Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1967, Az.: VI ZR 144/65
Haftungsansprüche einer Klägerin gegen die Beklagte nach Erwerb des nicht valutierten Teils einer Grundschuld auf Grund einer Vereinbarung; Möglichkeit eines deliktischen Anspruchs auf Grund einer Verletzung des Grundschuldrechts; Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Übertragung ; Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch als Gegenstand einer Abtretungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 144/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 20.04.1965
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
A. O. D.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer S.
Prozessgegner
K. A. am T.,
gesetzlich vertreten durch die Direktoren S. und T.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Schuhfabrikant Simbert S. in D. hatte durch Vermittlung der K.-GmbH in M. ein Darlehen von 25.000 DM aufgenommen. Für die Rückzahlungsforderung hatte sich der Geschäftsführer der GmbH H. verbürgt. Zur Sicherung seiner etwaigen Rückgriffsforderungen aus der Bürgschaft übertrug ihm Frau Lucia S., die Ehefrau des Simbert S., am 6. Februar 1961 durch schriftliche notariell beglaubigte Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes Nr. ...8 ihre Eigentümergrundschuld, mit der verschiedene ihr gehörende Grundstücke belastet waren. In der Folgezeit zahlte Simbert S. 20.000 DM auf seine Darlehensschuld zurück, so daß am 13. Oktober 1961 eine Restschuld von 5.000 DM bestand. An diesem Tage unterzeichnete Lucia S. der Klägerin gegenüber folgende Erklärung:
"Unterzeichnete Frau Lucia S., Ehefrau von Simbert S. in H., erklärt und bestätigt der Allgemeinen Ortskrankenkasse in D., daß sie zur Deckung der bei der Krankenkasse offenstehenden Stimme - Beitragsschuld - ihres Ehemannes Simbert S. in Höhe von 24.000 DM - cirka - ihren Anspruch aus der Grundschuld Nr. ..., welcher am 6.2.1961 an das K. M. abgetreten wurde, an die Allgemeine Ortskrankenkasse in D. unwiderruflich abtritt und auch damit einverstanden ist, daß die Allgemeine Ortskrankenkasse in D. diesen Anspruch pfändet."
Am gleichen Tag erließ die Klägerin eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die K.-GmbH, durch welche die dem Vollstreckungsschuldner Simbert S. aus der Grundschuld gegen das K. in M. zustehenden Ansprüche gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden. Vor Fälligkeit der zwei Wechsel zu je 2.500 DM = 5.000 DM über das Restdarlehen am 8. und 10. November 1961 bot H. der Klägerin die Grundschuld gegen Einlösung der Wechsel an; hierauf ging die Klägerin aber nicht ein. Darauf trat H. am 10. November 1961 die Grundschuld in schriftlicher Form unter Übergabe des Briefes gegen Zahlung von 5.000 DM, welche die Beklagte zur Verfügung stellte, an Otto R., den Schwiegersohn der Eheleute S., ab. Bei den dieser Abtretung vorausgegangenen Besprechungen war außer den Abtretungsbeteiligten auch Direktor St. von der Beklagten zugegen. Am 15. November 1961 übertrug R. die Grundschuld an die Beklagte. In ihrer Drittschuldnererklärung vom 11. November 1961 teilte die K.-GmbH der Klägerin mit, Inhaber der Grundschuld sei nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer H. persönlich; außerdem stünden dem Vollstreckungsschuldner Simbert S. keinerlei Rechte an der Grundschuld zu. Am 18. November 1961 wurde über das Vermögen des Simbert S. das Konkursverfahren eröffnet. Am 20. November 1961 versuchte die Klägerin ohne Erfolg die Unterschrift der Frau Lucia S. unter eine Erklärung zu erlangen, nach der bei der Abtretung vom 13. Oktober 1961 als Schuldner des abgetretenen Anspruchs Karl H. anzusehen sei.
Am 29. November 1961 verkaufte Lucia S. ihre Grundstücke und bewilligte und beantragte die Löschung der Grundschuld. Am 15. Dezember 1961 übersandte die Beklagte den Grundschuldbrief an Notar Dr. Sc. in D. mit der Weisung, den Brief erst am 2. Januar 1962 an das Grundbuchamt weiterzuleiten, da sie bis dahin mit der Gutschrift des Schecks für den Gegenwert der Grundschuld in Höhe von 25.000 DM rechne. Am 22. Dezember 1961 erhielt die Beklagte 25.000 DM. Hiervon behielt sie selbst 9.000 DM, außerdem die restliche Darlehenssumme nebst Kosten und Zinsen in Höhe von 6.000 DM; die weiteren 10.000 DM verrechnete sie für R. auf die Schuldübernahme der Schuld S.. Am 15. Dezember 1961 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, ihr stehe der nicht valutierte Teil der Grundschuld zu. Im Antwortschreiben vom 19. Dezember 1961 wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück und erklärte, sie sei allein rechtmäßige Inhaberin der Grundschuld, die Klägerin habe an ihr keine Rechte erworben. In einem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 1961 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 2. Januar 1962 entweder den Grundschuldbrief zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes über 20.000 DM herauszugeben oder eine schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, sie werde an die Klägerin aus den Erlös der Grundschuld 20.000 DM nebst Zinsen und Spesen zahlen. Dieses Schreiben ließ die Beklagte unbeantwortet. Die Grundschuld wurde am 1. März 1962 auf Grund des an 1. Februar 1962 mit dem Brief beim Grundbuchamt eingegangenen Antrags gelöscht.
Mit Klageschrift vom 4. Januar 1962 hat die Klägerin von der Beklagten gefordert, den Grundschuldbrief zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes über 20.000 DM an das Grundbuchamt D. herauszugeben und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Nach Löschung der Grundschuld im Grundbuch hat die Klägerin stattdessen als Schadensersatz Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen begehrt. Diesen neuen Antrag hat das Landgericht durch Zwischenurteil vom 26. April 1963 zugelassen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die K.-GmbH sei nur versehentlich als Schuldnerin bezeichnet worden. Die Abtretungsparteien hätten übereinstimmend den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gegen H. gemeint. Die Forderung sei nach dem Inhalt der Abtretungserklärung genau bestimmbar gewesen; es handele sich somit um eine unschädliche falsa demonstratio. Bei den Verhandlungen über die Abtretung an R. habe H. die Beklagte und R. davon unterrichtet, daß ihm die Grundschuld zur Sicherung übertragen und nur noch mit 5.000 DM valutiert sei. Gleichzeitig hätten sie von der Abtretungserklärung vom 13. Oktober 1961 Kenntnis erhalten. Deshalb müsse die Beklagte, so meint die Klägerin, den ihr abgetretenen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld gegen sich gelten lassen. Die Erfüllung dieses Anspruchs habe die Beklagte durch Herausgabe des Grundschuldbriefs an Frau S. trotz Aufforderung vom 22. Dezember 1961 unmöglich gemacht. Daher müsse sie den der Klägerin hierdurch erwachsenen Schaden von 20.000 DM ersetzen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Allerdings habe sie von der Abtretung an die Klägerin gewußt. Sie habe jedoch von der Unwirksamkeit dieser Abtretung ausgehen dürfen, nachdem sie ihr von den Rechtsanwälten von Da. und Ru. auf Antrage ausdrücklich bestätigt worden sei. Nach dem Wortlaut der Abtretung habe der Anspruch aus der Grundschuld, also das dingliche Recht, übertragen werden sollen; das sei mangele Wahrung der gesetzlichen Form nach § 1154 BGB nicht gelungen. Ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch habe nicht bestanden, weil die Schuld nur teilweise getilgt gewesen sei. In der Erklärung vom 13. Oktober 1961 sei als Schuldnerin nur die Firma K. genannt, während Schuldner in Wirklichkeit allein H. gewesen sei. An diesen habe aber keine der Vertragsparteien gedacht; eine falsa demonstratio scheide demnach aus. Zudem sei die Erklärung von Lucia S., der gegenüber der Klägerin keine Ansprüche zugestanden hätten, nur aufgrund der Drohung unterschrieben worden, ihr Ehemann komme andernfalls ins Gefängnis. Die Abtretung sei daher nach § 138 BGB nichtig. Frau S. habe die Erklärung auch angefochten. Der Widerruf der Erklärung ergebe sich schon aus der Weigerung von Lucia S., die Erklärung zur Richtigstellung des Schuldners zu unterschreiben. Die Beklagte selbst fechte die Abtretung nach der Konkursordnung und dem Anfechtungsgesetz an. Sollte die Abtretung aber wirksam gewesen sein, so habe die Klägerin doch auf ihre etwaigen Rechte aus ihr verzichtet. Im Auftrag der Klägerin sei H. angeboten worden, die Grundschuld gegen Einlösung der Wechsel zu übernehmen. Hiermit sei H. einverstanden gewesen. Bei Antrage H.s kurz vor dem Verfall der Wechsel habe die Klägerin ihr Versprechen aber nicht gehalten und die Wechsel nicht eingelöst. Erst daraufhin habe sich H. an die Beklagte gewandt. In diesem Zeitpunkt sei er zur anderweitigen Verwertung der Grundschuld berechtigt gewesen. Von einem bösgläubigen Verhalten der Beklagten könne keine Rede sein, da der Wert der Grundschuld höchst zweifelhaft gewesen sei. Obwohl die Klägerin von der Weiterabtretung der Grundschuld durch H. gewußt habe, habe sie Ansprüche erst geltend gemacht, als ihr der günstige Verkauf des Grundstücks bekannt geworden sei. Das sei arglistig. Im übrigen habe die Beklagte den Grundschuldbrief bereits vor Eintreffen des Aufforderungsschreibens vom 22. Dezember 1961 an das Notariat D. mit einer unwiderruflichen Weisung weitergegeben und sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, den Brief zurückzuhalten. Sie sei durch dieses Schreiben daher nicht in Verzug geraten. Im übrigen treffe die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie trotz Kenntnis der Abtretung bis zum 22. Dezember keinerlei Maßnahmen getroffen habe. Ein Bereicherungsanspruch stehe der Klägerin mangels Unmittelbarkeit nicht zu; die Beklagte habe auch nur 9.000 DM erhalten.
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Einen Verstoß gegen die guten Sitten wegen Nötigung hat sie in Abrede gestellt; offensichtlich sei der Anstoß zur Abtretung des Anspruchs aus der nicht valutierten Grundschuld vom Schuldner S. ausgegangen, der froh gewesen sei, daß dadurch die für ihn unangenehme Angelegenheit aus der Welt geschafft werde. Sie habe weder selbst gedroht noch eine etwaige Drohung rechtsmißbräuchlich ausgenutzt. Sie habe auch nicht verzichtet. Ein etwaiges Angebot des H. habe sie nicht angenommen, hierzu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen. Der Wert der Forderung sei unerheblich. H. habe selbst erkannt, daß er bei der Verwertung der Grundschuld vorsichtig sein müsse; daher habe er sich beim Verkauf an Ritter gesichert. Das alles habe die Beklagte gewußt. Deshalb habe sie sich nicht auf Kosten der Klägerin eine Risikoprämie von 20.000 DM verschaffen dürfen. Wenn die Beklagte trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen habe, sei das ihr Risiko; die Einholung der Rechtsauskunft könne sie nicht entlasten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sie außer der Klageabweisung die Rückzahlung der an die Klägerin am 28. September 1964 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 23.000 DM nebst Zinsen forderte, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht eine Haftung der Beklagten.
I.
Beide Parteien gehen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin durch die Vereinbarung vom 13. Oktober 1961 keinesfalls den nicht valutierten Teil der Grundschuld erworben hat. Diese rechtsbedenkenfreie Auffassung wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Damit läßt sich nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere nach § 823 Abs. 1 BGB, nicht auf eine Verletzung des Grundschuldrechts stützen.
II.
Eine Haftung aus § 826 BGB verneint das Berufungsgericht schon deshalb, weil es ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit ihren Rechtsvorgängern H. und R. zum Nachteil der Klägerin nicht für nachgewiesen erachtet. Zwar ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Beklagte durch ihren Direktor St. vom Sicherungscharakter der Grundschuld, von ihrer teilweise Nichtvalutierung und von der Vereinbarung zwischen Lucia S. und der Klägerin vom 13. Oktober 1961 wußte. Nach seinen weiteren Feststellungen hat die Beklagte aber vor Übernahme der Grundschuld eine Rechtsauskunft der Rechtsanwälte von Da. und Ru. eingeholt, nach welcher der Abtretungsvertrag für rechtsunwirksam angesehen wurde. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umständen könne ohne Rücksicht auf die Richtigkeit dieser Belehrung von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte i.S. des § 826 BGB keine Rede sein, ist möglich und rechtlich daher nicht zu beanstanden.
Hierzu erhebt auch die Revision keine Einwände.
III.
1.
Für seine weiteren Erwägungen legt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend zugrunde, daß durch die Abtretung vom 13. Oktober 1961 allenfalls der schuldrechtliche Anspruch der Sicherungsgeberin Lucia S. auf Rückübertragung des nichtvalutierten Teils der Grundschuld übertragen worden ist. Hiervon geht auch die Revision aus.
Allerdings läßt das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit dieser Übertragung dahinstehen. Es befindet nicht darüber, ob Gegenstand der Abtretungsvereinbarung der schuldrechtliche Rückübertragungsanspruch der Ehefrau S. gegen H. war; es entscheidet auch nicht, ob die ungenaue Angabe von Anspruch und Gläubiger nur eine unschädliche Falschbezeichnung war und die Nichteinlösung der Wechsel über 5.000 DM als Verzicht der Klägerin auf den Rückübertragsanspruch zu werten ist. Es geht von den für die Klägerin günstigeren Möglichkeiten und damit von einer wirksamen Übertragung dieses Anspruchs aus.
Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß sich dieser etwaige Anspruch der Klägerin gegen den Sicherungsnehmer H. nicht gegen die Beklagte richtet. Dem tritt die Revision entgegen. Sie halt die Beklagte gerade deshalb für haftbar, weil sie die Realisierung dieser Forderung in zu vertretender Weise vereitelt habe. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
a)
Allerdings könnte der Sicherungsgeberin Lucia Seibel gegen H. ein abtretbarer Anspruch auf teilweise Rückübertragung der Grundschuld insoweit zugestanden hoben, als die gesicherte Rückgriffsforderung des Bürgen H. endgültig entfallen oder nicht zur Entstehung gelangt war. Nachdem sich die Hauptschuld von ursprünglich 25.000 DM durch Zahlung des Hauptschuldners Simbert S. nur noch auf 5.000 DM belief, kam eine Bürgenhaftung und damit eine Rückgriffsforderung des Bürgen nur noch in dieser Höhe infrage. Dieser Rückübertragungsanspruch ergäbe sich aus der Sicherungsabrede zwischen der Ehefrau S. und H., möglicherweise auch aus § 812 BGB (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1951 - V ZR 62/50 = LM § 1169 BGB Nr. 1; Urteil vom 15. März 1966 - V ZR 17/65 = WPM 1966, 653, 654. BGB RGRK 11. Aufl. § 1191, 4; Palandt/Hoche 25. Aufl. § 1191, 2 b aa; Dempewolf NJW 1959, 556).
b)
Dieser abtretbare (vgl. im einzelnen BGH Urteil vom 2. Oktober 1957 - V ZR 212/55 = LM § 313 BGB Nr. 14 - DNotZ 1958, 386 m. Anm. Hoche; BGB RGRK a.a.O. Anm. 7) und möglicherweise der Klägerin abgetretene schuldrechtliche Anspruch auf teilweise Rückübertragung der Grundschuld richtete sich aber gegen den ursprünglichen Erwerber Hübner. Spätere Sonderrechtsnachfolger, so hier die Beklagt trifft dieser Anspruch nicht schon deshalb, weil sie Erwerber der Grundschuld wurden. Denn sie sind nicht in die aus Sicherungsabrede oder ungerechtfertigter Bereicherung sich ergebende Schuld des Hübner kraft Rechtsgeschäfts oder Gesetzes eingetreten (vgl. RGZ 91, 218, 225; Staudinger-Scherübel 11. Aufl. § 1156, 2 i; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 114 II 1 b; vgl. auch BGB RGRK a.a.O. Anm. 4 am Ende und 5; Dempewolf NJW 1957, 255, 261 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]; ders. hinsichtlich des vertraglichen Rückübertragungsanspruchs: Der Rückübertragungsanspruch bei Sicherungsgrundschulden 1958, 56).
Allerdings hätte, worauf die Revision hinweist, die Ehefrau S. als Grundstückseigentümerin gegenüber einer Inanspruchnahme durch die Beklagte aus der Grundschuld den Rückübertragungsanspruch als Einrede dann geltend machen können, wenn die Beklagte und ihr Vormann Ritter Sicherungscharakter und Nichtvalutierung der Grundschuld kannten (vgl. über die Anwendbarkeit in einem solchen Falle: RGZ 135, 357; dazu BGB RGRK 110 Aufl. § 1157, 5). Diese Möglichkeit beruht auf der besonderen Vorschrift des § 1157 (§ 1192) BGB. Diese Bestimmung erstreckt die Wirkung von Einreden aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem bisherigen Grundschuldgläubiger, indem sie dem Grundstückseigentümer eine entsprechende Einrede auch gegenüber dem dinglichen Anspruch des neuen Gläubigers der Grundschuld gewährt. Damit wird aber nicht eine Ausdehnung der schudrechtlichen Verpflichtung des H. auf die weiteren Erwerber der Grundschuld angeordnet. Ob dem Grundstückseigentümer gegen spätere Erwerber ein Anspruch aus § 1169 (§ 1192) BGB erwächst, ist eine andere Frage.
In diesem Zusammenhang sucht die Revision im übrigen aus Rechtsprechung und Schrifttum nur zu belegen, daß die Beklagte ihrem Anspruch aus der Grundschuld die Einrede der nichtvalutierten Grundschuld hätte entgegenhalten lassen müssen. Das nimmt auch das Berufungsgericht an und kann, wie §§ 1157, 1192 BGB zeigen, nicht zweifelhaft sein. Infrage steht hier aber ausschließlich, ob gegenüber der Beklagten mit Erfolg der möglicherweise rechtswirksam abgetretene schuldrechtliche Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld geltend gemacht werden kann, der gegen H. bestand. Eine solche Nachfolge in der Schuld ist aber der Bestimmung des § 1157 BGB nicht zu entnehmen.
3.
Das Berufungsgericht lehnt in eingehender tatrichterlicher Würdigung eine Auslegung der Vereinbarung vom 13. Oktober 1961 dahin, daß (auch) der Verzichtsanspruch der Grundstückseigentümerin gegen den Grundschuldgläubiger (§§ 1169, 1192 BGB) abgetreten worden wäre, ab. Diese Ausführungen können im einzelnen dahinstehen. Es ist anerkannten Rechts, daß sich der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der Grundschuld nach seiner Wahl auf Verzicht, Aufhebung oder Rückübertragung der Grundschuld richtet (Dempewolf NJW 1959, 556; vgl. auch Soergel-Baur 9. Aufl. § 1191, 4). Wenn nicht schon Lucia S. den Rückgewährsanspruch beschränkt auf die Rückübertragung der Grundschuld an die Klägerin abgetreten hoben sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, hat jedenfalls die Klägerin eine solche Wahl getroffen. Sie läßt in der Revision ausdrücklich vortragen, sie habe sich für die Übertragung der Grundschuld entschieden.
V.
Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens