Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1978, Az.: III ZR 201/74
Haftung eines Angehörigen der britischen Stationierungsstreitkräfte für einen Verkehrsunfall; Voraussetzungen für die Haftung wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung; Bindung des Revisionsgerichts; Wegfall des Verweisungsprivilegs in den Fällen der Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 201/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.06.1974
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Landesversicherungsanstalt Westfalen,
vertreten durch die Geschäftsführung,
diese vertreten durch den Ersten Direktor Sch., B.hof ..., M. (Westf.)
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für das Ve. Kö. Gr. und No.,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war Sozialversicherer des (am ... - 1903 geborenen) Arbeiters E. Bi., der am ... 1964 bei einem durch den Fahrer eines englischen Militärfahrzeugs (allein) verschuldeten Verkehrsunfall getötet wurde. Die Klägerin hat an die Hinterbliebenen (die Witwe und den Sohn) Witwen- und Waisenrente sowie Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung gezahlt. Weitere Leistungen (Rente, Sterbegeld, Überbrückungshilfe) haben die Hinterbliebenen von einer Berufsgenossenschaft erhalten. Sowohl die Klägerin als auch die Berufsgenossenschaft haben ihre Ersatzansprüche fristgerecht bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten - AVL - angemeldet. Dieses hat die Haftung für Unfallschäden, soweit die Ersatzansprüche gemäß § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft und die Klägerin übergegangen sind, nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes im Rahmen der im Unfallzeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträge (50.000 DM Kapital oder 3.000 DM Jahresrente) dem Grunde nach anerkannt. In der Folgezeit hat das AVL der Klägerin und der Berufsgenossenschaft, die einen internen Ausgleich vornehmen, einen Teil der von ihnen erbrachten Leistungen erstattet.
Die Klägerin hat gegen den Bescheid des AVL Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.857,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Diesem Begehren hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. März 1969 teilweise entsprochen. Diese Entscheidung ist auf die Rechtsmittel beider Parteien durch Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1972 (III ZR 107/69 - BGHZ 59, 187) unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben worden. Nunmehr haben die Klägerin und die Berufsgenossenschaft erklärt, daß sie für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis 30. Juni 1974 Erstattung ihrer Aufwendungen in Kapitalform beanspruchen; die Klägerin hat darüber hinaus für die Zeit ab 1. Juli 1974 eine Kapitalabfindung begehrt. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr in Gesamtgläubigerschaft mit der Berufsgenossenschaft für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis 30. Juni 1974 41.480,73 DM nebst Zinsen zu erstatten und für die Zeit ab 1. Juli 1974 weitere 8.356,84 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28. Juni 1974 die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt und in erster Linie darum bittet, die Sache zurückzuverweisen, um ihre Anträge der geänderten Rechtslage anpassen zu können.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klagabweisung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne eine Kapitalabfindung weder für die Vergangenheit (bis 30. Juni 1974) noch für die Zukunft verlangen. Für die Zukunft fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 13 Abs. 2 StVG i.V.m. § 843 Abs. 3 BGB. Für die Vergangenheit könne die Klägerin als Gesamtgläubigerin (vgl. dazu die Ausführungen im 1. Revisionsurteil a.a.O.) das Wahlrecht nur zusammen mit der Berufsgenossenschaft ausüben. Diesekönne aber von ihrem Wahlrecht nicht mehr wirksam Gebrauch machen, weil sie die Entschließung des AVL (über die Erstattung in Form einer laufenden Rente) nicht angefochten habe. Unter diesen Umständen sei auch die Klägerin auf einen Rentenanspruch verwiesen. Dieser Anspruch bleibe bei Berücksichtigung der hier zu beachtenden Haftungshöchstbeträge (50.000 DM Kapital oder 3.000 DM Jahresrente) hinter den von dem AVL geleisteten Zahlungen zurück, so daß die Klage in vollem Umfang unbegründet sei.
2.
Soweit die Klägerin die Erstattung weiterer Leistungen begehrt, die sie bis einschließlich 30. Juni 1974 erbracht hat, ist ihre Revision im Ergebnis erfolgreich.
a)
Es bedarf allerdings nicht der Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Anspruchs den bei Anwendung des § 12 StVG zu beachtenden Grundsätzen entspricht. Eine Beschränkung der Haftung auf einen Kapital-Höchstbetrag von 50.000 DM kommt nämlich nicht in Betracht, weil die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haftet (Art. 8 Finanzvertrag in Verb, mit § 839 BGB, Art. 34 GG).
b)
Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Mitglied der Klägerin durch fahrlässiges Verhalten eines Angehörigen der (britischen) Stationierungsstreitkräfte, der sich auf einer Dienstfahrt befand und am allgemeinen Straßenverkehr teilnahm, getötet worden. Dies führte zur Haftung nach den Bestimmungen des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik für Pflichtverletzungen ihrer Beamten bestimmt (Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag). In den Fällen fahrlässiger Amtspflichtverletzung besteht eine Haftung grundsätzlich nur, soweit der Geschädigte nicht anderweit Ersatz erlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Verweisungsprivileg war nach der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu beachten, wenn der Beamte bei einer in Erfüllung militärischer Aufgaben ausgeführten Dienstfahrt einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigte (vgl. BGHZ 42, 176). Hiervon ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen und hat folgerichtig nicht erwogen, daß Ansprüche aus Amtshaftung entstanden und auf die Klägerin übergegangen sein können.
Mit Urteil vom 27. Januar 1977 (III ZR 173/74 = BGHZ 68, 217) hat der erkennende Senat seine Rechtssprechung geändert. Es wendet seitdem die Subsidiaritätklausel (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht mehr an, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr -jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt- schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 79/75 = WM 1978, 249). Auf die gesonderte Frage, ob der Sozialversicherer im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB "Dritter" ist (vgl. dazu das vorstehende Urteil), kommt es daher hier nicht an.
Es bestehen keine Bedenken, die geänderte rechtliche Betrachtungsweise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Grenzen zulässiger Rückwirkung bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten hierdurch allenfalls dann überschritten werden, wenn die Rechtsfortbildung die Auslegung einer Norm betrifft, die den Erwerb oder die Bewahrung einer Rechtsstellung von einem bestimmten Verhalten des Rechtsinhabers oder -erwerbers abhängig macht, und dies nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur an der jeweiligen Norminterpretation gemessen werden dürfte. Das kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Entscheidung, ob eine Amtshaftung ohne Verweisungsprivileg anzunehmen ist, nicht von Umständen abhängt, auf die der Schadensstifter seinerzeit durch sein Verhalten hätte Einfluß nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1978 - III ZR 177/76).
c)
Der erkennende Senat hat allerdings im ersten Revisionsurteil (vom 13. Juli 1972 = BGHZ 59, 187) eine Amtshaftung verneint, weil die Leistungen der Klägerin für den Verletzten einen anderweiten Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellten. Diese der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundeliegende rechtliche Beurteilung bindet an sich den erkennenden Senat im erneuten Revisionsverfahren (§§ 318, 565 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 25, 203). Diese Bindung entfällt jedoch, wenn ein Oberster Gerichtshof des Bundes seine der Zurückverweisung zugrundeliegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat, dies bekanntgegeben hat und erneut mit derselben Sache befaßt wird (Beschluß des Gemeins. Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 - GemS - OBG 1/72 = NJW 1973, 1273). Diese Änderung der Rechtsprechung ist hier mit dem Urteil des Senats vom 27. Januar 1977 (a.a.O.) eingetreten. Der Wegfall des Verweisungsprivilegs in den Fällen der (dienstlichen) Teilnahme des Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten. (§ 35 StVO) ist daher im zweiten Revisionsverfahren zu beachten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. Juli 1978 - III ZR 177/76).
d)
Eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag in Verb, mit § 839 BGB, Art. 34 GG ist somit zu bejahen. Da diese Haftung nicht an gesetzliche Höchstbeträge gebunden ist, steht von daher einem unbeschränkten Übergang der Ansprüche des Verletzten auf die Klägerin (§ 1542 RVO) nichts im Wege. Die Parteien sind auch darin einig, daß die Aufwendungen der Klägerin in jedem Abrechnungszeitraum durch übergegangene kongruente Schadensersatzansprüche des Verletzten gedeckt sind. Trotzdem sieht der Senat davon ab, über die Höhe dieses Anspruchs selbst zu entscheiden. Bei der zur vergleichsweisen Erledigung der Sache durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage haben sich nämlich Unstimmigkeiten über die Höhe der von der Beklagten bisher erstatteten. Beträge ergeben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 1978). Da den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, sich auch in diesem Punkt auf die geänderte Rechtsprechung des Senats einzustellen, erscheint es angemessen, die Feststellung der Anspruchshöhe dem Berufungsgericht zu übertragen.
3.
Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Versagung einer Kapitalentschädigung für die Zeit nach dem 30. Juni 1974 wendet. Einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 13 Abs. 2 StVG, § 843 Abs. 3 BGB für die Wahl einer Kapitalabfindung hat die Revision zunächst darin gesehen, daß sich Leistungen der Klägerin an den Verletzten, bedingt durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, ständig erhöhten, andererseits für sie aber der frühere Höchstbetrag des § 12 StVG a.F. bestehen bleibe. Dieser allein auf die Rechtslage nach dem Straßenverkehrsgesetz abstellende Grund könnte das Begehren der Klägerin nicht rechtfertigen, weil - wie ausgeführt - die Haftung hier nicht auf Höchstbeträge beschränkt ist. Ein anderer wichtiger Grund ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin indessen erklärt, daß sie keinen Anspruch auf Kapitalabfindung für die Zukunft mehr erhebe, sondern den gestellten Antrag mit aufgelaufenen Rückständen begründe. Unter diesen Umständen ist auch die Entscheidung über diesen Teil der Klageforderung in die Aufhebung einzubeziehen.
Krohn
Tidow
Peetz
RiBGH Lohmann ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben Nüßgens