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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1980, Az.: BVerwG 2 B 52/80

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei fehlerhafter Entscheidung einer Rechtsfrage oder Nichterkennen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Schadensersatzansprüche eines Beamten gegenüber seinem zu besonderer Fürsorge verpflichteten Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 52/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.05.1980 - AZ: 5 A 12/80

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des §132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Den allgemeinen Ausführungen des Klägers unter 1. der Beschwerdeschrift, mit denen er zu begründen versucht, daß das Berufungsgericht den Umfang der Rechtskraft des im vorangegangenen Schadensersatzprozeß zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils verkannt habe, läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem angeführten Sinne entnehmen. Die Beschwerde greift vielmehr in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 162]).

4

Die unter 2. der Beschwerdeschrift bezeichnete Rechtsfrage, ob der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB bei Schadensersatzansprüchen eines Beamten gegenüber seinem zu besonderer Fürsorge verpflichteten Dienstherrn anwendbar ist, bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Zwar ergibt sich aus der Unanfechtbarkeit eines ohne verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung unanfechtbar gewordenen Bescheides noch nicht dessen Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - sowie Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 - und vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - [ZBR 1968, 280]; BVerwGE 29, 309; Beschluß vom 2. April 1979 - BVerwG 2 B 62.78 - ) erfordert jedoch der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke, auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand. Das gilt eindeutig auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Ob für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand, ist im übrigen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

5

Die weitere Frage, ob die Berufung des Dienstherrn auf die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils fürsorgepflichtwidrig ist, ist ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Verwaltungsbehörde nicht unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft (§ 121 VwGO) eines - wie hier - zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen Sachbescheides den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung neu eröffnen kann, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Behörde handelt rechtmäßig, wenn sie bei unveränderter Sach- und/oder Rechtslage eine Sachentscheidung unter Berufung auf die Rechtskraft eines in derselben Sache und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils ablehnt (vgl. Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG 8 C 358.59 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 6], vom 26. Oktober 1961 - BVerwG 8 C 117.60 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 2], vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 56.63 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 19], vom 8. Juli 1966 - BVerwG 6 C 40.64 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 20], vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 55.65 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30]; BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [236]; Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 3.73 - [DÖV 1974, 357] sowie Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 -). Eine Änderung der Sachlage ist nach den das Revisionsgericht bindenden, mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 137 Abs. 2 VwGO) im vorliegenden Fall nicht eingetreten.

6

Das Berufungsurteil weicht auch nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VvGO von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1964 - BVerfG II C 66.61 - (gemeint ist ersichtlich - BVerwG 2 C 66.61 -) ab. Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33] sowie vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Dieses Erfordernis hat die Beschwerde nicht beachtet. Es ist insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen mit seinen jeweiligen Rechtsausführungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im übrigen vernachlässigt die Beschwerde, daß das bezeichnete Urteil nicht den Umfang der Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils betrifft, sondern die Frage, wann ein Betroffener trotz Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes (Pensionsfestsetzungsbescheides) einen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung hat.

7

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.