Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1978, Az.: III ZR 177/76
Ausübung eines Wassergewinnungsrechts; Zahlung einer Enteignungsentschädigung wegen Versagung der Erlaubnis zur Auskiesung; Minderung des Verkehrswerts eines Gesamtflurstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 177/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.09.1976
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 6 WHG
- § 1a Abs. 3 WHG
- § 2 Abs. 1 WHG
- § 19 Abs. 3 WHG
Prozessführer
Oberschüler Karl-Friedrich M., K.weg ..., H. (T.)
Prozessgegner
1. Stadt H., vertreten durch ihren Oberstadtdirektor
2. Stadtwerke H. AG, Ha.straße ..., H., vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Dipl.-Volkswirt Friedjof Ac.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines eingetragenen Hofes, zu dem die insgesamt 121.622 qm großen Flurstücke ... und ... gehören. In ihrer Nähe betrieb bis Ende September 1964 die erstbeklagte Stadt in Ausübung eines im Dezember 1929 verliehenen Wassergewinnungsrechts ein Wasserwerk. Der frühere Eigenbetrieb wird seitdem durch die zweitbeklagten Stadtwerke in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär die Stadt ist, fortgeführt. Wegen Gefährdung der Trinkwasserversorgung wurde dem Rechtsvorgänger des Klägers durch Bescheid des Landkreises H.-P. vom 18. März 1963 die Genehmigung zur Anlage einer Kiesgrube auf den genannten Grundstücken - bis auf ein etwa 7 Morgen großes Teilstück der Parzelle ... - versagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Ha. abgewiesen. Der Kläger hat seine dagegen eingelegte Berufung vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zurückgenommen.
Die seit dem 1. November 1969 in Kraft befindliche Verordnung des Regierungspräsidenten in Ha. über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes weist die Flurstücke des Klägers in dem bisherigen Umfang der Schutzzone II zu. In dieser Zone ist die Anlage von Kiesgruben verboten.
Der Kläger verlangt für das Flurstück ... ab 1. April 1964 und für das Flurstück ... ab 1. Oktober 1965 bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung eine Entschädigung in Höhe des Zinsverlustes der ihm entgangenen Nutzungen. Dabei geht er von einer abbaufähigen Kiesmenge in den betroffenen Parzellen von 683.000 cbm und 1.080.720 cbm, einer durchschnittlichen Abbauzeit von acht Jahren und einem erzielbaren Pachtzins von 1 DM/cbm Kies aus. Er begehrt eine 4 %ige Verzinsung des Reinerlöses nach Abzug der ihm verbliebenen landwirtschaftlichen Nutzung der Flurstücke.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger sein Begehren auf Zahlung einer Entschädigung von 30.000 DM für die Zeit bis zum 31. Oktober 1969 erweitert. Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch eine weitergehende Entschädigung nicht zustehe.
Das Berufungsgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil vom 23. April 1970 die Klage dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger von der Stadt eine Enteignungsentschädigung dafür verlangt, daß ihm durch Bescheid des Landkreises vom 18. März 1963 die Erlaubnis verweigert worden ist, auf dem Flurstück ... und auf einem Teil des Flurstücks ... Kiesgruben anzulegen. Hinsichtlich des nicht in die Schutzzone II fallenden Teils des Flurstücks ... hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif angesehen. Im übrigen hat es die gegen die Stadtwerke gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Widerklage der Stadtwerke stattgegeben.
Durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1973 (III ZR 113/70 = BGHZ 60, 126) ist die Revision der Stadt zurückgewiesen worden; auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Teilurteil, soweit es die Stadtwerke betrifft, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Der Kläger hat nunmehr beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 53.725,73 DM zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie haben ihre Feststellungswiderklagen zurückgenommen, nachdem der Kläger erklärt hatte, er beanspruche über den 31. Oktober 1969 hinaus keine Zinsen.
Durch Urteil vom 22. September 1976 hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.000 DM verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen aller Parteien, mit denen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Zum Klagegrund
1.
Ansprüche gegen die Stadt
Durch das Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 23. April 1970 ist der Entschädigungsanspruch des Klägers in Richtung gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden, mit Ausnahme des Teils des Anspruchs, der sich auf die von dem Auskiesungsverbot nicht unmittelbar betroffenen Flächen des Flurstücks ... gründet. Die gegen dieses Grundurteil gerichtete Revision der beklagten Stadt ist durch das erste Revisionsurteil zurückgewiesen worden. In diesem Umfang ist auch der erkennende Senat an den Ausspruch zum Grund des Anspruchs gebunden (§§ 304, 548 ZPO; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 304 Anm. I 2 b, y; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 304 Anm. 3 b). Soweit diese Bindung reicht, kann die dem Zwischenurteil zugrundeliegende Rechtsansicht nicht, wie die Revision der Stadt begehrt, neuerdings zur Überprüfung gestellt werden, auch nicht im Hinblick auf den nach Erlaß des Urteils in Kraft getretenen § 1a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der 4. Novelle vom 26. April 1976 (BGBl I 1109). Dagegen hat das Berufungsgericht etwaige Entschädigungsansprüche, die den außerhalb der Schutzzone II liegenden Teil des Flurstücks ... betreffen, im ersten Berufungsurteil ausdrücklich von der Entscheidung ausgenommen. Insoweit war die Sache auch nicht Gegenstand des ersten Revisionsverfahrens. Hinsichtlich dieses Anspruchsteils ist die Berechtigung der Klageforderung ohne Bindung an Vorentscheidungen erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für die nach der Zurückverweisung vorgenommene Klageerweiterung.
2.
Ansprüche gegen die Stadtwerke
Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, eine Haftung der Stadtwerke als Enteignungsbegünstigte komme neben der Stadt in Betracht, wenn der Bescheid vom 18. März 1963 rechtmäßig ergangen sei (vgl. BGHZ 60, 126, 143 unter B, ausführlicher in WM 1973, 416, 422). Diese der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrundeliegende rechtliche Beurteilung bindet an sich auch den erkennenden Senat im erneuten Revisionsverfahren (§§ 318, 565 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 25, 203). Diese Bindung entfällt jedoch, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat, dies bekanntgegeben hat und erneut mit derselben Sache befaßt wird (Beschluß des Gemeins. Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 - GemS-OGB 1/72 = NJW 1973, 1273). Die Rechtsfortbildung hat gegenüber der Bindung an die alte, als unrichtig erkannte und daher aufgegebene Rechtsauffassung das größere Gewicht. Deshalb muß der prozessuale Grundsatz der Bindung und der Selbstbindung (§§ 318, 565 Abs. 2 ZPO) zurücktreten hinter dem, was die Rechtsprechung nunmehr sachlich als rechtens erkannt hat (GemS - OGB a.a.O. S. 1274/1275). Die Grenzen der zulässigen Rückwirkung bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten hierdurch allenfalls dann überschritten werden, wenn die Rechtsfortbildung die Auslegung einer Norm betrifft, die den Erwerb oder die Erhaltung einer Rechtsstellung von einem bestimmten Verhalten des Rechtsinhabers oder -erwerbers abhängig macht, und dies nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur an der jeweiligen Norminterpretation gemessen werden dürfte. Das kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Entscheidung, ob eine zur Entschädigung verpflichtende Enteignung vorliegt, nicht durch Umstände mitbestimmt wird, auf die der Kläger seinerzeit durch sein Verhalten hätte Einfluß nehmen können.
Der erkennende Senat hat durch verkündeten Beschluß vom 13. Juli 1978 in der Sache III ZR 28/76 dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 a Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 6 WHG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit vereinbar sind, als sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zum Grundwasser regeln. In der Begründung dieser Entscheidung hat der Senat die noch im 1. Revisionsurteil in der vorliegenden Sache vertretene Auffassung aufgegeben, er könne eine Enteignungsentschädigung in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 WHG zusprechen, ohne das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG anrufen zu müssen. Dieser geänderten Auffassung ist im 2. Revisionsverfahren in der oben dargelegten Weise Rechnung zu tragen.
Der Senat hat erwogen, wegen der gegen die Stadtwerke gerichteten Klage das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG anzurufen. Er hat davon jedoch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieser Rechtssache abgesehen. Soweit nämlich das Grundurteil vom 23. April 1970 im Verhältnis des Klägers zur Stadt den Senat und die Vorinstanzen bindet (dazu oben 1), kann die Entscheidung zum Grund des Anspruchs auch durch ein Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, das von dem in BGHZ 60, 126 eingenommenen Rechtsstandpunkt abweicht, nicht mehr zum Nachteil des Klägers beeinflußt werden. Andererseits hält die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforderung (gegenüber beiden Beklagten) den Revisionsangriffen aller Parteien nicht stand (dazu nachfolgend II). Die Sache muß zur Prüfung der Ansprüche auch insoweit zurückverwiesen werden, als dem Grunde nach eine Bindung an das Urteil vom 23. April 1970 besteht. Bei der Prüfung des Umfangs des Entschädigungsanspruchs gegen die Stadt durch den Berufungsrichter kann sich ergeben, daß die Klageforderung nur zum Teil begründet ist. Dann könnte auch der diesen Betrag übersteigende Teil der Klage gegen die Stadtwerke abgewiesen werden, ohne daß es - insoweit - einer Entscheidung über die angeschnittene verfassungsrechtliche Frage bedürfte. Im übrigen kann die dem Kläger günstige Wirkung des Grundurteils ihm möglicherweise Veranlassung geben, den Rechtsstreit auf das Verlangen einer Entschädigung gegen die Stadt zu beschränken. Bei dieser prozessualen Verzahnung der geltend gemachten Ansprüche erachtet es der Senat - die Anregungen aller Parteien in der Revisionsverhandlung aufgreifend - für angebracht, den Rechtsstreit aus den unter II näher darzulegenden Gründen auch bezüglich der gegen die Stadtwerke gerichteten Klage zurückzuverweisen und insoweit von einer Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abzusehen.
II.
Zur Höhe der Ansprüche
1.
Das Berufungsgericht spricht dem Kläger als Entschädigung 4 % Zinsen aus dem durch das Auskiesungsverbot verursachten Ertragsverlust zu. Hierzu führt es im wesentlichen aus: Der Kläger sei daran gehindert worden, seine Grundstücke, wie vorgesehen, an einen Kiesabbauunternehmer zur Ausbeutung zu verpachten. Der hierin liegende enteignende Eingriff sei durch Leistung einer Entschädigung im Umfang des Ertragsverlustes abzugelten. Dieser bestehe im Entgang des Förderzinses von 1,10 bis 1,20 DM bzw. 0,75 DM pro cbm Kies, bezogen auf eine innerhalb von 8 Jahren abbaufähige Kiesmenge von insgesamt 1.140.000 cbm, vermindert um den landwirtschaftlichen Ertrag der erhalten gebliebenen Grundflächen. Da der Kläger in diesem Rechtsstreit nur die Verzinsung der (ihm vorenthaltenen) Erträge einer Auskiesung begehre, stehe ihm eine Zinsforderung von abschließend 14.000 DM zu.
Gegen diese Berechnung der Entschädigung richten sich die Revisionen aller Parteien. Ihnen kann ein Erfolg nicht versagt werden.
2.
a)
Das Berufungsgericht verkennt das Wesen der Enteignungsentschädigung, wenn es hier auf den nach der Gesamtförder menge ... und der Gesamtabbauzeit berechneten Ertrag einer Verpachtung abstellt. Die Enteignungsentschädigung soll den erlittenen "Substanzverlust" ausgleichen, nicht den Vermögensstand herstellen, der ohne das Dazwischentreten des Staates eingetreten wäre (vgl. dazu Kreft WM 1977 Sonderbeilage Nr. 2 S. 4 m.w.Nachw.). Maßgebend ist daher der Verkehrswert der entzogenen Substanz (vgl. BGHZ 57, 359, 368; 60, 145, 151; BGH WM 1976, 1357, 1359). Der bei Gewerbebetrieben anerkannte Grundsatz, daß für vorübergehende Eingriffe eine Entschädigung in Höhe des Ertragsverlustes gewährt werden kann, stellt nur eine vereinfachte Berechnung der finanziellen Folgen der vorübergehenden Substanzentziehung dar (BGHZ 57, 359, 369 m.w.Nachw.; BGH NJW 1972, 1574). Um einen "vorübergehenden" Eingriff der geschilderten Art handelt es sich hier nicht. Das Verbot der Auskiesung der in der Schutzzone II liegenden Grundstücke ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen (ständige Trinkwasserversorgungsanlage einer Stadt in Ausübung eines bereits 1929 verliehenen Wassergewinnungsrechts) nicht als ein nur vorläufiges anzusehen. Dementsprechend sieht der Kläger seinen "Schaden" darin, daß ihm die Nutzung des Kiesvorkommens über eine Zeitspanne, die zur völligen Ausbeutung ausgereicht hätte, versagt worden ist. Er faßt also das ihm auferlegte Opfer als ein endgültiges auf, mag er auch im vorliegenden Rechtsstreit nur die Verzinsung der so berechneten Entschädigung fordern.
b)
Auszugehen ist daher von der Minderung des Verkehrswerts der von dem Auskiesungsverbot betroffenen Flächen. Diese Wertspanne kann dem Betrag des vom Eigentümer durch Verpachtung bis zur völligen Ausbeutung des Feldes erzielbaren Förderzinses nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Es kommt vielmehr darauf an, wie der gesunde Grundstücksverkehr kieshaltige Grundstücke dieser Lage bewertet und wie er darauf reagiert, daß die Gewinnung der - im Boden verbliebenen - Kiesbestandteile durch die Anordnung des Wasserschutzgebietes verhindert wird. Dies bedarf der tatrichterlichen Feststellung. Der verbleibende Wert muß im übrigen auch der Bedeutung entsprechen, die diese Flächen für die Bewirtschaftung des Hofes haben, zu dem sie gehören. Es läßt sich nicht ausschließen, daß ein Entzug von fast 122.000 qm landwirtschaftlicher Nutzfläche das Betriebsergebnis des Hofes spürbar beeinträchtigt hätte (vgl. dazu das Gutachten Dr. B.), woraus sich ergeben kann, daß der Restwert der vom Auskiesungsverbot betroffenen Grundstücke in der Hand des Klägers als des Betriebsinhabers recht hoch zu veranschlagen ist (zum Wert der entzogenen Sache für den Eigentümer als Gewerbetreibenden vgl. Senatsurteil v. 16. Dezember 1974 - III ZR 39/72 = MDR 1975, 387). Die so bestimmte Entschädigung wäre für die Zeit, in der der Kläger den enteignenden Eingriff zu "spüren" bekommen hat, zu verzinsen und zwar in Anpassung an den erst allmählich sich vollendenden Eingriff (Anwachsen der Substanzeinbuße entsprechend dem Verbot eines auf 8 Jahre zu veranschlagenden Kiesabbaus).
c)
Da die vom Berufungsgericht für den Eingriff ermittelte Entschädigung den vorstehend dargelegten Grundsätzen für die Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht entspricht, kann der für die einzelnen Abbaujahre errechnete Förderzins (vermindert um den landwirtschaftlichen Ertrag) nicht als die zu verzinsende "Substanz"-Entschädigung anerkannt werden. Damit erweisen sich in diesem Punkt die Revisionen aller Parteien als begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der geschuldete Zinsbetrag unter oder über 14.000 DM liegt; andererseits läßt sich kein bestimmter Betrag feststellen, bis zu dem die Klageforderung mindestens gerechtfertigt sein könnte.
d)
Im Hinblick auf die Revisionsangriffe der Parteien ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:
Die Revision des Klägers rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht nicht den Zinsausfall für die umstrittenen Abbaujahre insgesamt, sondern nur zu einem Teil berücksichtigt hat. Der Sachverständige Dr. B., dem das Berufungsgericht folgt, hat die Zinsdifferenzen der Abbaujahre auf 13.768 DM veranschlagt. Diese Zinsdifferenz ist von dem Sachverständigen lediglich für das jeweilige Abbaujahr errechnet. Dagegen berechnet der Kläger seinen Zinsanspruch so, daß er Verzinsung der ausgefallenen Förderzinsbeträge vom 1. Januar 1965 bis einschließlich 31. Oktober 1969 begehrt. Es hätte daher die Zinsdifferenz, bezogen auf die (entgangenen) Fördererträge und die (gezogenen) landwirtschaftlichen Erträge, für den Gesamtzeitraum ermittelt werden müssen.
Dagegen kann der Revision der Beklagten nicht zugestanden werden, daß das Berufungsgericht die im ersten Revisionsurteil aufgestellten (insoweit nicht bindenden) Grundsätze zur Höhe des Anspruchs (BGHZ 60, 126, 143, 144) mißachtet habe. Der erkennende Senat hat dort ausgeführt, der Eigentümer müsse als Ausdruck der im Wasserrecht besonders starken Sozialbindung des Eigentums weitgehende Beschränkungen in Form von gewässerschützenden Auflagen entschädigungslos hinnehmen, auch wenn sie anhaltsweise bis zu 75 % des Reinertrags einer Kiesausbeute ausmachten. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Abbauunternehmer die Kosten der "üblichen Auflagen" selbst getragen, der Kläger also die zugrunde gelegten Fördererträge "netto" erhalten hätte. Die Revision der Beklagten verkennt die Bedeutung der Ausführungen im ersten Revisionsurteil, wenn sie meint, die Opfergrenze müsse - gewissermaßen abstrakt - auf anhaltsweise bis zu 75 % angesetzt werden. Der erkennende Senat hat damit nur zum Ausdruck gebracht, daß Kosten, wie sie für Auflagen bei zugelassener Auskiesung üblicherweise anfallen, entschädigungsmindernd zu berücksichtigen sind. Das hat das Berufungsgericht beachtet.
3.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger eine Entschädigung auch für den nicht in die Schutzzone II einbezogenen Teil des Flurstücks ... zu, weil diese Fläche aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nur zusammen mit dem Gesamtgrundstück auskiesungsfähig sei. Die Rüge der Revision der Beklagten, ein Entschädigungsanspruch müsse insoweit ausscheiden, weil die Teilfläche keinem Auskiesungsverbot unterliege, ist unbegründet. Es entspricht einem anerkannten Grundsatz des Enteignungsrechts, daß die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen (restlichen) Teil entsteht, zu entschädigen ist (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 2 BBauG). In solchen Fällen reicht die Wirkung der enteignenden Maßnahme über ihren formalrechtlichen Umfang hinaus. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Teilenteignung des Flurstücks ... hier dazu führt, daß die Kiesbestandteile der außerhalb der Schutzzone II liegenden Teilfläche (ca. 23.000 qm = 1/6 von Flurstück ...) bei einer auf diese Fläche beschränkten Ausbeutung entweder überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht mit einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis abgebaut werden können.
Gleichwohl läßt sich auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht halten. Es hätte der Feststellung bedurft, welche MinderungdesVerkehrswerts das Gesamtflurstück ... dadurch erlitten hat, daß ca. 5/6 seiner Fläche mit einem Auskiesungsverbot belegt ist. Die Berechnung des (konkreten) Ausfalls des Förderzinses bis zum 31. Oktober 1969 kann die gebotene Schätzung der Substanzminderung nach den vorstehend unter 2) dargelegten Grundsätzen nicht ersetzen. Da auch hinsichtlich dieser Teilfläche der erkennende Senat eine Mindest- oder Höchstentschädigung nicht feststellen kann, ist auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten dieser Teil des Berufungsurteils in die Aufhebung mit einzubeziehen.
Krohn
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Kröner
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