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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 82/91

Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung zur Zulassung eines Soldaten zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 82/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 28. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl sowie
Oberstleutnant i.G. Contag, Hauptfeldwebel Schmitt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit Dienstzeitfestsetzung auf zwölf Jahre bis zum 31. August 1998. Gegenwärtig leistet er Dienst als Angehöriger der 1./Nachschubbataillon ... in W.... In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1989 erhielt er in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde ihm einmal der Ausprägungsgrad "B" (Verantwortungsbewußtsein) zuerkannt.

2

Der Antragsteller bewarb sich unter dem 24. März 1987 erstmals um die Zulassung zur Ausbildung als Offizier des Truppendienstes. Dieser Antrag wurde vom Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Bescheid vom 6. Mai 1988 abgelehnt. Nach erfolgreichem Abschluß eines Feldwebellehrgangs am 9. April 1990 bewarb er sich am 10. August 1990 erneut um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

3

Mit Bescheid vom 5. November 1990, dem Antragsteller ausgehändigt am 19. November 1990, hat das PSABw diesen Antrag abgelehnt. Ein Laufbahnwechsel gemäß § 5 Abs. 2 SLV komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des nächsten Übernahmetermins am 1. Juli 1991 das gemäß Nr. 301 i.V.m. Nr. 304 ZDv 20/7 festgelegte Höchstalter von 26 Jahren vollendet haben werde. Ein Laufbahnwechsel im Wege des Aufstiegs nach § 33 SLV könne nicht vorgenommen werden, weil der Antragsteller bereits vor seinem Eintritt in die Bundeswehr die Fachhochschulreife erworben habe; derartige Bewerber seien durch Nr. 502 ZDv 20/7 von einer Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes regelmäßig ausgeschlossen.

4

Mit Schriftsatz vom 26. November 1990 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, ihm sei angeraten worden, vor einer Bewerbung den Feldwebellehrgang abzuschließen. Dadurch sei er unter die Stichtagregelung 1. Juli 1991 gefallen. Außerdem könne die Bundeswehr nicht einereits Berufsoffiziere und Zeitsoldaten werben, andererseits aber interessierte Bewerber schon dann zurückweisen, wenn sie die vorgesehene Altersgrenze nur geringfügig überschritten.

5

Mit Bescheid vom 6. März 1991, den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 8. März 1991, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück.

6

Mit Schreiben vom 19. März 1991, beim BMVg eingegangen am 22. März 1991, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 29. April 1991 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller lediglich die Gründe wiederholt, die er bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen hatte.

8

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der zulässige Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller begehre einen Laufbahnwechsel, auf den er keinen Anspruch habe. Einer Zulassung nach § 5 Abs. 2 SLV stehe die in Nr. 304 ZDv 20/7 festgelegte Altersgrenze entgegen. Diese für den Wechsel zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorgesehene Einschränkung sei von der Rechtsprechung als ermessensgerecht bestätigt worden. Auch ein Aufstieg gemäß § 33 SLV komme nicht in Betracht, da der Antragsteller schon vor seinem Eintritt in die Streitkräfte die Fachhochschulreife besessen habe. Anhaltspunkte für eine Sonderlage seien im Falle des Antragstellers nicht gegeben.

10

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die Regeln des Vertrauensschutzes berufen. Im Rahmen der Abhilfeprüfung sei festgestellt worden, daß der Antragsteller im Rahmen eines Gesprächs mit seinem S 1-Feldwebel, bei dem es wesentlich um die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gegangen sei, hinsichtlich des Wechsels in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf die Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten hingewiesen worden sei. Nach seinen eigenen Bekundungen sei die Antragstellung erst nach Abschluß des Feldwebellehrgangs auf Gespräche mit anderen Lehrgangsteilnehmern zurückzuführen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 189.91 - sowie die Personalstammakte haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

12

II

Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zuzulassen. Dieser Antrag ist zulässig (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 68.84 - und vom 7. August 1986 - BVerwG 1 WB 79.86 - m.w.N.).

13

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).

14

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er kann daher nicht verlangen, zu einer bestimmten, mit der Eigenschaft eines Anwärters für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes verbundenen Ausbildung zugelassen zu werden, die ihm die Möglichkeit eröffnet, nach Bestehen der Offiziersprüfung in die Laufbahngruppe der Offiziere des Truppendienstes übernommen zu werden. Die vom PSABw in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das PSABw die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluß vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 179.80 - m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall.

15

Nach Nr. 304 ZDv 20/7 können Soldaten im Wehrdienst - grundwehrdienstleistende und Soldaten auf Zeit - bei Bedarf im Wege des Laufbahnwechsels gemäß § 5 Abs. 2 SLV als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen werden, wenn sie die in Nr. 301 ZDv 20/7 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und zum Zeitpunkt der Übernahme das 25. Lebensjahr, bei Anrechnung von einem Jahr der Dienstzeit in der Bundeswehr auf die dreijährige Ausbil-dungs- und Beförderungszeit zum Offizier das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt des für ihn in Betracht kommenden Übernahmetermins am 1. Juli 1991 das für ihn hiernach maßgebliche Höchstalter von 26 Jahren vollendet hatte, hat das PSABw zu Recht die Zulassung des Antragstellers abgelehnt. Daß die in der ZDv 20/7 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen sachgerecht sind und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 28. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 173.79-, vom 20. Mai 1981 - BVervG 1 WB 179.80 und vom 7. August 1986 - BVerwG 1 WB 79.86 -).

16

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich nur deshalb verspätet beworben, weil ihm ausdrücklich angeraten worden sei, vor seiner Bewerbung um Zulassung für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes den Feldwebellehrgang abzuschließen. Auf Grund der dienstlichen Äußerungen des S 1-Feldwebels vom 17. Januar 1991 steht zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Antragsteller ein solcher Ratschlag niemals erteilt wurde. Im übrigen räumt der Antragsteller in seiner undatierten Stellungnahme vom Januar 1991 selbst ein, daß es Äußerungen von Lehrgangsteilnehmern waren, die es ihm geraten erschienen ließen, den Feldwebellehrgang zunächst abzuschließen. Wegen dieser Gespräche habe er sich erst nach Abschluß des Feldwebellehrgangs beworben.

17

Hinsichtlich der nach Abschluß des Feldwebellehrgangs mit seinem S 1 geführten Gespräche trägt der Antragsteller selbst nur vor, er sei nicht auf die eventuell bestehenden Altersgrenzen hingewiesen worden. Im übrigen wäre es in erster Linie Sache des Antragstellers selbst gewesen, sich über die Möglichkeit einer weiteren Bewerbung auf Zulassung zur Ausbildung des Offiziers des Truppendienstes zu informieren, sich über die Voraussetzungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Gewißheit zu verschaffen und die hierfür einschlägigen Bestimmungen einzusehen. Daß er dies unterlassen hat, geht zu seinen Lasten. Wenn sich der Antragsteller über die die Zulassung von Unteroffizieren mit Portepee zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes regelnden Bestimmungen, wie sie in der ZDv 20/7 getroffen sind, nicht selbständig oder gegebenenfalls durch Rückfragen bei einer zuständigen Stelle (Kompaniechef) in dem gebotenen Umfang zuverlässig informiert hat, dann hat er das daraus resultierende Risiko eines angeblichen oder möglichen Mißverständnisses selbst zu vertreten. Er kann jedenfalls nicht dem PSABw oder dem BMVg anlasten, daß er nicht rechtzeitig oder nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit schriftlich oder mündlich aufgeklärt worden sei.

18

Ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes läßt sich auch nicht auf § 33 Abs. 1 SLV stützen. Nach dieser Vorschrift können Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben. Der BMVg hat dazu nach Maßgabe des § 35 SLV in Nr. 502 Abs. 2 ZDv 20/7 ergänzend unter anderem bestimmt, daß von einer Zulassung für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes regelmäßig ausgeschlossen ist, wer vor Eintritt in die Bundeswehr die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen jeweils als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat. Da es sich bei § 33 Abs. 1 SLV um eine Kannbestimmung handelt, war der BMVg nicht gehindert, Richtlinien für die Ausübung des ihm damit materiell-rechtlich eingeräumten Ermessens zu erlassen und unter Wahrung insbesondere des Gleichheitssatzes und des verfassungskräftigen Übermaßverbots weitere zweckdienliche Voraussetzungen aufzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht die Nr. 502 Abs. 2 ZDv 20/7 auf sachgerechten Erwägungen. Bewerbern für die Offizierslaufbahn, die bereits vor Eintritt in die Bundeswehr die Bildungsvoraussetzung für eine Übernahme in diese Laufbahn erfüllen, ist es regelmäßig zuzumuten, sich die erforderliche truppendienstliche Bewährung zum Offizier unmittelbar in der entsprechenden Laufbahn zu verschaffen (Beschluß vom 7. August 1986 - BVerwG 1 WB 79.86). § 33 SLV soll nämlich gerade solchen Bewerbern zugute kommen, die sich als Unteroffiziere besonders bewährt haben (Nr. 502 Abs. 1 ZDv 20/7) und die Eignung zum Offizier erkennen lassen, die aber mangels entsprechender Vorbildung nur durch die Aufstiegsmöglichkeit den Zugang zum Offizierberuf erreichen können. Es ist sachgerecht, deren Chancen nicht dadurch zu vermindern, daß man sie mit solchen Unteroffizieren in Konkurrenz treten läßt, die auf Grund ihrer Vorbildung im Zeitpunkt der Einstellung ohnehin die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV hätten beantragen können (BVerwG aaO). Eine derartige Regelung ist ermessensgerecht und widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Letzteres scheidet nämlich schon deshalb aus, weil hier kein Vergleich mit gleichen Bildungsvoraussetzungen gegeben ist (BVerwG aaO).

19

Hatte sonach der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, ist sein Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Contag
Schmitt