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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1988, Az.: V ZR 308/86

Rechtsfolgen; Zahlung; Sicherungsgeber; Sicherungsgrundschuld; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1988
Aktenzeichen
V ZR 308/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 154 - 159
  • BB 1988, 1777
  • DB 1988, 1992-1993 (Volltext mit red. LS)
  • DNotZ 1989, 358-361
  • JZ 1988, 1020
  • MDR 1988, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2730-2731 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 1096-1098

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Rechtsfolgen, die Zahlungen des nicht persönlich schuldenden Eigentümers (Sicherungsgeber) auf eine Sicherungsgrundschuld auslösen.

Die gesicherten Forderungen können von dem aus der Grundschuld befriedigten Sicherungsnehmer gegenüber dem persönlichen Schuldner geltend gemacht werden, indem die Zahlung auf eine andere Forderung einverständlich angerechnet wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin gewährte dem Beklagten und seiner - inzwischen von ihm getrennt lebenden - Ehefrau Darlehen von insgesamt 135 000 DM, die der Einrichtung eines von der Ehefrau betriebenen Friseursalons dienten. Diese Zahlung beruhte auf vier am 27. Mai 1982 geschlossenen Verträgen: 1. Kredit in laufender Rechnung bis zur Höhe von 15 000 DM, 2. Tilgungsdarlehen von 35 000 DM, 3. Abzahlungsdarlehen von 50 000 DM, 4. Abzahlungsdarlehen von 35 000 DM. In den Verträgen Nr. 2 bis 4 war als Sicherheit »Grundschuld gem. bes. Zweckerklärung« vereinbart. Die Grundschuld in Höhe von 120 000 DM nebst 15 % Zinsen hatten die Ehefrau des Beklagten und ihr Vater an einem ihnen in Erbengemeinschaft gehörenden Grundstück am 21. April 1982 der Klägerin bestellt. In der von den beiden Sicherungsgebern am 27. Mai 1982 unterzeichneten »Zweckerklärung für Grundschulden« ist der Sicherungszweck wie folgt bestimmt:

2

»Die Grundschuld nebst Zinsen dient zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen die Eheleute P. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) - nachfolgend Kreditnehmer genannt (ist der Kreditnehmer eine Personenmehrheit, auch Forderungen gegen jede Einzelperson) - aus der Geschäftsverbindung (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

3

Name und Anschrift der Kreditnehmer sind mit Schreibmaschine in den Formulartext eingefügt.

4

Weiter enthält der Sicherungsvertrag die Formularklausel, daß Zahlungen »auf die gesicherten persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld« verrechnet werden.

5

Am 7. Februar 1984 verkauften die Ehefrau des Beklagten und ihr Vater das Grundstück. Der Kaufpreis war auf ein Treuhandkonto der Volksbank A. zu zahlen. Diese zahlte davon am 18. Juli 1984 einen Betrag von 156 000 DM an die Klägerin. Auf dem Überweisungsträger ist als »Verwendungszweck« angegeben: »(von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Treuhand-Kaufvertrag vom 7. 1. 84 (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«; als »Auftraggeber« sind P.-H. (= Verkäufer) bezeichnet. Die Klägerin gab die Grundschuld frei.

6

Den Erlös von 156 000 DM verrechnete die Klägerin auf Forderungen, die ihr nur gegen die Ehefrau des Beklagten in der Zeit nach Abschluß der Sicherungsabrede aus Kontoüberziehungen entstanden waren. In Höhe einer weiteren Forderung von 136 404,06 DM nebst Zinsen aus den vier Darlehensverträgen vom 27. Mai 1982 erwirkte sie gegen die Ehefrau des Beklagten am 17. August 1984 einen Vollstreckungsbescheid.

7

Mit der Klage hat die Klägerin, gestützt auf die am 11. Mai 1984 gekündigten Darlehensverträge vom 27. Mai 1982, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit seiner Ehefrau 143 866,74 DM nebst Zinsen zu zahlen.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 143 865,92 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihr nur im Umfang von 25 505,12 DM nebst Zinsen entsprochen, nämlich beschränkt auf die Forderung aus dem ersten Darlehensvertrag (Kredit in laufender Rechnung).

9

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Betrag von 156 000 DM sei auf die Grundschuld gezahlt worden. Dadurch sei entweder zugleich die gesicherte Forderung getilgt worden oder die Klägerin jedenfalls verpflichtet gewesen, die Zahlung hierauf zu verrechnen. Die Grundschuld habe aber nur die Forderungen von 120 000 DM nebst Zinsen aus den mit dem Beklagten und seiner Ehefrau als Gesamtschuldnern geschlossenen Darlehensverträgen Nr. 2 bis 4 gesichert, nicht hingegen die später allein der Ehefrau gewährten Überziehungskredite von 173 283,37 DM. Nach der Unklarheitenregel in § 5 des AGB-Gesetzes könne die von der Ehefrau und ihrem Vater unterzeichnete Zweckerklärung nur dahin verstanden werden, daß lediglich solche Forderungen in den Sicherungsbereich einbezogen werden sollten, die gegen beide Ehegatten zusammen bestehen. Eine andere Auslegung widerspräche den §§ 3, 9 des AGB-Gesetzes. Infolgedessen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Zahlung auf die Darlehen aus den Verträgen Nr. 2 bis 4 zu verrechnen.

11

II.

Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand.

12

1. Unangegriffen und rechtlich einwandfrei ist die Feststellung, daß die Ehefrau des Beklagten und ihr Vater den Betrag von 156 000 DM aus dem Verkauf des ihnen in Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks auf die darauf lastende Grundschuld gezahlt haben. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, mit Ablösung der Grundschuld sei entweder zugleich die gesicherte Gesamtschuld des Beklagten und seiner Ehefrau aus den Darlehensverträgen Nr. 2 bis 4 getilgt worden oder die Klägerin als Ergebnis der Inhaltskontrolle des Sicherungsvertrages jedenfalls verpflichtet gewesen, auf diese Forderung - und nicht auf den allein gegen die Ehefrau entstandenen Anspruch aus einem Überziehungskredit - die Zahlung anzurechnen.

13

a) Eine doppelte Tilgungsbestimmung dahingehend, daß mit Ablösung der Grundschuld zugleich die Darlehensgesamtschuld erfüllt werden sollte, haben die Ehefrau des Beklagten und ihr Vater nicht getroffen. Nur wenn der mit dem persönlichen Schuldner identische Sicherungsgeber auf die Grundschuld zahlt, ist nach der Rechtsprechung des Senats auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel davon auszugehen, daß zugleich die gesicherte Forderung erfüllt wird (Urt. vom 9. Mai 1980, V ZR 89/79, NJW 1980, 2198; BGHZ 80, 228, 230; Urt. vom 12. November 1986, V ZR 266/85, NJW 1987, 838). Hier indessen waren die in einer Erbengemeinschaft verbundene Ehefrau des Beklagten und deren Vater Eigentümer und Sicherungsgeber, in dieser Gesamthandsverbindung aber nicht persönliche Schuldner. Die Darlehensgesamtschuld ist mithin nicht durch Erfüllung erloschen.

14

b) Die Forderung aus den Darlehensverträgen Nr. 2 bis 4 ist mit Ablösung der Grundschuld auch nicht kraft Gesetzes auf die Sicherungsgeber übergegangen. Ein solcher Forderungsübergang ist in § 1143 Abs. 1 BGB lediglich für den Fall geregelt, daß der nicht persönlich schuldende Eigentümer den Hypothekengläubiger befriedigt. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Grundschuld ist nach zutreffender herrschender Auffassung ausgeschlossen (RGZ 150, 371, 374; KG NJW 1961, 414, 415; H. Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 115 II 2 b; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. § 1192 Rdn. 5; offengelassen in BGHZ 80, 228, 230). Denn § 1143 Abs. 1 BGB beruht auf dem Grundsatz der untrennbaren Verbindung zwischen Hypothek und gesicherter Forderung. Diese Vorschrift ist daher auf die in ihrem sachenrechtlichen Bestand von der persönlichen Forderung unabhängige Grundschuld nicht übertragbar (§ 1192 Abs. 1 BGB).

15

Entgegen einer vereinzelt früher vertretenen Auffassung (Theorie der »Zweckgemeinschaft« zwischen Grundschuld und persönlicher Schuld: Heck, Grundriß des Sachenrechts, 1930, S. 413; Küchler, Sicherungsgrundschuld, 1939, S. 31 ff.) kommt ein Forderungsübergang auch nicht in analoger Anwendung der für Gesamtschulden geltenden Regelung des § 426 Abs. 2 BGB in Betracht. Zwischen dem persönlichen Schuldner und dem Eigentümer, der zur Sicherung der fremden Verbindlichkeit eine Grundschuld stellt, besteht bei der Verschiedenartigkeit von Forderung und dinglichem Recht sowie nach dem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Inhalt der Haftung keine einem Gesamtschuldverhältnis vergleichbare Lage (H. Westermann aaO § 114 II 1 c; Matschl NJW 1962, 2132, 2133 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]; Huber, Die Sicherungsgrundschuld, 1965, S. 32 ff.; heute allg. Auff.).

16

c) Gleichwohl könnte die aus der Grundschuld befriedigte Klägerin nicht mehr die persönliche Forderung gegen den Beklagten geltend machen, wenn sie schon durch Zahlung auf die Grundschuld volle Deckung erlangt hätte (RGZ 150, 371, 374). Die Klägerin wäre dann zwar Inhaberin der Forderung geblieben; es widerspräche aber im Verhältnis zum Schuldner dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Gläubiger aus dem formal fortbestehenden Forderungsrecht Zahlung beanspruchen könnte, obgleich er schon aus der die Forderung abdeckenden Grundschuld Befriedigung erlangt hat (im Ergebnis so auch Reinicke/Tiedtke NJW 1981, 2145, 2146 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77] unter II 2; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 1191 Anm. 3 h bb).

17

Aus dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, daß die Klägerin durch Inanspruchnahme des Beklagten doppelte Befriedigung erhalten würde.

18

Die Klägerin hat die Grundschuldzahlung der Erbengemeinschaft auf die Forderung gegen die Ehefrau des Beklagten aus dem Überziehungskredit angerechnet. Auch wenn diese Forderung, wie das Berufungsgericht annimmt, nach der Unklarheitenregel des § 5 des AGB-Gesetzes nicht von der formularmäßigen Zweckerklärung erfaßt oder wegen Verstoßes gegen das Verbot überraschender Klauseln (§ 3 AGBG; vgl. dazu BGHZ 102, 152) nicht wirksam in die Sicherungsabrede einbezogen worden sein sollte, so könnte sich darauf der Beklagte nicht ohne weiteres berufen. Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft hätten nur dieser, nicht hingegen dem an dem Vertrag unbeteiligten Beklagten zustehen können (Senatsurt. vom 8. Dezember 1978, V ZR 221/77, NJW 1979, 717). Die Parteien des Sicherungsvertrages aber können den Sicherungszweck der Grundschuld jederzeit durch individuelle Abrede erweitern, somit auch eine Anrechnung auf eine andere als die ursprünglich gesicherte Forderung vereinbaren. Dies kann auch dadurch geschehen, daß der Sicherungsgeber (Eigentümer) nachträglich, auch stillschweigend, der vom Sicherungsnehmer (Gläubiger) vorgenommenen Verrechnung zustimmt.

19

Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, daß die Anrechnung der Grundschuldzahlung auf die von der Ehefrau des Beklagten allein geschuldete Forderung - anstatt auf die Gesamtschuld - dem Willen der Erbengemeinschaft, also dem der Ehefrau und ihres Vaters widersprochen hätte. Es versteht sich auch nicht von selbst, worauf die Revision entsprechend dem vorinstanzlichen Vorbringen der Klägerin hinweist, daß die Erbengemeinschaft mit dieser Art der Verrechnung nicht einverstanden war. Denn der vom Beklagten getrennt lebenden Ehefrau entstand durch die Anrechnung auf ihre Einzelverbindlichkeit kein Nachteil; von dieser Sicht kann auch ihr Vater ausgegangen sein. Die Ehefrau des Beklagten hat dann auch den gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheid auf Zählung der bei der vorgenommenen Art der Verrechnung noch offengebliebenen Gesamtschuld hingenommen. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, einen gegenteiligen Willen oder eine abweichende Verrechnungsvereinbarung nachzuweisen.

20

2. Das angefochtene Urteil kann folglich mit der darin gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

21

Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif.

22

Das Berufungsgericht hat sich - bei seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mit der Behauptung des Beklagten befaßt, die Klägerin habe ihm mit Schreiben vom 9. Februar 1984 zugesagt, die Grundschuldzahlung auf die Darlehensgesamtschuld anzurechnen. Der Inhalt dieses Schreibens bedarf unter Berücksichtigung der dazu vorgetragenen Umstände tatrichterlicher Auslegung. Sollte sich daraus ergeben, daß sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Anrechnung auf die Gesamtschuld verpflichtet hat, so hätte sie die spätere Grundschuldzahlung der Erbengemeinschaft nicht von sich aus auf die Einzelverbindlichkeit der Ehefrau anrechnen dürfen. Die Klägerin wäre daher aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung gehindert, die noch strittige Gesamtschuld gegen den Beklagten geltend zu machen.