Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1996, Az.: BVerwG 2 C 10.95

Kosten für eine Zahnbehandlung; Beurteilung über die Angemessenheit entstandener Zahnarztkosten; Beihilfefähigkeit von Kosten einer zahnärztlichen Behandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 10.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 04.12.1991 - 3 K 923/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.1995 - AZ: 12 A 841/92

Fundstellen

  • DVBl 1996, 1150-1151 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 130 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 3094-3095 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 75-76 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1996, 525-526 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nur wenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, ist dieser beihilferechtlich als angemessen anzusehen, soweit der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat.

  2. 2.

    Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist grundsätzlich sowohl von der Beihilfestelle als auch durch die Verwaltungsgerichte hinsichtlich ihrer Angemessenheit voll überprüfbar.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Mai 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin reichte im Oktober 1988 bei der Beklagten einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. H. für eine beabsichtigte Zahnbehandlung ein. Darin gab der Zahnarzt u.a. als Multiplikator für das Honorar den 2,3 - 3,5fachen Satz an und bezifferte das Honorar auf insgesamt 5 232,15 DM. Die Beklagte teilte der Klägerin u.a. mit, daß das zahnärztliche Honorar bis zum 2,3fachen Satz beihilfefähig/erstattungsfähig sei. Sollte der Zahnarzt mehr als den 2,3fachen Gebührensatz in Rechnung stellen, sei hierfür eine zahnärztliche Begründung notwendig. Gegebenenfalls erfolge die Beurteilung über die Angemessenheit der entstandenen Kosten durch das Gutachten des Vertrauenszahnarztes.

2

Im Juni 1989 beantragte die Klägerin eine Beihilfe zu den Kosten der Zahnbehandlung im Behandlungszeitraum vom 29. August 1988 bis zum 22. Dezember 1988, für die der Zahnarzt Dr. H. insgesamt 9 401,46 DM in Rechnung gestellt hatte. Davon entfielen auf zahnärztliches Honorar 6 183,44 DM. Bei einer Vielzahl von Rechnungspositionen hatte der Zahnarzt einen über dem 2,3fachen liegenden Gebührensatz angesetzt. Er begründete dies jeweils in der Weise, daß bei den betreffenden Gebührenziffern in der Rechnung Referenznummern angegeben wurden, die auf stichwortartige Begründungen verwiesen. Nach Einholen einer Stellungnahme ihres Gesundheitsamtes setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 1989 die Beihilfe auf 4 830 DM fest und lehnte die Zahlung einer darüber hinausgehenden Beihilfe ab.

3

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine weitere Beihilfe zu beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 960,44 DM zu leisten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, die Beklagte verpflichtet, lediglich weitere 30,58 DM als beihilfefähig anzuerkennen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

4

Beihilfefähig sei nur ein Betrag, den der Arzt oder Zahnarzt nach der GOÄ bzw. GOZ zu Recht berechnet habe; eine nach der jeweiligen Gebührenordnung nicht abrechnungsfähige Leistung sei auch nicht beihilfefähig. Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117) - BVerwG 2 C 17.92 - (ZBR 1994, 227 [BVerwG 17.02.1994 - BVerwG 2 C 17/92]) u.a., daß Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruhten, beihilferechtlich schon als angemessen anzusehen seien, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe. Dies gelte auch für die Überschreitung des Schwellenwertes. Das Berufungsgericht gehe hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenhöhe davon aus, daß es nicht darauf ankomme, ob der Arzt den von ihm in Rechnung gestellten Gebührensatz für vertretbar halte oder halten könne, sondern daß die die Beihilfe festsetzende Stelle und im Streitfall das Gericht die Berechtigung des Ansatzes selbst zu überprüfen hätten. Unabhängig davon lägen hier allerdings Besonderheiten vor, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die volle Überprüfbarkeit der Überschreitung des Schwellenwertes ermöglichten.

5

Auszugehen sei davon, daß grundsätzlich eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden dürfe (§ 5 Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz GOZ). Ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes sei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz GOZ nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigten.

6

Hiervon ausgehend sei nur ein Teil der im Berufungsverfahren noch streitigen Rechnungspositionen beihilfefähig. Außerdem habe die Beklagte es zu Recht abgelehnt, die Beträge als beihilfefähig anzuerkennen, die auf der Überschreitung des Schwellenwertes beruhten und zu deren Begründung nicht auf die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, abgestellt worden sei.

7

Danach sei die Beklagte nur verpflichtet, einen Betrag von (2 × 5,60 DM =) 11,20 DM für die Gebührenpositionen 008 GOZ, von 5,52 DM für die Gebührenposition 405 GOZ und von 13,86 DM für das Überschreiten des Schwellenwertes bei der Gebührenposition 229 GOZ beim Zahn 35, insgesamt 30,58 DM, als beihilfefähig anzuerkennen; im übrigen habe die Berufung Erfolg.

8

Soweit der Berufung stattgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil das Urteil insoweit von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - u.a. abweiche.

9

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1995 insoweit aufzuheben, als es der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 1991 stattgegeben hat, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

11

Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

12

In formeller Hinsicht rügt die Klägerin, das Berufungsgericht hätte keine eigene Einschätzung vornehmen dürfen, sondern nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest sachverständige Auskünfte einholen müssen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

16

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin Beihilfe zu den streitigen zahnärztlichen Rechnungsbeträgen bzw. Rechnungsteilbeträgen nicht zusteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) und vom gleichen Tage - BVerwG 2 C 17.92 - (Buchholz 270 § 5 Nr. 7 LS = ZBR 1994 S. 227 [BVerwG 17.02.1994 - BVerwG 2 C 17/92]) liegt in der Sache nicht vor.

18

1.

Nach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG -, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung - BVO - vom 27. März 1975 (GV NW S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der Siebten Änderungsverordnung vom 21. März 1988 (GV NW S. 156), sind u.a. hinsichtlich der hier streitigen zahnärztlichen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu erlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, daß der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, daß es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO um "notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange" handelt. Daraus folgt, daß der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang gerichtlich voll überprüfbar ist.

19

Jedoch läßt sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <BVerwGE 95, 117>, - BVerwG 2 C 17.92 - <ZBR 1994, 227 [BVerwG 17.02.1994 - BVerwG 2 C 17/92]>, - BVerwG 2 C 25.92 - <Buchholz 270 § 5 Nr. 6> und - BVerwG 2 C 12.93 - <ZBR 1994, 188 - LS ->) nicht entnehmen, daß Aufwendungen generell immer dann angemessen sind, wenn die Auslegung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen, weil die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nicht von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig sei. Aus den zitierten Urteilen des erkennenden Senats ergibt sich vielmehr, daß diese Auslegung nur in den Ausnahmefällen Platz greift, wo bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen. Nur derartigen Fällen liegt die Erwägung zugrunde, daß objektive Unklarheiten der Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen.

20

In der Regel ist davon auszugehen, daß die Gebührensätze der GOZ, insbesondere durch die gegebenen Erläuterungen, eindeutig sind und sowohl von der Beihilfestelle als auch dem Gericht ohne weiteres mit eindeutigem Ergebnis ausgelegt werden können. Dieser Regelfall und nicht der Ausnahmefall objektiv zweifelhafter Gebührenvorschriften, bei denen es ernsthaft widerstreitende Meinungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes gegeben hätte, lag hier vor. Davon ist auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Mithin weicht das Berufungsurteil in der Sache nicht von der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats ab.

21

Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3facher Gebührensatz). Es ging insoweit von dem in den Urteilenvom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) und - BVerwG 2 C 17.92 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtssatz aus, daß die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraussetzt, "daß der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat", denn in diesem Falle sind sie beihilferechtlich als angemessen anzusehen. Aus diesem Grundsatz folgt einerseits, daß die Beihilfestelle die sachliche Berechtigung des Gebührenansatzes im Hinblick auf die beihilferechtliche Vorschrift der Angemessenheit zu prüfen hat. Ferner ergibt sich aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Annahme von Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, gerichtlich voll nachprüfbar ist und voraussetzt, daß die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind (vgl. auchBeschluß vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 116.95 -). Ist eine solche Prüfung möglich, handelt es sich also um eine eindeutige Auslegung der Gebührenordnung, dann greift die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abzuweichen meint, nicht ein. Denn diese Urteile betreffen Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer objektiv zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht.

22

a)

Das Vorliegen von Besonderheiten, die die Annahme eines höheren Schwellenwertes rechtfertigen könnten, hat das Berufungsgericht - soweit es sich um dem Grunde nach berechtigte Gebührenansätze handelt - mit eingehender und zutreffender Begründung verneint. Es ist hierbei auch von dem in den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz ausgegangen, daß die Annahme von Besonderheiten der Bemessungskriterien im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ voraussetzt, daß die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl.Urteile vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - <a.a.O. S. 122> und - BVerwG 2 C 17.92 - <a.a.O.>). Damit steht es im Einklang, daß das Berufungsgericht die Erläuterungen wie "motorische Unruhe, große Angst" als zu allgemein angesehen hat, weil sie zudem nicht mit der Person des Patienten begründet wurden (vgl. S. 18 UA).

23

Die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit verfahrensfehlerhaft die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, greift nicht durch. Die Revision hat nicht dargelegt, welche konkreten Beweismittel, denen das Berufungsgericht hätte nachgehen können, zu welchem Ergebnis geführt hätten. Die Revision hat ferner nicht dargelegt, inwiefern bei einer allgemein gehaltenen Begründung sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

24

Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, daß die weiteren Begründungen wie "stark zerstörter Zahn", "Wurzelkaries" und "Erschwerung durch Vorpräparation" keine Besonderheiten darstellen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen könnten.

25

b)

In rechtlicher Würdigung des Begriffs der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß neben Nr. 504 GOZ zusätzlich Nr. 508 GOZ nicht beihilfefähig ist. Die Leistung nach Nr. 504 GOZ umfaßt die "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone". Der Punktwert der Leistung beträgt 1 400. - Die Leistung nach 508 GOZ umfaßt die "Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement". Der Punktwert der Leistung beträgt 230. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden und die daher für das Revisionsgericht verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die Klägerin Teleskopkronen erhalten (504 GOZ), die nicht - wie Nr. 508 GOZ voraussetzt - durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt wurden. Zudem hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. von der Bayerischen Zahnärztekammer im gerichtlichen Gutachten vom 16. Mai 1990 ausgeführt, daß eine Teleskopkrone zwei Eigenschaften besitze, sie sei zugleich Ankerkrone und Verbindungselement. Dem entspreche es, daß - worauf auch der Gutachter hingewiesen habe - die Leistung nach Nr. 504 GOZ mit 1 400 Punkten die Leistung nach Nr. 508 GOZ mit 230 Punkten mitumfasse.

26

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen die Beihilfefähigkeit der Nr. 229 GOZ abgelehnt worden ist. Nr. 229 GOZ umfaßt die "Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges". Der Punktwert ist 180. - Der Zahnarzt habe diese Position nicht abrechnen dürfen. Die alten Kronen bei den Zähnen 12, 13 hätte der Zahnarzt nämlich bereits am 29. November 1988 entfernt. An diesem Tage seien ausweislich der Rechnung die zerstörten Zähne mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme von Kronen vorbereitet (Nr. 218 GOZ) und provisorische Kronen eingegliedert worden (Nr. 227 GOZ). Schließlich habe der Zahnarzt für den gleichen Tag bei den Zähnen 12, 13 noch die Versorgung des Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium (Nr. 708 GOZ) in Rechnung gestellt. Der Ansatz der Nr. 229 GOZ am 15. Dezember 1988 lasse sich, wie die Zahnärztekammer Nordrhein bestätigt habe, nur damit erklären, daß der Zahnarzt hier die Entfernung des Langzeitprovisoriums berechnet habe. Das sei aber nach der GOZ nicht möglich. Denn im Anschluß an Nr. 710 GOZ sei ausdrücklich bestimmt: "Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten".

27

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß anstelle der nicht als beihilfefähig anerkannten Nr. 522 GOZ, deren Voraussetzungen auch nach Auffassung der Revision nicht vorlagen, die Nr. 521 GOZ vom Berufungsgericht hätte angesetzt werden müssen. Die Revision verkennt, daß hinsichtlich der Nr. 521 GOZ kein Beihilfeantrag gestellt worden war, und diese damit nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war.

28

2.

Im übrigen ist bei einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erforderlich, daß der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die Auslegung gesorgt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es für eine Erhöhung des Schwellenwertes. Daß die erforderliche Klarheit der Auslegung nicht allgemein bezogen sein muß (etwa durch Richtlinien), sondern konkret zwischen dem Dienstherrn und dem betreffenden Beamten geschaffen sein kann, versteht sich von selbst. Die Einreichung eines Heil- und Kostenplanes mit einer begehrten und erhaltenen Stellungnahme zur Beihilfefähigkeit hat nämlich auch den Sinn, vor der Entstehung erheblicher Kosten klarzustellen, mit welcher Beihilfe der Berechtigte rechnen kann, ihm die Möglichkeit zu geben, eventuell eine andere Art der Ausführung zu wählen, weiter zu verhindern, daß ein Beamter durch voreilige Entschlüsse wirtschaftlichen Nachteil erleidet (vgl.Urteil vom 12. April 1967 - BVerwG 6 C 12.67 - <Buchholz 238.91 Nr. 7 BhV Nr. 1>). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte der Klägerin aus Anlaß des eingereichten Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes, der bei den zu erwartenden Kosten der Behandlung bei den zahnärztlichen Leistungen generell einen Steigerungssatz von 3,5 anstelle des Schwellenwertes von 2,3 zugrunde gelegt hatte, mit Schreiben vom 28. Oktober 1988 darauf hingewiesen, daß das zahnärztliche Honorar bis zum 2,3fachen Satz beihilfefähig sei. Sollte der Zahnarzt mehr als den 2,3fachen Gebührensatz in Rechnung stellen, sei hierfür eine zahnärztliche Begründung notwendig. Das Berufungsgericht führt insoweit zutreffend aus, daß die Klägerin von daher nicht erwarten konnte, daß von der Beklagten die Leistungen, die mit mehr als dem 2,3fachen Satz abgerechnet würden, ohne hinreichende Begründung als beihilfefähig anerkannt würden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den Zahnarzt vor der Behandlung darauf hinzuweisen. Sie habe also auf eigenes Risiko gehandelt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 490 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler