Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1994, Az.: BVerwG 2 C 10/92
Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten Operation oberhalb des Schwellenwertes; Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 10/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin 30.04.1991 - 5 A 178/88
- OVG Berlin - 17.12.1991 - AZ: 4 B 50/91
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ
- § 5 Abs. 1 S. 2 BhV
- § 44 LBG
Fundstellen
- BVerwGE 95, 117 - 123
- AZRT 1995, 28-29
- DVBl 1994, 1083 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1994, 169-174
- DÖD 1994, 162-164
- DÖV 1994, 959-961 (Volltext mit amtl. LS)
- MedR 1995, 83-85
- NJW 1994, 3023-3024 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 87 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1995, 25-27
- ZBR 1994, 225-227
- ZTR 1994, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die ambulante Ausführung einer Operation rechtfertigt gebührenrechtlich nicht das Überschreiten des Schwellenwertes.
- 2.
Durch den vom Bundesministerium des Innern in seinen "Hinweisen zu den Beihilfevorschriften" veröffentlichten ausdrücklichen Hinweis, daß die Tatsache der ambulanten Überführung einer Operation nicht als Begründung für ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3 facher Gebührensatz) ausreiche, i. V. mit der Auffälligkeit eines Überschreitens des Schwellenwertes, ist für Klarheit über diese Rechtsauffassung des Bundes sowie eines das Beihilferecht des Bundes anwendenden Dienstherrn gesorgt.
- 3.
Aufwendungen für ärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, sind beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1994
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas und Eckertz-Höfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit eines von der Klägerin für ärztliche Behandlung aufgewandten Betrages von rd. 183 DM, der auf der Anwendung des 3,5-fachen Gebührensatzes für eine ambulante Operation beruht.
Die klagende Beamtin erhielt 1988 von dem beklagten Land für Aufwendungen für die ärztliche Behandlung ihrer Tochter durch einen Kinderchirurgen Beihilfe zum Bemessungssatz von 80 v.H. In seiner Rechnung hatte der Arzt die Gebührenpositionen 3285 (Leistenbruchoperation) und 13 (Operationsassistenz) der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - jeweils mit einem Steigerungssatz von 3,5 angesetzt und in der Anlage zu dieser Rechnung zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
"Die bei dem Patienten durchgeführte Operation erfolgt üblicherweise in einem Krankenhaus während einer stationären Behandlung. Ich habe diese Operation ambulant in meiner Praxis durchgeführt. Für die Durchführung dieser Operation ambulant in meiner Praxis wurde ein über den Durchschnitt weit hinausgehender personeller Aufwand und persönlicher Einsatz notwendig ... Die Ärztekammer ... hat mir ... ausdrücklich bestätigt, daß im Falle der ambulanten Operation in der Praxis - wenn diese üblicherweise im Krankenhaus während einer stationären Behandlung durchgeführt wird - die Voraussetzung für die Überschreitung des Schwellenwertes vorliegt und die Liquidation des 3,5-fachen Satzes der jeweils einfachen Gebühr gerechtfertigt ist."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1988 erkannte das Landesverwaltungsamt die genannten ärztlichen Leistungen nur in Höhe eines Steigerungssatzes von 2,3 als beihilfefähig an; der auf den höheren Steigerungssatz von 3,5 entfallende Mehrbetrag blieb unberücksichtigt. Den Widerspruch der Klägerin wies dieselbe Behörde zurück und führte aus, die Tatsache, daß eine Operation ambulant durchgeführt werde, reiche als Begründung für ein Überschreiten des Schwellenwertes nicht aus. Dies entspreche der in Nr. 1.3 des Anhangs der Hinweise zu § 5 Abs. 1 BhV wiedergegebenen Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
Der Klage dagegen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ für ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes genüge der Hinweis darauf, daß eine Leistenbruchoperation üblicherweise im Krankenhaus vorgenommen werde, nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Besonderheiten des ambulanten Operierens in der ärztlichen Praxis bereits innerhalb der Regelspanne angemessen berücksichtigt werden könnten und zu berücksichtigen seien. Der Gebührenbereich oberhalb des Schwellenwertes stehe für die Berücksichtigung nur solcher besonderen Umstände des Einzelfalls zur Verfügung, die sich wegen ihrer Eigenart und Vielfältigkeit einer Regelbewertung entzögen, namentlich wenn sie in der Person des jeweiligen Patienten begründet seien. Hierfür spreche sowohl der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Vor diesem Hintergrund sei für den Normalfall der Leistung eine Gebühr im mittleren Bereich der Regelspanne angemessen. Sofern sich die im übrigen "normale" Leistung durch Besonderheiten der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vom Regelfall abhebe, könne sich dies ohne weiteres im Rahmen der Regelspanne gebührenerhöhend auswirken. Dies gelte auch für den Umstand, daß eine im Leistungsverzeichnis beschriebene Operation ambulant durchgeführt werde. Dieser stelle für sich genommen noch keine atypische Besonderheit dar. Zwar erfordere die ambulante Durchführung einer Operation für eine Arztpraxis einen erhöhten personellen Aufwand, doch sei dieser in der Gebühr für die entsprechende Operation berücksichtigt und gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ mit ihr abgegolten. Besondere ärztliche Leistungen im Rahmen der Vor- und Nachsorge könnten ggf. gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch die ambulant durchgeführte Operation sei deshalb grundsätzlich innerhalb der Regelspanne zu bewerten. Im vorliegenden Fall sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, daß, abgesehen von der ambulanten Durchführung des Eingriffs, Besonderheiten der ärztlichen Leistung vorgelegen hätten.
Die Versagung einer weiteren Beihilfe verstoße auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, denn der Beamte habe keinen Anspruch auf die Erstattung von Zahlungen für überhöhte Arztrechnungen, hier durch Überschreiten des Schwellenwertes ohne ausreichend dargelegten Grund. Es sei dem Beihilfeberechtigten zuzumuten, Arztrechnungen zu prüfen, erforderlichenfalls auf ihre Ergänzung oder nähere Erläuterung hinzuwirken und sachlich nicht begründete Forderungen zurückzuweisen bzw. von dem Arzt Rückzahlung zu verlangen. Bei Zweifeln über die Berechtigung der Forderung könne sich der Beamte mit der Bitte um Auskunft an seinen Dienstherrn wenden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung gegen den der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle die gebührenrechtliche Berechtigung des ärztlichen Gebührenansatzes abschließend geprüft, und es hat diese rechtlich zutreffend verneint.
1.
Anders als in den durch Urteile vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 25.92 u.a. - entschiedenen sieben Streitsachen bedarf es im vorliegenden Falle einer abschließenden Prüfung, ob der Arzt der Klägerin zu Recht den streitigen Mehrbetrag von rund 183 DM in Rechnung gestellt hat.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - BhV -, die gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes - LBG - auch auf Berliner Landesbeamte anzuwenden sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Die Beihilfevorschriften verzichten insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen (vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 39.87 - <Buchholz 270 § 5 Nr. 1 = ZBR 1989, 342>). Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, daß der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat.
Allerdings legt der Senat die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV nicht dahin aus, daß sie die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auch dann von einer abschließenden Klärung ihrer gebührenrechtlichen Berechtigung abhängig macht, wenn die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und auch der Dienstherr nicht vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage deutlich klargestellt hatte und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen. Vielmehr ist in einem solchen Falle die Aufwendung eines vom Arzt oder Zahnarzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV schließt in erster Linie die beihilferechtliche Berücksichtigung von Gebührenvereinbarungen (§ 2 GOÄ, § 2 GOZ) anstelle der Gebührenordnungen aus. Im übrigen konkretisiert die Vorschrift durch ihre Verweisung den zuvor in Satz 1 ausgesprochenen, der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechenden beihilferechtlichen Grundsatz, wonach der Beihilfegewährung die dem Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen zugrunde zu legen sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind; sie ist im Lichte dieses Grundsatzes und der zugrundeliegenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Das spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen.
Diese Erwägung greift indessen nur durch, soweit auch der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Rechtsstandpunkt einzustellen und sich ggf. dem Arzt gegenüber darauf zu berufen. Denn die Dienstherren können auch und gerade bei zweifelhaftem Inhalt der Gebührenordnungen ein berechtigtes Interesse haben, bestimmten häufiger wiederkehrenden, von ihnen als überhöht angesehenen Gebührenforderungen von Ärzten oder Zahnärzten an Beihilfeberechtigte entgegenzutreten und ggf. eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wenn sie dies, etwa wegen des finanziellen Umfangs der sich zu der betreffenden Streitfrage summierenden Einzelbeträge, für zweckmäßig erachten. Hierzu steht zwar den Dienstherren - anders als den einzelnen Beihilfeberechtigten - insbesondere die Möglichkeit offen, die Bundesregierung als Verordnungsgeber auf häufiger auftretende Zweifelsfragen anzusprechen und in diesen Punkten auf eindeutige Regelungen in der Verordnung hinzuwirken. Aber auch solange und soweit solche Regelungen nicht erreicht werden, kann den Dienstherren die Möglichkeit der rechtlichen Klärung dann nicht abgesprochen werden, wenn sie selbst für rechtzeitige Klarheit über ihren Rechtsstandpunkt gesorgt und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt haben, sich darauf einzustellen.
Dem Erfordernis eines konkreten, veröffentlichten Hinweises auf den Rechtsstandpunkt des Dienstherrn genügt im vorliegenden Falle, in dem es um ein Überschreiten des Schwellenwertes geht, die Aufnahme des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Hinweises Nr. 1.3 - Ambulantes Operieren - in die "Hinweise zum Gebührenrecht", Anhang zu den im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlichten Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu den Beihilfevorschriften (GMBl 1985 S. 390, 403, mit späteren Änderungen; jetzt neu zusammengefaßt in GMBl 1992 S. 210). In diesem Hinweis ist die Stellungnahme des für das Gebührenrecht zuständigen Bundesministeriums wiedergegeben, wonach die Tatsache, daß eine Operation ambulant durchgeführt wird, als Begründung für ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht ausreiche. Mit dieser Veröffentlichung hat der Bund als Dienstherr seine Rechtsauffassung in allgemein zugänglicher Form deutlich gemacht; dies gilt zugleich auch für das Land Berlin als Dienstherrn im Hinblick auf die allgemeine Verweisung des § 44 LBG auf die beihilferechtlichen Vorschriften des Bundes.
Auf der anderen Seite ist das Überschreiten des Schwellenwertes, hier sogar bis zum Höchstsatz von 3,5, für den durchschnittlichen Beihilfeberechtigten auch ohne näheres Eindringen in die Einzelheiten des Gebührenrechts auffällig und gibt ihm daher Anlaß und Gelegenheit, sich - falls ihm der Unterschiedsbetrag bedeutend genug erscheint - näher zu informieren und hierbei den bekanntgegebenen Rechtsstandpunkt des Dienstherrn zu erfahren. Zahlt unter diesen Umständen der Beihilfeberechtigte mit oder ohne nähere Information den rechtlich umstrittenen Mehrbetrag, so handelt er auf sein Risiko; der Dienstherr darf auf der abschließenden Prüfung der gebührenrechtlichen Berechtigung bestehen, von der somit die Angemessenheit der Aufwendung abhängt.
2.
Die gebührenrechtliche Berechtigung des über den Schwellenwert von 2,3 hinausgehenden Gebührenansatzes des Arztes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Der Senat folgt den Ausführungen des Berufungsgerichts sowie der in Nr. 1.3 der "Hinweise zum Gebührenrecht", Anhang zu den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zu den Beihilfevorschriften (a.a.O.), wiedergegebenen Stellungnahme des für das ärztliche Gebührenrecht zuständigen Bundesministeriums, wonach die Tatsache, daß eine Operation ambulant durchgeführt wird, als Begründung für ein Überschreiten des Schwellenwertes nicht ausreicht (ebenso OVG Saarlouis in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89 -). Allerdings können bei ambulant durchgeführten Operationen - wie bei anderen Leistungen auch - Besonderheiten hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien in Ausnahmefällen ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, was im Einzelfall gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ zu begründen ist. Es muß sich dann aber um Abweichungen vom Rahmen des gewöhnlichen Verlaufs einer ambulanten Operation handeln. Derartiges ist hier gerade nicht geltend gemacht.
Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit die ambulante Ausführung einer üblicherweise im Krankenhaus vorgenommenen Operation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ innerhalb der Regelspanne zwischen dem einfachen und 2,3-fachen Satz Berücksichtigung finden kann, und inwieweit innerhalb dieser Regelspanne die vom Arzt nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Gebührenansatzes gerichtlich nachzuprüfen ist (vgl. dazu einschränkend OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 1988 - 6 U 286/87 - <NJW 1988, 2309>). Denn der 2,3-fache Gebührenansatz ist vorliegend nicht im Streit, sondern die Klägerin hat darauf bereits Beihilfe erhalten.
Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Sie hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, daß Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung, hier die ambulante Durchführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation, als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits mit dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ) sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ). Für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart - hier auf die ambulante Durchführung der Operation - abschließend dargelegt.
Bei dieser Auffassung geht der Senat mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt ist und in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle abdeckt. Auch soweit es üblich geworden sein und hingenommen werden sollte, daß Ärzte überwiegend ohne Rücksicht auf den Einzelfall den Schwellenwert ansetzen (vgl. dazu Bericht der Bundesregierung an den Bundesrat über Erfahrungen mit der GOÄ vom 23. Dezember 1985, BR-Drucks. 625/85, S. 17 f.), ändert dies nichts an der Rechtslage, insbesondere nicht daran, daß auch die Mehrzahl schwierigerer und aufwendigerer Behandlungsfälle im Rahmen der Regelspanne abzugelten ist (vgl. neben dem genannten Bericht der Bundesregierung insbesondere Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23. Juni 1989 - 3 K 1621/88 - <NWVBl 1990, 68> m.w.N.). Damit ist auch die ambulante Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Operation abgedeckt, soweit sich nicht ausnahmsweise aus im Einzelfall gegebenen Erschwernissen Besonderheiten ergeben, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 147 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).