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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1995, Az.: IX ZR 137/94

Gesamtvollstreckung; Aufrechnung; Verfügungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1995
Aktenzeichen
IX ZR 137/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 76 - 86
  • DB 1995, 2597 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1996, 426-428 (Urteilsbesprechung von Dr. Peter Mankowski)
  • MDR 1995, 1223-1225 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 84-86 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2497 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 1403 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 1375-1379 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 1146-1156 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Diedrich Eckardt)
  • ZIP 1995, A69 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, A66-A67 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, 1200-1204 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen Forderungen des Schuldners, die nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung bei Gericht begründet werden, kann jedenfalls nicht mit Gesamtvollstreckungsforderungen wirksam aufgerechnet werden, soweit ein Verfügungs- und ein Vollstreckungsverbot erlassen sind und das Verfahren später eröffnet wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der S. Hoch- und Tiefbau GmbH (nachfolgend: GmbH). Diese stand mit der beklagten Bank in laufender Geschäftsbeziehung und schuldete ihr am 20. März 1992 im Zusammenhang mit einem Girokonto 430.000 DM.

2

Am 14. April 1992 beantragte die GmbH die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen. Tags darauf erließ das Kreisgericht Dresden-Stadt gemäß § 2 Abs. 3 GesO ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin; es ordnete an, daß gegen die Schuldnerin eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen seien, und bestellte die Klägerin zum Sequester. Diese teilte das nach ihrer Behauptung der Beklagten durch Telefax vom 16. April 1992 mit dem Zusatz mit, daß keine Eingänge mehr mit Sollsalden verrechnet werden dürften. Mit Schreiben vom 21. April 1992 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sämtliche Zahlungseingänge für die GmbH auf ein Sequester-Anderkonto zu überweisen. Die Beklagte kündigte den Girovertrag und stellte den Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig.

3

Im Zeitraum vom 23. April bis 19. Mai 1992 verbuchte die Beklagte auf dem Konto der GmbH Zahlungseingänge in Höhe von zusammen 104.049,35 DM. Nachdem am 20. Mai 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Forderung aus dem Girovertrag gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung der zuvor bezeichneten Eingänge.

4

Die auf Zahlung von zuletzt 104.049,35 DM gerichtete Klage der Klägerin blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel ist begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

7

Mit der außerordentlichen Kündigung des Girovertrages durch die Beklagte sei ein Schuldsaldo von 2.004.255,06 DM zu Lasten der GmbH zur sofortigen Rückzahlung fällig gewesen. Die Beklagte habe die während der Sequestration zugunsten der GmbH eingegangenen Beträge mit dem Schuldsaldo verrechnen können. Die Forderungen der Parteien hätten sich im Zeitpunkt der Eröffnung der Gesamtvollstreckung (§ 5 Abs. 1 S. 1 GesO) aufrechenbar gegenübergestanden. Nur darauf komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 5 GesO an, nicht hingegen auf die Anordnung der Sequestration. § 55 KO sei nicht entsprechend anwendbar. Es bestehe keine Regelungslücke, weil das Vollstreckungsgericht die Konten der GmbH sofort hätte kündigen können.

8

Die Wirkung der Aufrechnung sei auch nicht durch eine Anfechtung der Klägerin beseitigt worden. Sie habe eine Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten nicht abgegeben. Zudem könne die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht angefochten werden, da § 10 Abs. 1 GesO die Anfechtung von Rechtshandlungen allein des Schuldners zulasse. Die §§ 29 ff. KO seien nicht entsprechend anzuwenden, weil eine Regelungslücke nicht vorliege. Das Unterlassen des Schuldners, das Konto zu kündigen, sei keine anfechtbare Rechtshandlung.

9

II. Die Revision rügt:

10

Die Anfechtungserklärung der Klägerin liege in der Klageerhebung. § 10 GesO regele die Anfechtungsmöglichkeit nicht abschließend. Es fehle ein rechtfertigender Grund dafür, eine vom Schuldner herbeigeführte Aufrechnung der Anfechtung zu unterwerfen, nicht aber die von einem Gläubiger erklärte. Zudem sei das Unterlassen der GmbH, den Girovertrag zu kündigen und die Ermächtigung der Kunden zu Zahlungen an die Beklagte zu widerrufen, eine anfechtbare Rechtshandlung.

11

Ferner stehe § 55 S. 1 Nr. 3 KO in entsprechender Anwendung der Aufrechnung entgegen. Das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Telefax der Klägerin vom 16. April und ihrem Schreiben vom 21. April 1992 stehe einem künstlichen Herbeiführen einer Aufrechnungslage gleich.

12

III. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Aufrechnung zwar zutreffend auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 GesO beurteilt. Es hat aber (ebenso wie das Thüringer OLG WM 1995, 858 und Wittig WM 1995, 865 f) nicht berücksichtigt, daß die Unzulässigkeit der Aufrechnung aus § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 S. 1 BGB folgt.

13

1. Nach § 2 Abs. 4 GesO sind gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen ausnahmslos vorläufig einzustellen, sobald ein Gesamtvollstreckungsverfahren in zulässiger Weise eingeleitet ist. Ob diese Wirkung zusätzlich Sicherungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 GesO voraussetzt (so Smid, GesO 2. Aufl. § 2 Rn. 149, anders aber Rn. 146; a.M. Wenzel DtZ 1995, 112, 113), kann hier offenbleiben. Denn das Kreisgericht hat entsprechende Sicherungsmaßnahmen bereits am 15. April 1992 unter Angabe der Uhrzeit - 15.00 Uhr - erlassen (zum sofortigen Wirksamwerden derartiger Maßnahmen auch ohne vorherige Mitteilung an die Beteiligten vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 177/94, ZIP 1995, 40, 41) und damit den Eröffnungsantrag zugelassen.

14

Eine angeordnete Einstellung bewirkt ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 775 Nr. 2 ZPO (Gottwald/Gerhardt, Nachtrag "GesamtvollstreckungsO" zum Insolvenzrechts-Handbuch Kap. III 4 B Rn. 9; Smid aaO. § 2 Rn. 149; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 3. Aufl. § 2 Rn. 216 f; Steinecke EwiR 1995, 61, 62). Die Befriedigung des Gläubigers wegen seiner vollstreckbaren Forderung wird bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung vorläufig ausgeschlossen. Wird die Gesamtvollstreckung daraufhin eröffnet, so verlieren gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 GesO Vollstreckungsmaßnahmen, die vorher gegen den Schuldner eingeleitet, aber nicht abgeschlossen waren, ohne weiteres ihre Wirksamkeit (Senatsurteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94, WM 1995, 596 f. [BGH 26.01.1995 - IX ZR 99/94]). Dazu bedarf es keiner besonderen gerichtlichen Anordnung im Einzelfall mehr. War zuvor während des Eröffnungsverfahrens die Einstellung nicht nach § 2 Abs. 4 GesO ausdrücklich angeordnet worden, so beeinträchtigt das die Gesamtvollstreckungsmasse so lange nicht, wie die Zwangsvollstreckung nicht bis zum Eröffnungsbeschluß erfolgreich abgeschlossen ist; mit der Eröffnung treten eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen für die Zwecke der Gesamtvollstreckung außer Kraft. Die Einstellungsanordnung nach § 2 Abs. 4 GesO hat also - aus Gründen der Rechtsklarheit - nur prozessuale Bedeutung gegenüber einer während des Eröffnungsverfahrens tatsächlich betriebenen Zwangsvollstreckung: Das Vollstreckungsorgan beachtet den Eröffnungsantrag erst auf die Anordnung des Gesamtvollstreckungsgerichts hin (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 2 GesO Anm. 4; Smid aaO. § 2 Rn. 149; Gottwald/Gerhardt aaO. Rn. 2), ist dann aber von Amts wegen daran gebunden (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO. § 2 Rn. 215; Gottwald/Gerhardt aaO. Rn. 9).

15

Ein inhaltliches Entscheidungsermessen des Gesamtvollstreckungsrichters besteht nicht, wenn der Eröffnungsantrag zulässig ist und Einzelvollstreckungen in das Schuldnervermögen eingeleitet sind: Er hat dann das Vollstreckungsverbot zu erlassen (Hess/Binz/Wienberg, GesO 2. Aufl. § 2 Rn. 121; vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO. § 2 Rn. 213; Gottwaldt/Gerhardt aaO. Rn. 2; wegen der Voraussetzungen einschränkend Smid aaO. § 2 Rn. 149). Dies spricht dafür, daß die Einstellungsanordnung nicht materiell Bedingung für das Bestehen des Vollstreckungsverbots ist, sondern nur für dessen Geltendmachung im jeweiligen einzelnen Vollstreckungsverfahren. Dann wäre der Beschluß des Gesamtvollstreckungsgerichts möglicherweise auch nicht sachliche Voraussetzung für ein Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB. Letztlich braucht dies nicht entschieden zu werden, weil der hier zuständige Gesamtvollstreckungsrichter die vorläufige Einstellung eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen am 15. April 1992 angeordnet hat. Ein derartiger einheitlicher Beschluß für alle anhängigen Einzelvollstreckungsmaßnahmen ist rechtswirksam (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO. § 2 Rn. 214; Gottwald/Gerhardt aaO. Rn. 2); die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gemäß § 20 GesO setzt nicht zwingend Einzelbeschlüsse voraus (a.M. Gottwald/Uhlenbruck aaO. Kap. II F Rn. 9; Wenzel DtZ 1995, 112, 114), weil der Sammelbeschluß für den Rechtsbereich jedes einzelnen Beschwerdeführers überprüft und gegebenenfalls begrenzt außer Kraft gesetzt werden kann.

16

Auf die dargelegte Weise stellt die Gesamtvollstreckungsordnung so gut wie lückenlos sicher, daß die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse nach der Zulassung eines Eröffnungsantrags nicht mehr durch Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung geschmälert werden kann.

17

2. Dies schließt in mindestens entsprechender Anwendung des § 394 S. 1 BGB in gleichem Umfange ohne weiteres auch die Verringerung der Masse durch Aufrechnungen aus. Im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich Forderungen des Schuldners vom Eingang eines zulässigen Antrags auf Gesamtvollstreckung an insoweit "der Pfändung nicht unterworfen".

18

a) § 394 S. 1 BGB legt grundsätzlich allen Pfändungsverboten in anderen Gesetzen die Wirkung bei, daß sie zugleich die Aufrechnung gegen eine derart geschützte Forderung ausschließen (vgl. MünchKomm-BGB/von Feldmann 3. Aufl. § 394 Rn. 1 und 3; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 394 Rn. 3). Denn die Aufrechnung ist auch ein der Zwangsvollstreckung ähnlicher, außergerichtlicher Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe (RGZ 80, 30, 34 m.w.N.; 80, 393, 394; 171, 215, 223 f.; BGH Urteil vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 137/70 -, WM 1971, 859 unter I; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl. Rn. 1 vor § 387; Bötticher in Festschrift für Schima S. 95, 96 f.). Sie soll - von den Fällen des § 394 Satz 2 und des Verstoßes gegen Treu und Glauben abgesehen - regelmäßig nicht in weitergehendem Umfange erlaubt sein als die Pfändung.

19

§ 394 S. 1 BGB sollte zwar nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers Pfändungsverbote absichern, die aus sozialpolitischen Gründen zum Schutz des Lebensunterhalts erlassen waren. Über diesen Anlaß hinaus bezieht sich die Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Zweck aber zugleich auf andere Pfändungsverbote, beispielsweise solche, die wegen des höchstpersönlichen Charakters einer Forderung erlassen sind (z.B. §§ 851, 852 ZPO und dazu BGB-RGRK/Weber aaO. § 394 Rn. 1, 2. Abs.) oder im allgemeinen Interesse liegen. Letzteres gilt auch, soweit durch das Pfändungsverbot Forderungen haftungsrechtlich allein der Gesamtheit aller Gläubiger zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen werden sollen.

20

b) § 2 Abs. 4 GesO bewirkt nach Tragweite und Zweck der Vorschrift, daß Forderungen des Gesamtvollstreckungsschuldners vom zulässigen Eröffnungsantrag an "der Pfändung nicht unterworfen" sind. Die Vorschrift soll - in Verbindung mit § 7 Abs. 3 S. 1 GesO - das der Gesamtvollstreckung unterliegende Schuldnervermögen möglichst frühzeitig schützen und den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung stärker zur Geltung bringen als § 14 KO(Senatsurteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 99/94 -, aaO. S. 597 m.w.N.). Dieser Gesetzeszweck würde durch Aufrechnungen mit einfachen Gesamtvollstreckungsforderungen in genau derselben Weise verletzt wie durch die Zwangsvollstreckung wegen derartiger Ansprüche.

21

Allerdings begründet § 2 Abs. 4 GesO im technischen Sinne nicht ein Vollstreckungs-, sondern ein Verwertungsverbot: Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden zwar nicht fortgeführt, aber im Hinblick auf § 776 S. 2 ZPO auch nicht aufgehoben (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO. § 2 Rn. 215; Gottwald/Gerhardt aaO. Rn. 9). Werden Vollstreckungen entgegen einem Verbot nach § 2 Abs. 4 GesO weiter betrieben, so kann damit zwar eine öffentlich-rechtliche Verstrickung, nicht aber ein Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers begründet werden (Wenzel DtZ 1995, 112, 114); Erfüllungsleistungen würde der Gläubiger ohne Rechtsgrund erhalten (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO. § 2 Rn. 217; Gottwald/Gerhardt aaO. Rn. 10). Damit verhindern § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 GesO im Ergebnis die Befriedigung aus solchen Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten der Masse.

22

§ 394 BGB gilt mindestens entsprechend für derartige vollstreckungsrechtliche Verwertungsverbote. Der wesentliche Grund für die Gleichstellung von Vollstreckungsmaßnahmen mit Aufrechnungserklärungen durch diese Vorschrift liegt gerade in der Erfüllungswirkung der Aufrechnung (s.o. a); eine Beschlagswirkung äußert nicht sie, sondern allenfalls in gewissem Maße schon die Aufrechnungslage (§§ 389, 390 Satz 2 BGB). Dementsprechend wird auch das aus § 2115 Satz 1 BGB, § 773 ZPO folgende Verwertungsverbot zum Schutz des Nacherben als Pfändungsverbot im Sinne von § 394 BGB behandelt (RGZ 80, 30, 33 f; MünchKomm-BGB/von Feldmann aaO. § 394 Rn. 3; Erman/H.P. Wetermann, BGB 9. Aufl. § 394 Rn. 7; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. § 394 Rn. 23). Verwertungsverbote, welche der Gleichbehandlung aller Gläubiger dienen, sind in gleicher Weise zu schützen.

23

Wegen jenes Zwecks des § 2 Abs. 4 GesO ist hier zugleich nicht die Rechtsprechung einschlägig, daß § 14 KO - der in nur eingeschränktem Maße eine vergleichbare Funktion erfüllt wie § 7 Abs. 3 S. 1 GesO - kein Pfändungsverbot im Sinne von § 394 BGB hinsichtlich des konkursfreien Vermögens des Gemeinschuldners darstellt (BGH, Urteil vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 137/70, aaO.; BFH BStBl. 1977 II 393, 395 - in beiden genannten Fällen wurde die Aufrechnung letztlich mit anderer Begründung für unwirksam erklärt); erst recht kommt es nicht darauf an, daß der Gemeinschuldner ungeachtet des § 14 KO und § 400 BGB auch eine Forderung aus seinem konkursfreien Vermögen während eines laufenden Konkursverfahrens abtreten kann (BGHZ 125, 116, 117 f.). Der Grund dafür, daß § 14 KO insoweit nicht als Pfändungsbeschränkung im Sinne des § 394 (und § 400) BGB gewertet wird, liegt allein in der begrenzten Aufgabe und Tragweite jener Vorschrift, soweit sie das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners schützt: Dessen Neuerwerb soll aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen befristet dem Gläubigerzugriff entzogen werden. Der im allgemeinen Interesse liegende Gesichtspunkt des Masseschutzes entfällt. Zwar greift bei § 14 KO ergänzend auch die Erwägung einer Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf ein sich möglicherweise später anschließendes erneutes Konkursverfahren ein; das Gebot der Gleichbehandlung wiegt aber nach allgemeinen Grundsätzen so lange nicht so schwer, wie nicht wenigstens ein (erneuter) Eröffnungsantrag gestellt ist. In beiderlei Hinsicht unterscheidet sich § 14 KO grundlegend von § 2 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 S. 1 GesO.

24

c) Unerheblich für die Anwendung des § 394 BGB ist es, daß § 2 Abs. 4 GesO gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen einen besonderen Einstellungsbeschluß vorsieht. Das Vollstreckungsverbot besteht - wie ausgeführt (oben 1.) - unabhängig davon; der Beschluß gibt es nur für jede einzelne Zwangsvollstreckung nach außen kund. Einer gestaltenden Wirkung im Sinne des § 775 Nr. 2 ZPO bedarf es gegenüber einer privaten Aufrechnungserklärung nicht. Insoweit ist das objektive Bestehen des Vollstreckungsverbots in demjenigen Prozeß festzustellen, in dem es um die Rechtswirksamkeit der Aufrechnung geht.

25

3. § 7 Abs. 5 GesO steht der Anwendung des § 394 S. 1 BGB nicht entgegen (ebenso im Ergebnis Steinecke in Anm. ZIP 1994, 1129, 1130; vgl. auch LG Chemnitz ZIP 1995, 860, 861; Smid/Zeuner aaO. § 7 Rn. 67).

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a) § 394 BGB gilt in den neuen Bundesländern in gleicher Weise wie § 7 Abs. 5 GesO. Gemäß Art. 230 Abs. 2 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II 885, 941) ist § 394 BGB auch im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt worden. Art. 232 § 1 EGBGB steht der Anwendung dieser allgemeinen schuldrechtlichen Regel hier nicht entgegen. Es spricht schon viel dafür, daß der Girovertrag der GmbH mit der Beklagten erst nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde, weil die GmbH gemäß den Angaben im Gesamtvollstreckungsverfahren im Dezember 1990 gegründet worden ist. Unabhängig hiervon und einer sonst nach Art. 232 § 7 EGBGB möglichen Gestaltungserklärung der Beklagten beschränkt sich die Tragweite des § 1 auf das Schuldverhältnis selbst. Statt dessen gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs für neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich auch nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände (BGHZ 123, 58, 63). So verhält es sich mit Voraussetzungen und Folgen des Erfüllungsgeschäfts (Palandt/Heinrichs aaO. Art. 232 EGBGB § 1 Rn. 8 im Anschluß an RGZ 66, 409, 412), insbesondere mit der Rechtsfrage, inwieweit gegen den vertraglichen Abwicklungsanspruch trotz zwischenzeitlicher Eröffnung der Gesamtvollstreckung aufgerechnet werden darf.

27

b) Gestützt auf den Grundgedanken des § 394 BGB, wird schon zu § 106 Abs. 1 Satz 3 KO die Ansicht vertreten, ein Aufrechnungsverbot bestehe bereits für das Stadium zwischen Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots und Konkurseröffnung (OLG Hamm ZIP 1995, 140, 142; LG Mönchengladbach ZIP 1993, 694, 696; Canaris ZIP 1986, 1226 f.; vgl. ferner OLG Stuttgart WM 1994, 803, 806) [OLG Stuttgart 04.02.1994 - 2 U 93/93], obwohl in der Konkursordnung eine dem § 2 Abs. 4 GesO entsprechende Vorschrift fehlt: § 14 KO gilt nach überwiegender Meinung (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 106 Rn. 4 b; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 772 Rn. 5 a, jeweils m.w.N.: a.M. Gerhardt ZIP 1982, 1, 6) erst von der Konkurseröffnung an. Zudem ermöglicht § 30 KO zweifelsfrei die Anfechtung auch von Aufrechnungsmaßnahmen der Gläubiger (vgl. hierzu Paulus EWiR 1994, 697, 698 unter 4). Ob der bezeichneten Rechtsmeinung zu folgen ist, braucht hier im Hinblick auf die spezielle Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO nicht entschieden zu werden

28

c) § 7 Abs. 5 GesO ist keine speziellere Norm, die als solche Vorrang vor § 394 S. 1 BGB hätte.

29

aa) § 7 Abs. 5 GesO entspricht dem Grundsatz des § 53 KO (Maser/Wittig DB 1990, 3134, 3135 [BAG 01.03.1990 - 6 AZR 649/88]; Smid/Zeuner aaO. § 7 Rn. 56; Uhlenbruck BB 1990 Beilage 26 S. 1, 3; Vortmann KTS 1991, 237, 251). Genau wie diese Vorschrift durch die §§ 54 und 55 KO ergänzt wird, ist auch der Grundsatz des § 7 Abs. 5 GesO ergänzungsbedürftig (vgl. Lübchen/Landfermann ZIP 1990, 829, 833; Landfermann in Festschrift für Merz S. 367, 385 f.). Eine ausgewogene Regelung der Aufrechnungsproblematik enthält diese Norm für sich allein nach nahezu einhelliger Ansicht nicht; demgemäß wird vor allem eine entsprechende Anwendung des § 55 KO erörtert (vgl. KG WM 1995, 541, 542; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 7 Rn. 51 f.; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 7 GesO Anm. 5; Smid/Zeuner aaO. § 7 Rn. 62 ff.). Die erkennbare Entstehungsgeschichte der Vorschrift enthält keinerlei Hinweise darauf, daß zur Aufrechnung befugte Schuldner des Gesamtvollstreckungsschuldners im Vergleich mit den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts hätten besser gestellt werden sollen.

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bb) Nach der Systematik der §§ 2 und 7 GesO hat § 7 Abs. 5 nur eingeschränkte Bedeutung, wenn die Aufrechnungslage erst nach Eingang eines - zulässigen - Antrags auf Gesamtvollstreckung entsteht.

31

§ 7 GesO betrifft allein die "Pfändungswirkung" der eröffneten Gesamtvollstreckung; mit dem Eröffnungsverfahren befaßt sich die Vorschrift insgesamt nicht. Dementsprechend wird § 7 Abs. 3 GesO, der das Unwirksamwerden von Vollstreckungsmaßnahmen von der Eröffnung an bestimmt, ergänzt durch § 2 Abs. 4 GesO für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung. Da die Befriedigung durch Aufrechnung derjenigen durch Zwangsvollstreckung ähnlich ist (s.o. 2 a), liegt es nahe, auch die Aufrechnungsbeschränkung des § 7 Abs. 5 GesO für die Dauer des Eröffnungsverfahrens - und jedenfalls von der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 3 GesO) an - durch ein Aufrechnungsverbot zu ergänzen.

32

d) Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 4 zu Lasten desjenigen des § 7 Abs. 5 GesO stimmt mit dem Zweck des § 394 S. 1 BGBüberein. Diese Norm fördert das Ziel der Gesamtvollstreckung, schon ab Eintritt der Insolvenzreife den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu verwirklichen. Sondervorteile für einzelne, die dem widersprechen, können im Anwendungsbereich der Konkursordnung insbesondere durch die Anfechtung gemäß § 30 KO rückgängig gemacht werden; diese Möglichkeit ist hingegen im Bereich der Gesamtvollstreckungsordnung durch die Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO erschwert, der seinem Wortlaut nach nur Rechtshandlungen "des Schuldners" für anfechtbar erklärt. Eine wenigstens annähernd ausgewogene, den Verfahrenszweck sichernde Lösung ist deshalb durch eine Anwendung des § 394 S. 1 BGB zuverlässig sicherzustellen. Ob in Sonderfällen, die durch § 2 Abs. 4 GesO nicht erfaßt werden, ausnahmsweise § 10 GesO auch auf Rechtshandlungen anderer Personen als des Schuldners angewandt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.

33

e) Die sinnentsprechende Umsetzung des Verwertungsverbots nach §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 1 GesO in ein Aufrechnungsverbot im Sinne von § 394 Satz 1 BGB hat allerdings die Unterschiede zu beachten, die zwischen beiden rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Das Vollstreckungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO gilt gleichermaßen für Forderungen, die vor oder nach dem Gesamtvollstreckungsantrag entstehen. Demgegenüber erkennt § 7 Abs. 5 GesO eine frühzeitig - also für Altforderungen - entstandene Aufrechnungslage als gesamtvollstreckungsbeständig an. Dies entspricht der schon in §§ 53 bis 55 KO ausgedrückten Wertung, daß eine Aufrechnungslage, die vor der wirtschaftlichen Krise des Schuldners begründet wurde, eine in der Insolvenz geschützte Sicherung verschafft. Sie darf auch in der Gesamtvollstreckung nicht über das erkennbar gesetzlich gewollte und durch den Verfahrenszweck gebotene Maß hinaus entwertet werden.

34

Demzufolge stehen § 2 Abs. 4 GesO, § 394 BGB einer Aufrechnung nicht entgegen, soweit die Aufrechnungslage bereits vor dem Eröffnungsantrag bestand. Gegen Forderungen des Schuldners hingegen, die erst nach einem solchen Antrag begründet werden, darf mit Gesamtvollstreckungsforderungen jedenfalls dann nicht aufgerechnet werden, wenn ein Verfügungs- und ein Vollstreckungsverbot erlassen sind und das Verfahren später eröffnet wird.

35

4. Die Beträge, deren Erstattung die Klägerin hier verlangt, sind unstreitig zwischen dem 23. April und 19. Mai 1992 bei der Beklagten eingegangen, also nach dem Eröffnungsantrag und dem Erlaß des Verfügungs- sowie des Vollstreckungsverbots. Sie unterlagen somit dem Aufrechnungsverbot gemäß § 394 S. 1 BGB. Das angefochtene Urteil beruht folglich auf einem Rechtsfehler.

36

IV. Der Senat vermag die Sache selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

37

1. Die Klägerin kann gemäß §§ 675, 667 BGB Herausgabe derjenigen Zahlungen verlangen, welche die Beklagte aufgrund des später beendeten Bankvertrages erlangt hat. Dieser Anspruch ist nicht aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Da die Beklagte am 4. Juni 1992 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, befindet sie sich seither in Verzug (§ 288 Abs. 1 S. 1, § 284 BGB).

38

2. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Eintritt der von der Beklagten ausgenutzten Aufrechnungslage durch Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hätte beseitigen können. Insoweit braucht also nicht geprüft zu werden, ob die in der ursprünglichen Zahlungsanweisung liegende Rechtshandlung des Schuldners erst mit dem Eingang der Zahlungen auf dem mitgeteilten Konto abgeschlossen ist (so Siemon in Anmerkung WiB 1994, 577), oder anderenfalls, ob das hier durch Telefax vom 16. April 1992 zum Ausdruck gekommene Unterlassen der Klägerin selbst, den Kunden der GmbH eine andere Zahlstelle aufzugeben, eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin war.