Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1979, Az.: BVerwG 2 B 62.78
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung; Vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Schadensabwendung durch Gebrauch eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 62.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.05.1978 - AZ: I A 639/77
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.282,59 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob bei einer unanfechtbaren Entscheidung über das allgemeine Dienstalter (ADA) der Rechtsweg für einen Schadensersatzanspruch (hier: wegen verspäteter Beförderung) offenbleibe, würde sich im künftigen Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, das sich die Begründung des Ersturteils zu eigen gemacht hat, haben die auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gerichtete Klage nicht etwa als unzulässig angesehen und eine sachliche Prüfung des Klagebegehrens abgelehnt, sondern nach Sachprüfung die Klage als unbegründet erachtet.
Auch die weiteren Darlegungen der Beschwerde könne die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Das Verwaltungsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht sind zu dem Ergebnis gelangt, das Begehren des Klägers, der dienstlichen Beurteilung vom 28. Juni 1973 Rückwirkung beizumessen und das ADA zu verbessern, sei mit dem auf den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 15. Oktober 1973 ergangenen Bescheid vom 1. Februar 1974 unanfechtbar abgelehnt worden. Hiergegen hat die Beschwerde keine Rügen vorgebracht.
Erheblichen Bedenken begegnen allerdings die weiteren Darlegungen der Vorinstanzen, wegen der Bindungswirkung des unanfechtbaren Bescheides vom 1. Februar 1974 sei im vorliegenden Rechtsstreit von der Rechtmäßigkeit des damaligen Verwaltungshandelns (d.h. von der Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides) auszugehen (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG 6 C 36.63 -).
Abgesehen davon, daß insoweit mit der Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht geltend gemacht wird, bedarf es keines weiteren Eingehens auf diese Frage, weil der Kläger im künftigen Revisionsverfahren schon aus einem anderen Grund unterliegen müßte.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger den Bescheid vom 1. Februar 1974 unanfechtbar werden lassen. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 1974 sogar mitgeteilt, daß nichts weiter unternommen werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 29, 309) fordert der dem § 839 Abs. 3 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke, daß eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand. So liegt der Fall hier, in dem sich der Kläger mit dem Bescheid vom 1. Februar 1974 sogar ausdrücklich zufrieden gegeben hat. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht, das sich die Begründung des Ersturteils zu eigen gemacht hat, jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, daß den Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, weil ihm bei der Beförderung zum Bundesbahnobersekretär nach seiner dienstlichen Beurteilung, wie sie nach dem unanfechtbaren Bescheid vom 1. Februar 1974 zugrunde zu legen ist, nicht andere Beamte rechtsfehlerhaft vorgezogen worden sind.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.282,59 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Franke