige Ausbildung zum Übersetzer am Sprachen- und Dolmetscher-Institut M. berufsqualifizierend ab. Vom 1. Juni 1971 bis zum 31. März 1978 war sie bei der Firma S. in M. im Angestelltenverhältnis im Sprachendienst als Übersetzerin für Englisch berufstätig. Vom Sommersemester 1971 bis zum Sommersemester 1973 war sie an der Universität M. im Fach Rechtswissenschaften immatrikuliert. Im Wintersemester 1976/77 und im Sommersemester 1977 war sie im Fach Philosophie eingeschrieben. Im Wintersemester 1977/78 nahm sie an der Universität M. das Studium der Medizin auf.

3

Für die Studien der Rechtswissenschaften und der Philosophie sowie für die ersten drei Semester des Medizinstudiums hatte die Klägerin Ausbildungsförderung weder beantragt noch erhalten. Auf ihren ersten Förderungsantrag für das Medizinstudium vom 28. Juli 1979 gewährte ihr der Beklagte zuletzt durch den Bescheid vom 24. Oktober 1979 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April 1979 bis März 1980. Zuletzt durch den Bescheid vom 11. September 1980 für den Bewilligungszeitraum von April 1980 bis März 1981 und zuletzt durch den Bescheid vom 7. Oktober 1981 für den Bewilligungszeitraum vom April 1981 bis März 1982 bewilligte der Beklagte weitere Ausbildungsförderung. Nachdem der Beklagte durch die am 6. Mai 1981 und am 28. Oktober 1981 vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen für das Sommersemester 1981 und das Wintersemester 1981/82 davon Kenntnis erlangt hatte, daß die Klägerin schon im Sommersemester 1971 sich an der Universität immatrikuliert hatte, lehnte er mit Bescheid vom 24. März 1982 den Weiterförderungsantrag der Klägerin für die Zeit von April bis September 1982 mit der Begründung ab, die Klägerin habe vom Sommersemester 1971 bis zum Sommersemester 1973 Jura und vom Wintersemester 1976/77 bis zum Sommersemester 1977 Philosophie studiert und diesen zweimaligen Fachwechsel beim Antrag auf Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium nicht angegeben. Dadurch seien die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung für das Medizinstudium entfallen.

4

Mit weiteren Bescheiden vom 24. März 1982 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 11. September 1980 und vom 7. Oktober 1981 für die Bewilligungszeiträume 1980/81 und 1981/82 auf und forderte die für diese Bewilligungszeiträume gezahlten Förderungsbeträge in Höhe von 16.566 DM zurück.

5

Mit Bescheid vom 1. April 1982 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24. Oktober 1979 auf und forderte die für den Bewilligungszeitraum 1979/1980 gezahlten Förderungsbeträge in Höhe von 7.872 DM zurück.

6

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 24. März 1982 und 1. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1982 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1982/83 Ausbildungsförderung für das Medizinstudium zu gewähren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen ausgeführt:

7

Jedenfalls vom 1. Juli 1979 an habe die Klägerin für das Medizinstudium Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG. Die vorhergehende berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zum Übersetzer habe den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren nicht ausgeschöpft.

8

Das Medizinstudium sei keine andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG. Allein mit den Immatrikulationen für Jura und Philosophie habe die Klägerin zuvor keine förderungsfähigen Ausbildungen durchgeführt. Ausbildungsförderung werde für den Besuch von Hochschulen geleistet. Voraussetzung für den Besuch einer Hochschule sei, daß der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehöre und die Ausbildung tatsächlich betreibe. Hier fehle es an einem tatsächlichen Betreiben der Ausbildung. Die Klägerin sei, als sie in den Fächern Jura und Philosophie eingeschrieben gewesen sei, berufstätig gewesen und habe Vorlesungen nur in ihrer Freizeit gehört, im Fach Jura nur diejenigen, die einen Bezug zu ihrer Berufstätigkeit hatten. Philosophievorlesungen habe sie nur besucht, um sich eine breitere Allgemeinbildung anzueignen.

9

Für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1979 lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 24. Oktober 1979 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum gezahlten Förderungsbeträge nicht vor. Sei das Medizinstudium nach der damals geltenden Fassung des § 7 BAföG weder als eine erste Ausbildung anzusehen noch als weitere Ausbildung förderungsfähig gewesen, so seien die Voraussetzungen des § 45 SGB X für diesen Zeitraum gleichwohl nicht erfüllt. Die Klägerin habe dem Beklagten ihre Übersetzerausbildung nicht verschwiegen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides unter dem Blickwinkel der weiteren Ausbildung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er will erreichen, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird.

11

Er ist der Ansicht, die Studien der Rechtswissenschaften und der Philosophie seien erste Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 BAföG. Für diese Annahme genüge es, daß die Klägerin an der Universität M. in diesen Fächern eingeschrieben gewesen sei. Nicht erforderlich sei, daß die Ausbildung mit dem für das Erreichen des Ausbildungszieles notwendigen Einsatz durchführt worden sei. Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG sei allein maßgebend, ob vorher eine Immatrikulation für ein anderes Studienfach vorgelegen habe. Ein wichtiger Grund für die Fachrichtungswechsel aus dem fünfsemestrigen Jurastudium und dem Philosophiestudium von zwei Semestern sei von der Klägerin nicht dargetan und auszuschließen.

12

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde bereits mit der Einschreibung des Auszubildenden in ein Studienfach aufgenommen.

14

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

15

Für die Entscheidung, ob die Klägerin für ihr Medizinstudium im Bewilligungszeitraum 1982/83 Ausbildungsförderung beanspruchen kann und ob ihr die von April 1979 an bereits gezahlten Förderungsbeträge zugestanden haben, ist von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in den Fassungen auszugehen, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen anzuwenden waren. Eine maßgebende Bedeutung kommt dabei der Änderung des § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) - BAföG - zu. Während nach dieser Vorschrift in der vorher unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) - für den hier in anderem Zusammenhang noch zu beurteilenden Zeitraum von April bis Juni 1979 galt die Fassung des Fünften BAföG-Änderungsgesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794 - BAföG Fassung 1978 -) - Ausbildungsförderung nur für eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet wurde, ist vom 1. Juli 1979 an der Grundumfang des Anspruchs auf Ausbildungsförderung erheblich erweitert worden. Nunmehr wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Wird eine erste förderungsfähige Ausbildung in kürzerer Zeit als drei Jahren berufsqualifizierend abgeschlossen, kann nach § 7 Abs. 1 BAföG noch eine Ausbildung gefördert werden, auch wenn dadurch der Zeitraum von drei Jahren berufsbildender Ausbildung überschritten wird.

16

Da die Klägerin den zeitlichen Mindestumfang von drei Jahren für die berufsbildende Ausbildung durch die berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung zum Übersetzer nicht ausgeschöpft hatte, gehört das im Wintersemester 1977/78 aufgenommene Medizinstudium noch zu ihrer Erstaubildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Oberbundesanwaltes ist für dieses Studium Ausbildungsförderung nicht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG zu leisten.

17

Das Medizinstudium ist keine "andere" Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG; denn die Klägerin hat weder eine Ausbildung abgebrochen noch die Fachrichtung gewechselt. Weder im Fach Rechtswissenschaften noch im Fach Philosophie hatte die Klägerin zuvor nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildungen unternommen.

18

Die Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung sind in den Vorschriften des Abschnittes I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt. Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme, die Klägerin habe in den genannten Fachrichtungen jeweils eine förderungsfähige Ausbildung aufgenommen, schon am Fehlen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung an die Arbeitskraft des Auszubildenden stellt. Durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig nur eine solche Ausbildung zu fördern, für die die Auszubildenden im allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssen. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnitten ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - BVerwG 5 C 15.74 - <BVerwGE 49, 279/280>). Durch die Ausbildungsförderung sollen den Auszubildenden die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie ausschließlich wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen können und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Januar 1973 - VIII A 202/72 - <FEVS 21, 306/307>). Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeitauszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist, wie z.B. für Studierende an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (vgl. BVerwG a.a.O. S. 280 f.). Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an, wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - <GMBl. S. 358>), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl. Tz. 2.5.3 BAföGVwV). Das Studium der Rechtswissenschaften und das Philosophiestudium sind als Vollzeitausbildungen deshalb grundsätzlich förderungsfähig.

19

Gehört die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zum Wesensmerkmal einer förderungsfähigen Ausbildung und ist dieses Wesensmerkmal einer Vollzeitausbildung eigen, dann ist es aber nach der typisierenden Regelung des Bundesausbildungsförderungsrechts mit einer solchen Ausbildung unvereinbar, gleichzeitig eine dauernde und nicht nur gelegentliche Erwerbstätigkeit auszuüben, für die der Auszubildende ebenfalls seine Arbeitskraft voll einsetzen muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 30.79 - <Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 2 S. 3/4 = FamRZ 1981, 1114>). Ein gegenseitiger Ausschluß von Berufstätigkeit und förderungsfähiger Ausbildung ist stets anzunehmen, wenn der Auszubildende als Arbeitnehmer seine Präsenzpflicht am Arbeitsplatz erfüllen muß und die Lehrveranstaltungen der Ausbildung im wesentlichen während der beruflichen Arbeitszeit des Auszubildenden angeboten werden. Ist der Auszubildende durch seine Berufsausübung gehindert, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen, ist auch eine auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnittene Ausbildung nicht förderungsfähig.

20

Wenn sich ein Arbeitnehmer unter Beibehaltung seiner vollen Berufstätigkeit gleichwohl bei einer Hochschule in einer Fachrichtung einschreibt, die im Regelfall als Vollzeitausbildung angeboten wird, dann ist aus dieser Tatsache allein noch nicht herzuleiten, er habe als Auszubildender eine auf die volle Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zugeschnittene und deshalb förderungsfähige Ausbildung aufgenommen. Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwaltes entspricht eine solche Annahme auch nicht der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats. Soweit in dem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 = FamRZ 1986, 397) ausgeführt worden ist, eine förderungsfähige Hochschulausbildung werde dadurch aufgenommen, daß der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG durch die Immatrikulation begründet, hat der Senat seine ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben, wonach der Auszubildende, um eine Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung zu erfüllen, eine Ausbildungsstätte besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwGE 49, 275 <277>; 55, 288 <290>; 57, 21 <22 f.>; zuletzt Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 99.86 - <Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 14>).

21

Die hochschulrechtliche Einschreibung ist allerdings regelmäßig ein verläßliches Beweisanzeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung. Mit der Immatrikulation legt sich der Auszubildende auf einen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen; denn dies gehört zu seinen allgemeinen Studentenpflichten, die er mit der durch die Immatrikulation erworbenen Mitgliedschaft übernimmt.

22

Ob der Student dieser Pflicht nachkommt, läßt sich - in begrenztem Umfang - anhand weiterer formalisierter Erklärungen, die das Hochschulrecht dem Studenten abverlangt, nachprüfen. Der Student hat die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen zu belegen und muß jedes Semester in der festgesetzten Form und Frist durch Rückmeldung seine Absicht mitteilen, das Studium fortzusetzen. Wer alle diese Erklärungen abgegeben hat, kann grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben; denn hiermit würde er sich zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen und versuchen, aus einem Verstoß gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßem Studieren Rechtsvorteile abzuleiten. Dies verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Auch im Verwaltungsrecht ist die Ausübung materieller Rechte durch den Grundsatz von Treu und Glauben inhaltlich begrenzt; er läßt widersprüchliches Verhalten unter Berufung auf eigene Rechtsverstöße als illoyal und rechtsmißbräuchlich erscheinen. Wer sich darauf berufen will, nicht studiert zu haben, kann dies grundsätzlich nur in den hochschulrechtlich hierfür zugelassenen Formen und zu den vorgesehenen Bedingungen, nämlich durch Beurlaubung.

23

In dem genannten Urteil vom 28. November 1985 hat der erkennende Senat der Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung eine für das Ausbildungsförderungsrecht maßgebliche Bedeutung beigemessen und demgegenüber den Einwand des Auszubildenden, er habe nur Studienveranstaltungen einer anderen Fachrichtung besucht, wegen des Widerspruchs zu der Immatrikulation als rechtsmißbräuchlich erachtet und deshalb nicht durchdringen lassen. Das faktisch betriebene Studium wurde der Fachrichtung zugeordnet, in die der Auszubildende eingeschrieben war.

24

Der durch die Immatrikulation bewirkte Anschein, eine förderungsfähige (Vollzeit-)Ausbildung unternehmen zu wollen, wird jedoch durch eine Berufstätigkeit widerlegt, die die Arbeitskraft des Berufstätigen mit 40 Wochenstunden bereits weitgehend in Anspruch nimmt. Ein gleichwohl aufgenommenes Studium kann unter diesen Umständen nicht als berufsbildende Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses betrieben werden, sondern lediglich als eine berufsbegleitende allgemeinbildende Hochschulausbildung. Eine lediglich berufsbegleitende allgemeinbildende Hochschulausbildung ist keine förderungsfähige Ausbildung; denn sie nimmt die Arbeitskraft des nebenbei studierenden Berufstätigen nicht voll in Anspruch. Ein solches berufsbegleitendes Studium ist auch keine "berufsbildende" Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG; denn sie zielt nicht auf einen berufsqualifizierenden Abschluß.

25

Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Beklagte mit Verfahrensrügen nicht angegriffen hat und die deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist zu entnehmen, daß die Klägerin vom Sommersemester 1971 bis zum Sommersemester 1973 sowie im Wintersemester 1976 und im Sommersemester 1977 lediglich berufsbegleitende allgemeinbildende Hochschulstudien durchgeführt hat, die nicht förderungsfähig waren und schon deshalb dem Förderungsanspruch der Klägerin für das spätere Medizinstudium aus § 7 Abs. 1 BAföG nicht entgegenstehen. Während ihrer Immatrikulation an der Universität M. in den Fächern Rechtswissenschaften und Philosophie war die Klägerin mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vollberufstätig. Vorlesungen hat sie nur in ihrer Freizeit nach 17.00 Uhr gehört. Sie besuchte und belegte nicht die Lehrveranstaltungen, die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehen waren - so im Fach Rechtswissenschaften weder Übungen noch Seminare -, sondern nur solche, die einen Bezug zu ihrer Berufstätigkeit oder allgemeinbildenden Charakter hatten. Der aus diesen Tatsachenfeststellungen erkennbare Ausbildungsplan der Klägerin war eindeutig auf ein berufsbegleitendes allgemeinbildendes Studium gerichtet.

26

Auch wenn die Klägerin ihren individuellen Ausbildungsplan durch eine Zulassung als Gasthörerin hätte verwirklichen können, sind allein aus den Immatrikulationen keine nachteiligen Folgen für ihren Förderungsanspruch zu ziehen. Im vorliegenden Fall kommt der Immatrikulation als dem in der Regel gewichtigsten Beweisanzeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung, keine durchgreifende Bedeutung zu. Das Nichtbetreiben einer solchen Ausbildung ist durch die mit den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnungen nicht zu vereinbarende Belegung über mehrere Semester hinweg erwiesen. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nur in ihrer Freizeit entspricht ihrer durch eine dauernde Vollzeitberufstätigkeit geprägten Situation. Unter diesen Umständen ist die Berufung der Klägerin auf einen eigenen Verstoß gegen die durch die Immatrikulation begründeten Pflichten nicht treuwidrig. Einem Auszubildenden, der nur die Vorlesungen besucht, an denen er nach seinen objektiven Lebensumständen ohne Verletzung seiner Pflichten als Arbeitnehmer teilnehmen kann, ist nicht vorzuwerfen, daß er ein förderungsfähiges Studium nicht tatsächlich betreibt, sondern allenfalls, daß er eine hochschulrechtliche Mitgliedschaft in Anspruch nimmt, die ihm für sein Ausbildungsziel nicht zusteht.

27

Hinsichtlich des Zeitraums von April bis Juni 1979 hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Art. I des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) - SGB X - für die rückwirkende Rücknahme des Bescheides vom 24. Oktober 1979 nicht vorliegen und folglich auch die geleisteten Förderungsbeträge von der Klägerin nicht zu erstatten sind (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X).

28

Unter der Geltung des § 7 Abs. 1 BAföG Fassung 1978 war der Anspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung mit dem Erreichen des berufsqualifizierenden Abschlusses ihrer (förderungsfähigen) Ausbildung zum Übersetzer verbraucht. Als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG Fassung 1978 war das Medizinstudium nicht förderungsfähig; es führte die Übersetzerausbildung nicht in derselben Richtung fachlich weiter (Nr. 1), der Hochschulzugang war der Klägerin schon durch das Abitur eröffnet (Nr. 2) und das Sprachen- und Dolmetscher-Institut M. gehörte nicht zu den in Nr. 3 genannten Arten von Ausbildungsstätten. Auch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigten die Förderung des Medizinstudiums als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG Fassung 1978 nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides unter dem Aspekt "weitere Ausbildung" gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, liegen nach den tatsächlichen, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht vor (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

29

Auf das Verschweigen der Vorstudien kann der Ausschluß des Vertrauens der Klägerin und damit die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 24. Oktober 1979 nicht gestützt werden, weil das Unterlassen dieser Angaben nicht allein ursächlich für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gewesen ist.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Hömig
Dr. Pietzner