Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1995, Az.: BVerwG 2 B 116.95
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erfordernis der Benennung einer konkreten zu klärenden Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 116.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.06.1995 - AZ: 6 A 130/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1995 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 754 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zu stellen sind.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Dem Vorbringen der Beschwerde ist keine konkrete Rechtsfrage im obengenannten Sinne zu entnehmen. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, daß die angefochtene Entscheidung Wirkungen auf Beihilfefestsetzungen im übrigen Geschäftsbereich der Landesverwaltung haben könnte, kann damit die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden; denn für die Annahme der Rechtsgrundsätzlichkeit genügt es gerade nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe gleich oder ähnlich gelagerte Fälle betrifft (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61] und Beschluß vom 11. August 1981 - BVerwG 2 B 10.81 -).
Im übrigen ist das Berufungsgericht unter Zitierung des Urteils des beschließenden Senats vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (BVerwGE 95, 117 ff. [BVerwG 17.02.1994 - 2 C 10/92] = Buchholz 270 § 5 Nr. 5) zutreffend davon ausgegangen, daß die Annahme von Besonderheiten, die das Überschreiten des Stellenwerts rechtfertigen können, rechtlich voll nachprüfbar ist und voraussetzt, daß die "Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind". Das Vorliegen einer diesbezüglichen Besonderheit hat das Berufungsgericht aufgrund einer rechtlichen Überprüfung der Gegebenheiten des Einzelfalles bejaht. Soweit sich die Beschwerde hiergegen wendet, kann sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Hierzu hat die Beschwerde nichts vorgetragen; auch insoweit wendet sie sich lediglich gegen die Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil.
Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - (a.a.O.) die Annahme von "Besonderheiten der Bemessungskriterien" ausdrücklich anerkannt und aufgezeigt, daß diese rechtlich voll nachprüfbar sind. In diesem Sinne ist auch das Berufungsgericht verfahren, so daß auch sachlich keine Abweichung erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 754 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Müller
Dr. Schmutzler