Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1994, Az.: IX ZR 177/94
Gesamtvollstreckung; Veräußerungsverbot; Eröffnungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 177/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 GesO
- § 15 KO
Fundstelle
- ZIP 1995, 40-41 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein allgemeines Veräußerungsverbot im Eröffnungsverfahren für die Gesamtvollstreckung oder den Konkurs wird nicht erst mit Zustellung, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses wirksam, wenn das Gericht das Veräußerungsverbot nach Tag und Stunde datiert hat.
2. Ein allgemeines Veräußerungsverbot im Rahmen des Eröffnungsverfahrens bezieht sich auch auf Verfügungen über solche Gegenstände, die bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zur Masse gehören oder ohne die Verfügung dazu gehören würden.