Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1995, Az.: IX ZR 99/94

Gesamtvollstreckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1995
Aktenzeichen
IX ZR 99/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 365 - 370
  • BB 1995, 592 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1995, 1329 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1995, 1183-1184 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Stefan Smid)
  • JuS 1995, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 316-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1159-1160 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1995, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1995, 263 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A15 (Kurzinformation)
  • ZIP 1995, 480-482 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung verlieren zuvor gegen den Schuldner eingeleitete, aber nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger ihre Wirksamkeit selbst dann, wenn sie bereits zu einem Pfändungspfandrecht geführt haben.

Tatbestand:

1

Das klagende Land erließ unter dem 19. Februar 1993 wegen angeblicher Steuerforderungen in Höhe von 277.788,88 DM eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die K. GmbH P. (im folgenden: Schuldnerin). Gepfändet wurde unter anderem ein Guthaben der Schuldnerin bei der Streithelferin des klagenden Landes. Dieser wurde die Verfügung am 24. Februar 1993 zugestellt. Am 30. April 1993 wurde nach vorangegangener Sequestration das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Zum Verwalter wurde der Beklagte bestellt. Dieser lehnte unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO eine Auszahlung des Kontoguthabens durch die Streithelferin an das klagende Land ab. Dessen Klage auf Freigabe des Guthabens gab das Landgericht statt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Sprungrevision. Das klagende Land hat dem Übergehen der Berufungsinstanz zugestimmt.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision hat Erfolg.

3

I. Das Landgericht hat die Verurteilung auf die Erwägung gestützt, bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe es sich nicht um eine "eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO gehandelt. Mit Entstehen des Pfändungspfandrechts sei die Vollstreckungsmaßnahme abgeschlossen gewesen. Eine derartige Sicherung, die gemäß § 12 GesO zur "Absonderung" berechtige, bleibe nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wirksam, auch wenn der Gläubiger bis dahin nicht vollständig befriedigt worden sei.

4

II. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

5

1. Die Tragweite der genannten Vorschrift ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die Meinung des Landgerichts wird vom OLG Dresden (EWiR 1995, 59), Hess/Binz/Wienberg (GesO 2. Aufl. § 7 Rdnr. 31) und - soweit es sich um vor dem Eröffnungsantrag erlangte Pfändungspfandrechte handelt - Braun/Bußhardt (ZIP 1992, 902, 905) geteilt. Im entgegengesetzten Sinne hat das Landgericht Dresden entschieden (ZIP 1994, 1710). Dieser Ansicht folgen auch Kilger/K. Schmidt (KO 16. Aufl. § 7 GesO Anm. 3 a), Gottwald/Gerhardt (Nachtrag GesO zum Insolvenzrechtshandbuch 1993, Kap. III 4. Abschn. B I Rdnr. 13), Zeuner (in: Smid/Zeuner, GesO § 7 Rdnr. 28), Haarmeyer/Wutzke/Förster (GesO 2. Aufl. § 7 Rdnr. 27), Smid (Gesamtvollstreckung 1992 S. 75), Lübchen/Landfermann (ZIP 1990, 829, 833 u. Fußn. 29), Obermüller (WM 1994, 1869, 1870); Pape/Voigt (WiB 1994, 631, 633 f) und Pape (EWiR 1995, 59, 60).

6

2. Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug.

7

a) Das Landgericht hat für seine Ansicht in erster Linie den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit angeführt. Wann ein Pfändungspfandrecht entstehe, könne unschwer festgestellt werden; demgegenüber sei die Überprüfung der vollständigen Befriedigung mit Unsicherheiten behaftet. Das Landgericht hat hierbei an die Meinung angeknüpft, "eingeleitet" sei eine Vollstreckungsmaßnahme so lange, als sie noch nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe (so Kilger/K. Schmidt, aaO.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO.; Zeuner, in: Smid/Zeuner, aaO.; Smid, aaO.). Diese Meinung ist unzutreffend. Eine Einzelvollstreckungsmaßnahme endet, wenn sie vollständig durchgeführt ist; sie braucht nicht notwendig Erfolg gehabt und zu einer Befriedigung des Gläubigers geführt zu haben (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. vor § 704 Rdnr. 114; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. Vorbem. § 704 Rdnr. 29). Wann eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt und somit beendet ist, kann ohne weiteres festgestellt werden. Derartige Feststellungen sind häufig zu treffen, so zum Beispiel um zu prüfen, ob von den nur in der Zwangsvollstreckung zulässigen Rechtsbehelfen noch Gebrauch gemacht werden kann. Im übrigen bleibt eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme, die bis zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht zur vollständigen, wohl aber zur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, im Umfang der Teilbefriedigung wirksam (wohl ebenso Gottwald/Gerhardt, aaO. Rdnr. 14).

8

Weiter hat das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt, die Gegenansicht führe zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger je nachdem, ob das Insolvenzverfahren der Gesamtvollstreckungsordnung oder der Konkursordnung unterliege. Über drei Jahre nach der Wiedervereinigung sei eine "Berechtigung der Ungleichbehandlung nicht mehr ohne weiteres ersichtlich". Dabei hat das Landgericht außer acht gelassen, daß die Fortgeltung der Gesamtvollstreckungsordnung im Beitrittsgebiet - bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Neuregelung - aus triftigen Sachgründen (vgl. dazu Kilger/K. Schmidt, Allgemeines Anm. 1 vor § 1 GesO) im Einigungsvertrag vereinbart (Art. 8 i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. I Nr. 2 u. 3, Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. II Nr. 1) und vom Gesetzgeber sanktioniert worden ist (Einigungsgesetz v. 23. September 1990 BGBl II, 885). Da inzwischen bereits eine bundeseinheitliche Insolvenzordnung verabschiedet worden ist, die am 1. Januar 1999 in Kraft treten soll (BGBl 1994 I, 2866), ist gewährleistet, daß das Nebeneinander zweier unterschiedlicher Konkursgesetze nur eine beschränkte Übergangszeit dauern wird. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

9

b) Die Auffassung, daß § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO lediglich § 14 KO entspreche und somit für ein bereits vor Eröffnung des Verfahrens erlangtes Pfändungspfandrecht den Gläubigern ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gewähre, ist mit dem Wortlaut der Vorschrift kaum vereinbar. Da sich diese auf alle "eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" bezieht, sind umgekehrt nur solche auszunehmen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abgeschlossen sind. Die Zwangsvollstreckung in eine Forderung ist mit dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (hier: der entsprechenden Verfügung) im allgemeinen nicht beendet, solange nicht der - leistungsfähige - Drittschuldner an den Gläubiger geleistet hat (MünchKomm/K. Schmidt, ZPO § 766 Rdnr. 45; vgl. auch BGHZ 72, 334, 337) [BGH 20.11.1978 - VIII ZR 201/77].

10

c) Gegen die Meinung des Landgerichts spricht auch der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO. Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 3 Satz 1 GesO, von denen die zweite wörtlich aus der Gesamtvollstreckungsverordnung der DDR aus dem Jahre 1975 übernommen wurde, sollen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung stärker zur Geltung bringen als dies in der Konkursordnung der Fall ist (Gottwald/Gerhardt, aaO. Kap. III 4. Abschn. B I Rdnr. 1; Zeuner, in: Smid/Zeuner, § 7 GesO Rdnr. 21; Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 7 GesO Rdnr. 24; Lübchen/Landfermann, aaO.; Braun/Bußhardt ZIP 1992, 902, 903). Während § 14 KO lediglich Beginn und Fortführung der Einzelzwangsvollstreckung für die Dauer des Konkursverfahrens verbietet, erstreckt § 2 Abs. 4 GesO das Verbot auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung; § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO läßt vor dem Eröffnungsantrag eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen mit der Verfahrenseröffnung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die Vollstreckung bis dahin nicht abgeschlossen ist. Die zuletzt genannte Vorschrift soll außerdem verhindern, daß vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingeleitete Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung fortgesetzt werden und deren Abwicklung stören.

11

d) Für diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO spricht schließlich, daß der Gesetzgeber der DDR bei der Prüfung der Frage, wie der Einführung der sozialen Marktwirtschaft auf dem Gebiet des Insolvenzrechts Rechnung getragen werden sollte, auf die damals in der Bundesrepublik Deutschland laufenden Reformarbeiten Rücksicht genommen hat (Lübchen/Landfermann ZIP 1990, 829, 830). Damals lag bereits der Referentenentwurf einer Insolvenzordnung vor, der in Anlehnung an die §§ 28 Abs. 1, 87, 104 VerglO eine objektive Rückschlagsperre vorsah (§ 94). Dem § 94 des Referentenentwurfs entspricht § 88 der inzwischen verabschiedeten Insolvenzordnung. Danach wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners, die ein Insolvenzgläubiger nicht früher als einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangt, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO unterscheidet sich von § 88 InsO nur insoweit, als diese Vorschrift eine zeitlich begrenzte Rückschlagsperre begründet, wohingegen § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO zeitlich unbegrenzt zurückwirkt. Man mag es bedauern, daß § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO deshalb auch vollstreckungsrechtlichen Rechtserwerb erfaßt, der lange vor der Krise erfolgte (so auch Gottwald/Gerhardt, aaO. Kap. III 4. Abschn. B I Rdnr. 1). Diese Wirkung ist jedoch vom Gesetzgeber gewollt.

12

Die Meinung, für Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht beendet worden seien, hätte kein Regelungsbedarf bestanden, § 7 Abs. 3 GesO müsse sich also auf nach Antragstellung, aber vor Eröffnung eingeleitete und vollständig beendete Vollstreckungsmaßnahmen beziehen (so Braun/Bußhardt, aaO. S. 905; dagegen jedoch Kilger/K. Schmidt, § 7 GesO Anm. 3 a), ist unzutreffend. Zwar kann eine vor Eröffnung des Verfahrens nicht wirksam gewordene Pfändungsmaßnahme danach nicht mehr wirksam werden. Das schließt aber Regelungsbedarf nicht aus, wenn man die Erlangung eines wirksamen Pfändungspfandrechts nicht mit dem Ende der Zwangsvollstreckung gleichsetzt. Im übrigen liefe § 7 Abs. 3 GesO, bezöge er sich allein auf nach dem Eröffnungsantrag eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen, wegen § 2 Abs. 4 GesO weitgehend leer (diese Gefahr sehen auch Braun/Bußhardt, aaO. S. 906).

13

3. Die Zwangsvollstreckung durch das klagende Land könnte allerdings bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beendet gewesen und folglich gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO wirksam geblieben sein, wenn die gepfändete Forderung gegen die Streithelferin an Zahlungs Statt überwiesen worden wäre (vgl. Bley/Mohrbutter, § 28 VerglO Rdnr. 28 a.E.; MünchKomm/K. Schmidt, § 766 ZPO Rdnr. 45 m.w.N.). Die Einziehungsverfügung gemäß § 314 AO 1977 entspricht jedoch im allgemeinen der Überweisung zur Einziehung nach § 835 ZPO (Klein/Orlopp, AO 4. Aufl. § 314 Anm. 1).

14

4. Ob die Unwirksamkeit des von der Beklagten erlangten Pfändungspfandrechts ein vollständiges Erlöschen oder nur ein relatives Verwertungsverbot gegenüber der Masse bedeutet (dazu Kilger/K. Schmidt, aaO.; Pape/Voigt WiB 1994, 631, 634), wird erst dann erheblich, wenn das Verfahren beendet wird, ohne daß der betroffene Gegenstand verwertet und der Verwertungserlös verteilt wurde. Für die vorliegende Auseinandersetzung zwischen Vollstreckungsgläubiger und Insolvenzmasse ist die Frage ohne Bedeutung.

15

III. Hat die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO jedenfalls der Masse gegenüber ihre Wirksamkeit verloren, steht dem klagenden Land ein Recht gemäß § 12 GesO nicht zu. Die Klage auf Freigabe des Guthabens ist somit nicht gerechtfertigt. Das kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen und nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).