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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1978, Az.: V ZR 221/77

Bestand eines Rückgewähranspruchs im Fall der odnungsgemäßen Veräußerung einer Sicherungsgrundschuld durch den Inhaber nach dem Sicherungsvertrag zu Verwertungszwecken; Grundlagen eines einredefreien Erwerbs einer Grundschuld; Verwirklichung des Sicherungszwecks durch eine Verwertungshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1978
Aktenzeichen
V ZR 221/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.09.1977
LG Essen - 12.03.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 787 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1979, 497-499
  • MDR 1979, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 717 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Inhaber einer Sicherungsgrundschuld diese nach dem Sicherungsvertrag ordnungsgemäß zu Verwertungszwecken veräußert, dann hat der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer hinsichtlich dieser Grundschuld auch dann keinen Rückgewähranspruch mehr, wenn dieser die Grundschuld zurückerwirbt.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1977 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. März 1976 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage mit dem in der Berufungsinstanz geänderten Antrag abgewiesen wird.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Einwilligung zur Auszahlung eines Betrages, der für eine früher der Beklagten zustehende Grundschuld hinterlegt worden ist.

2

Die Kläger sind die unbekannten Erben der 1974 verstorbenen Grundstückseigentümerin Wilhelmine K., die in Geschäftsbeziehungen mit der Firma IK-G. GmbH (im folgenden: IK) stand und dieser gegenüber aus einem Darlehen über 35.000 DM und verschiedenen Wechselakzepten Verbindlichkeiten hatte. Zur Absicherung dieser Ansprüche übertrug Frau Olga M. (eine Schwester von Frau K.) am 2. November 1971 eine ihr auf dem Grundstück von Frau K. eingeräumte Briefgrundschuld über 135.000 DM an die IK. Diese trat am gleichen Tag die Grundschuld an die Beklagte zur Absicherung laufender Geschäftsverbindlichkeiten ab. Am 17. Januar 1973 veräußerte die Beklagte die Grundschuld zu Verwertungszwecken an die Firma S. und erwarb sie am 9. Oktober 1973 gegen Zahlung von 33.288,95 DM zurück. Etwaige Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der Grundschuld hat der Konkursverwalter der 1973 in Konkurs gefallenen IK 1975 an die Kläger abgetreten.

3

Mit der Behauptung, es bestünde nur noch der Darlehensanspruch in Höhe von 35.000 DM und die Beklagte habe bei Erwerb der Grundschuld vom Inhalt der Sicherungsabrede zwischen Frau K. und der IK gewußt, haben die Kläger in erster Instanz von der Beklagten Herausgabe des Grundschuldbriefes verlangt, hilfsweise Übertragung der Grundschuld Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Betrages von 35.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Nachdem das belastete Grundstück verkauft, der Grundschuldkapitalbetrag nebst Zinsen bei einem Notar hinterlegt und die Grundschuld auf Bewilligung der Beklagten gelöscht worden ist, begehren die Kläger von der Beklagten Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages von 162.810 DM nebst Zinsen abzüglich eines Betrages von 33.288,95 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger auf Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages der begehrten Höhe "gemäß §§ 1191, 1192, 1169 BGB" anstelle eines "nach Grundschuldablösung untergegangenen Herausgabeanspruchs". Die Beklagte könne nicht geltend machen, daß die Grundschuld noch für ihre Forderungen gegen die IK hafte. Zwar habe sie die Grundschuld einredefrei erworben (ihre Kenntnis vom Inhalt der früheren Sicherungsabrede sei nicht bewiesen); mit der zur Verwertung erfolgten Veräußerung der Grundschuld an die Firma S. "gegen Zahlung von 57.500 DM" sei aber das auf der Sicherungsabrede beruhende Rechtsverhältnis "abgewickelt" und "beendet", weil die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht habe, sie nehme die Sicherungsgrundschuld für eine - etwaige - weitergehende Haftung nicht in Anspruch. Mit dem Rückerwerb der Grundschuld lebe ihre frühere Rechtsposition aus der Sicherungsabrede mit der IK nicht wieder auf.

6

II.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1.

Das Berufungsgericht geht - wie sein Hinweis auf die §§ 1192, 1169 BGB zeigt - offenbar von einem Anspruch der Kläger als Eigentümer des ursprünglich mit der Grundschuld belasteten Grundstücks aus. Diese Auffassung trifft schon im Ansatz nicht zu. Den Klägern steht eine Einrede gegen die Grundschuld im Sinne von § 1169 BGB nicht zu. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum einen einredefreien Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte (§§ 1157 Satz 2, 892 BGB), weil es die Kläger für beweisfällig hält hinsichtlich der Behauptung, die Beklagte habe die Sicherungsabrede gekannt. Es mag deshalb auf sich beruhen, ob überhaupt von einem Sicherungsvertrag zwischen Frau K. und der IK auszugehen ist (BU S. 6), obwohl die Grundschuld von Frau Olga M. an die IK übertragen wurde. - Aus dem Sicherungsvertrag zwischen der IK und der Beklagten können die an diesem Vertrag nicht beteiligten Kläger ohnehin keine Einrede herleiten, aus § 812 BGB schon deshalb nicht, weil die Beklagte nicht auf Kosten der Kläger bereichert ist. Das bedeutet zugleich, daß die Kläger hinsichtlich der Grundschuld als Eigentümer des Grundstücks keinen Rückgewähranspruch auf Verzicht, Übertragung oder Aufhebung (vgl. BGH Urt. v. 15. März 1966, V ZR 17/65 = WM 1966, 653, 654 und BGH Urt. v. 21. Februar 1967, VI ZR 144/65 = WM 1967, 566, 567) gegen die Beklagte haben können.

8

2.

Auch soweit die Kläger auf einen, ihnen von der IK abgetretenen Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede abheben, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben.

9

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte die Grundschuld zur Verwertung gegen Zahlung von 57.500 DM veräußerte (BU S. 7). Dieses Vorgehen war nach der tatrichterlichen Auslegung des Sicherungsvertrages zulässig (vgl. RGZ 143, 113, 116; zur Problematik einer Veräußerung unter Nennwert durch bloße Abtretung der Grundschuld vgl. Huber, Die Sicherungsgrundschuld, Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht Bd. 15 § 23 S. 240 ff insbesondere 246 ff). Dagegen erinnern auch die Kläger nichts. Dann kann aber die Beklagte nach der Verwertung keinem Rückgewähranspruch der IK mehr ausgesetzt sein (vgl. auch Huber a.a.O. S. 241; Dempewolf, Der Übertragungsanspruch bei Sicherungsgrundschulden 1958 S. 19 II 3). In diesem Sinne ist der Sicherungsvertrag "abgewickelt" und "beendet". Die Grundschuld ist vertragsgemäß gerade zu dem Zweck veräußert worden, daß sich die Beklagte wegen der gesicherten Forderung aus dem Veräußerungserlös befriedige. Insoweit wird die fiduziarische Zweckbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung aufgehoben (vgl. Seckelmann, Die Grundschuld als Sicherungsmittel 1962 S. 101; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band III S. 522). Von einem Wegfall des Sicherungszwecks (BGH a.a.O. WM 1966, 653, 654) kann keine Rede sein; vielmehr verwirklichte sich der Sicherungszweck mit der Verwertungshandlung, d.h. der bedingte Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers (hier der IK) erlosch. Auch für einen Bereicherungsanspruch ist demnach kein Raum.

10

Daran hat sich nichts geändert, als die Beklagte die Grundschuld am 9. Oktober 1973 zurückerwarb. Der Rückgewähranspruch lebt im vorliegenden Fall nicht wieder auf. Die Kläger meinen, daß die Beklagte die Grundschuld nach dem Rückerwerb nicht geltend machen konnte, weil "sie den (bloßen) Sicherungszweck von vornherein kannte" (§§ 1192, 1157 BGB). Damit verkennen sie die rechtliche Tragweite der nach dem Sicherungsvertrag zulässigen Abtretung zu Verwertungszwecken. Jeder Erwerber der so verwerteten Grundschuld kann - auch bei Kenntnis des ursprünglichen Sicherungszwecks - die Grundschuld in voller Höhe gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Dies ist die Folge der ordnungsgemäßen Verwertung (vgl. auch RG JW 36, 2310, 2311). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die Beklagte schlechter zu stellen als jeden anderen Erwerber der Grundschuld. Irgendwelche Tatsachen dafür, daß sich die Beklagte mit der Veräußerung und/oder dem Rückerwerb der Grundschuld gegenüber den Klägern oder der IK schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte, sind nicht festgestellt.

11

3.

Es kommt somit weder darauf an, ob und in welcher Höhe noch Forderungen der Beklagten gegen die IK bestehen (nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten übersteigen diese Forderungen auch heute noch den Nominalwert der Grundschuld erheblich), noch ob die Sicherungsabrede hinsichtlich der Grundschuld durch irgendwelche Vereinbarungen wirksam auf Forderungen der Beklagten gegen die Firma C & C G. (Nachfolgefirma der IK) ausgedehnt wurde. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Hill
Offterdinger
Dr. Eckstein
Hagen
Vogt