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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1989, Az.: 4 StR 318/89

Gefährliche Körperverletzung und "das Leben gefährdende Behandlung" durch Übertragung des HI-Virus; Zehn-Tages-Frist zwischen einer HIV-Infektion und der ersten Nachweismöglichkeit von Antikörpern als Beweismittel; Tötungsvorsatz in Zusammenhang mit der Infizierung mit dem HI-Virus; Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung bei Infektion mit dem HI-Virus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1989
Aktenzeichen
4 StR 318/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 31.01.1989

Fundstellen

  • BGHSt 36, 262 - 269
  • JR 1990, 203-205 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1990, 195-197 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 385 (red. Leitsatz)
  • StV 1990, 60-62

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessführer

Patrick Carmelo W. aus S., dort geboren am ... 1964

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Verurteilung bei Tatsachenalternativität von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung (Übertragung des HI-Virus).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird; die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im Wege der "wahldeutigen Feststellung" (UA 23) wegen "gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

3

I.

Da Verfahrensverstöße nicht formgerecht dargelegt worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist die Verfahrensbeschwerde unzulässig. Soweit im Wege der Verfahrensrüge die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" beanstandet wird, ist dieses Vorbringen als Bestandteil der Sachrüge unbegründet.

4

II.

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat hierzu im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

5

a)

Der Angeklagte, der ungünstigen häuslichen Verhältnissen entstammt und als Achtjähriger von seinem Stiefvater sexuell mißbraucht worden war, lernte im Alter von 13 Jahren durch den Umgang mit einem um einige Jahre älteren Freund, daß er durch Prostitution im homosexuellen Milieu Geld verdienen konnte. Er machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. So ging er in den Jahren 1983 bis Mai 1985 in Frankfurt/Main und anschließend in Berlin der Prostitution nach. Nach seiner Rückkehr in seine Heimatstadt Saarbrücken versuchte er sich zunächst erfolglos als Gastwirt. Seit Mitte des Jahres 1987 führt er nur noch kurzzeitige Aushilfstätigkeiten aus und lebt im übrigen von Sozialhilfe.

6

Der Angeklagte unterhielt "über lange Jahre" homosexuelle Kontakte, wobei er im Rahmen der Ausübung der Prostitution Schutzmittel benutzte, nicht jedoch im privaten Umgang.

7

Ende November 1985 erfuhr der Angeklagte durch den Arzt des Gesundheitsamtes, daß er mit dem Humanen Immunmangel-Virus (HIV) infiziert ist. Im Verlauf von zwei längeren Gesprächen mit dem Arzt wurde er über Ausmaß und Folgen der Infektion in Kenntnis gesetzt; insbesondere wurde er darüber belehrt, daß bei jedem ungeschützten Sexualverkehr für den Partner Ansteckungsgefahr besteht und daß - nach damaligem Erkenntnisstand - bei 15 bis 20 % der Infizierten die AIDS-Erkrankung ausbreche und einen tödlichen Verlauf nehme.

8

b)

Am Abend des 27. Juni 1987 traf der Taxifahrer C. gegen drei Uhr nachts in einer Gaststätte auf den Angeklagten. C., der bereits seit drei Jahren mit seinem homosexuellen Freund W. zusammenlebte - die Beziehung war allerdings vorübergehend gestört -, fuhr in dem von ihm gesteuerten Taxenfahrzeug mit dem Angeklagten kurz nach vier Uhr nachts in ein abgelegenes Waldstück, um im beiderseitigen Einvernehmen sexuelle Handlungen vorzunehmen. C. äußerte zu Beginn, zu dem Angeklagten gewandt, sinngemäß: "ich bin o.k." oder "ich bin sauber", womit er zu verstehen geben wollte, daß der sexuelle Verkehr mit ihm ohne gesundheitliche Risiken sei. Der Angeklagte erwiderte hierauf nichts. Aus diesem Verhalten schloß C., daß der Angeklagte ebenfalls gesund sei, und war deshalb zu sexuellen Handlungen bereit. Es kam daraufhin zum ungeschützten Analverkehr, wobei der Angeklagte den aktiven Teil übernahm. Beide trennten sich anschließend, ohne ein weiteres Treffen zu vereinbaren.

9

c)

Ein oder zwei Tage später (29. oder 30. Juni 1987) kam es auf Betreiben des C., diesmal in der Wohnung des Angeklagten, ein zweites Mal zu einem derartigen ungeschützten Analverkehr. C. war bei dieser Gelegenheit von der "rauhen" Vorgehensweise des Angeklagten, der auf seine Schmerzen keine Rücksicht nahm, aber auch von dem verwahrlosten Zustand der Wohnung so enttäuscht, daß er die Verbindung zu dem Angeklagten abbrach.

10

d)

Bei einem dieser beiden ungeschützten Sexualkontakte übertrug der Angeklagte die Infektion mit dem HI-Virus auf C.. Dabei nahm er billigend in Kauf, daß dieser erkranken und in die Gefahr des Todes kommen konnte. Die Infizierung des C. wurde durch Untersuchungen des von ihm am 10. Juli, 15. September und 15. Oktober 1987 entnommenen Blutes festgestellt. Die AIDS-Erkrankung ist bereits bis zum Stadium III fortgeschritten und hat damit nahezu das Vollbild erreicht. Eine andere Ansteckungsursache scheidet aus: Seit dem Jahre 1984, seit C. mit seinem Freund W. zusammenlebte, hatte C. nur mit dem Angeklagten Sexualverkehr; W. selbst ist nicht infiziert.

11

2.

Zu Recht hat die Strafkammer die Infizierung des Partners durch ungeschützten Sexualverkehr seitens eines HIV-Infizierten als - vollendete - gefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) gewertet.

12

a)

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 1 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]). Der hier zur Entscheidung stehende Fall weist gegenüber dem entschiedenen die Besonderheit auf, daß es zu einer Infizierung tatsächlich gekommen ist. Dies hat die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt; das Infektionsrisiko bei ungeschütztem Analverkehr ist nachgewiesenermaßen besonders groß (BGHSt 36, 1, 8) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]. Andere Ursachen der Infektion als den Sexualkontakt mit dem Angeklagten hat das Landgericht auf Grund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen. Auch der - verhältnismäßig frühe - Zeitpunkt der Feststellung erster Infektionsmerkmale im Blut, etwa zehn Tage nach dem Sexualkontakt, steht nicht in Widerspruch zu medizinischen Erfahrungssätzen. Zwar wird vielfach angenommen, daß eine HIV-Infektion in der Regel erst mehrere (vier bis sechs) Wochen nach der Ansteckung durch den Nachweis von Antikörpern im Blut belegbar ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl. S. 31; Jipp MedR 1987, 257, 258; Buchborn MedR 1987, 260, 261; Laufs/Laufs NJW 1987, 2257, 2261; Bruns NJW 1987, 693, 694 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; Prittwitz JA 1988, 427, 430). Der vom Landgericht gehörte Sachverständige hat sich demgegenüber auf eine wissenschaftliche Veröffentlichung berufen können, die einen positiven Antikörperbefund schon zehn Tage nach dem feststehenden Infektionszeitpunkt beschreibt. Im Hinblick darauf kann nicht als wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis gelten, daß zwischen einer HIV-Infektion und der ersten Nachweismöglichkeit von Antikörpern mindestens eine Frist von vier Wochen verstreichen müßte. Im übrigen waren die Merkmale im Blut zu diesem frühen Zeitpunkt noch so schwach ausgebildet, daß sie zunächst bei der Untersuchung übersehen worden waren (UA 10).

13

In der Infizierung des Opfers liegt bereits die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung, da diese den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert (BGHSt 36, 1, 7) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]. Schon die psychische Situation, in der sich eine HIV-infizierte Person befindet, kann eine Gesundheitsschädigung darstellen (vgl. AG Hamburg NJW 1989, 2071 [AG Hamburg 17.02.1989 - 621 - 404/88 Schö Js 54/88]).

14

b)

Der Senat tritt auch der Rechtsauffassung bei, daß der zur Infizierung mit dem HI-Virus führende ungeschützte Sexualakt eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 223 a Abs. 1 StGB ist (BGHSt 36, 1, 8 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]/9). Zwar muß nach dem Wortlaut der Bestimmung die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen worden sein. Das bedeutet, daß die Aktivität, die zur Körperverletzung führt, die das Leben gefährdende Qualität haben muß, nicht der schließlich verursachte Körperverletzungserfolg. Erfaßt sind damit in erster Linie Handlungen, die nach der Art ihrer Durchführung auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung "angelegt" waren, bei denen sich aber diese Gefahr schließlich nicht verwirklicht hat (vgl. BGHSt 2, 160, 163; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 a Rdn. 21; Olshausen StGB 12. Aufl. § 223 a Anm. 9). Hier ist die "Behandlung" der Sexualverkehr, der als solcher das Gefährdungspotential nicht aufweist; erst der Erfolg, die Infizierung, hat die schwerwiegenden weiteren Folgen. Letztlich kann aber zwischen der Gefährlichkeit der Handlung und der Gefährlichkeit des Körperverletzungserfolges vom Sinngehalt dieses Qualifikationsmerkmals der Körperverletzung her jedenfalls bei lebensgefährdenden Virusübertragungen kein begründbarer Unterschied gemacht werden (vgl. Meier GA 1989, 207, 210 f.).

15

c)

Die Versuche, Fälle der hier vorliegenden Art rechtlich als Vergiftung (§ 229 Abs. 1 StGB) einzuordnen (Schünemann in Schünemann/Pfeiffer, Die Rechtsprobleme von AIDS, 1988 S. 485 f; JR 1989, 89, 92; vgl. auch Herzberg JZ 1989, 470, 480 f), überzeugen nicht. Diese Bestimmung erfordert nach ihrem klaren Wortlaut, daß die Absicht der Gesundheitsbeschädigung ("um ... zu beschädigen") vorliegen muß (vgl. BGHSt 32, 130, 131). Eine solche wird in aller Regel in dem hier zur Entscheidung stehenden Bereich fehlen. Von diesem Erfordernis abzurücken, wie es verschiedentlich gefordert wird (Schünemann a.a.O.), ist weder veranlaßt noch gerechtfertigt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält an dieser Voraussetzung fest (vgl. Beschluß vom 4. September 1985 - 3 StR 348/85).

16

3.

Auch die Feststellung des inneren Tatbestandes ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 10) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Zwar können gegen die Bejahung eines solchen Vorsatzes im Einzelfall Bedenken bestehen, vor allem, wenn die Partner mit ihren Sexualkontakten eine echte Lebensgemeinschaft anstreben. Hier liegt der Fall indessen anders. Der Angeklagte, der seit frühester Jugend homosexuelle Kontakte verschiedener Art hatte und jahrelang der Prostitution nachgegangen war, hatte nach den Feststellungen bei seiner Kontaktaufnahme mit C. keine über eine flüchtige Sexualbekanntschaft hinausgehenden Ambitionen. Dementsprechend verabredete er sich auch nicht aufs neue mit ihm. Es war vielmehr allein dieser, der eine zweite Begegnung suchte. Dem Angeklagten war von Beginn an klar, daß sein in Aussicht genommener Sexualpartner großen Wert darauf legte, kein gesundheitliches Risiko einzugehen. Mit dessen Äußerung, er sei "sauber" oder "o.k.", wurde dem Angeklagten unmittelbar vor dem Sexualakt in das Bewußtsein gerufen, daß er - wie er aus den ärztlichen Belehrungen wußte - zur Vermeidung einer Ansteckung seines Partners keinen ungeschützten Sexualverkehr ausführen durfte. In dieser Situation, in Erkenntnis der Gefahr und durch die Bemerkung des Zeugen nach Art eines "Pflichtenappells" zur Vermeidung einer Infizierung aufgerufen, entschloß er sich, ungeschützt mit C. zu verkehren. Damit entschied er sich bewußt und willentlich für die als möglich erkannte Schädigung seines Partners. Zu Recht stellt die Strafkammer auch darauf ab, daß die von ihm gewählte Art des Sexualverkehrs (Analverkehr) erkanntermaßen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr in sich barg (vgl. BGHSt 36, 1, 10, 11) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]. Daß der Angeklagte hier mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, leitet die Strafkammer darüber hinaus auch aus dem Aussageverhalten des Angeklagten her, der zunächst jegliche Bekanntschaft mit C. geleugnet und später seine Einlassung dahin geändert hat, er habe zwar einen Sexualkontakt mit ihm gehabt, dabei allerdings ein Kondom benutzt. Wenn die Strafkammer aufgrund ihrer Gesamtschau deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte in Kenntnis der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr seiner eigenen sexuellen Befriedigung wegen die Infizierung des Partners mit dem lebensbedrohenden Virus in Kauf genommen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

4.

Zu Recht hat die Strafkammer auch einen Tötungsvorsatz verneint, indem sie auf die erhöhte Hemmschwelle bei dem Entschluß zu einem Tötungsdelikt hinweist, die hier nicht überschritten worden ist. Sie befindet sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 1, 15 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; vgl. auch Schlehofer NJW 1989, 2017 ff. [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]). Das trifft auch zu, soweit das Vorliegen eines "erlaubten Risikos" oder eines Handelns "auf eigene Gefahr" verneint worden ist (BGH a.a.O. S. 16 f).

18

III.

Nicht gefolgt werden kann der Strafkammer allerdings dahin, im Wege der "wahldeutigen Feststellung" in Form einer "Kombination von Tat- und Gesetzesalternativität" (UA 23) die beiden Sexualkontakte sachlich rechtlich als eine in Tatmehrheit begangene versuchte und eine vollendete gefährliche Körperverletzung zu werten.

19

1.

Die Strafkammer legt ihrer Urteilsfindung zugrunde, daß der Angeklagte zwei materiellrechtlich selbständige Taten verwirklicht hat und verurteilt ihn auch wegen beider Delikte. Dabei bleibt allerdings ungeklärt, wann er die gefährliche Körperverletzung vollendet hat, ob am 28. Juni oder am 29./30. Juni 1987. Da die Tathandlungen, wegen der der Angeklagte für diese beiden Tatzeitpunkte verurteilt wird, nach Ort, Zeit und Umständen eindeutig bestimmt sein müssen (vgl. Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 1 Rdn. 79 und 81), durfte er im Hinblick auf die zeitliche Ungewißheit der vollendeten Begehung des § 223 a StGB und die dadurch gebotene Anwendung des Zweifelssatzes nur wegen zweier versuchter gefährlicher Körperverletzungen schuldig gesprochen werden. Denn nur der jeweilige Versuch einer solchen Straftat kann für jeden der beiden Zeitpunkte mit Sicherheit festgestellt werden (vgl. Hruschka JuS 1982, 317, 321; Tröndle a.a.O. Rdn. 69). Die Überzeugung, daß die vollendete gefährliche Körperverletzung durch den Sexualakt am 28. Juni oder am 29./30. Juni 1987 begangen worden ist, konnte die Strafkammer gerade nicht gewinnen.

20

Das würde bedeuten, daß der Erfolgseintritt keiner der beiden Verletzungshandlungen zugerechnet werden kann, obgleich sicher ist, daß eine der beiden Handlungen zur Vollendung des § 223 a StGB geführt hat (vgl. BGH NJW 1957, 1643). Eine Wahlfeststellung auf rechtlicher Grundlage für jeweils einen der beiden Zeitpunkte zwischen Vollendung und Versuch scheidet aus (vgl. BGHSt 22, 154, 156;  23, 203, 205;  Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 1 Rdn. 111; Schmoller, Alternative Tatsachenaufklärung im Strafrecht, S. 170), da hier ein Stufenverhältnis, nämlich ein Verhältnis des Mehr oder Weniger, vorliegt. Für dieses gilt uneingeschränkt der Grundsatz "in dubio pro reo".

21

2.

Eine solche Verurteilung wird jedoch nach Auffassung des Senats dem Unrechtsgehalt der Tat in dem hier zu beurteilenden Bereich lebensbedrohender sexueller Verhaltensweisen mit demselben Partner außerhalb einer Dauerbeziehung nicht voll gerecht. Es widerspricht der Einzelfallgerechtigkeit, die Vollendung der gefährlichen Körperverletzung durch die Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NJW 1989, 596, 598; Wolter MDR 1981, 441 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 599/78]). Ob dies durch den Sexualakt am 28. Juni oder am 29./30. Juni 1987 geschehen ist, kann als Wahlfeststellung im Tatsächlichen (Tatsachenalternativität) offen bleiben (vgl. Tröndle a.a.O. Rdn. 71 und 88; Eser a.a.O. § 1 Rdn. 61).

22

3.

Dem am 28. oder 29./30. Juni 1987 versuchten Delikt der gefährlichen Körperverletzung kommt bei der hier getroffenen rechtlichen Lösung dann keine strafrechtlich selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. auch BGH NJW 1957, 1643). Die beiden Geschehnisse sind durch eine Aburteilung als vollendete gefährliche Körperverletzung auf wahldeutiger Tatsachenfeststellung - die beide Zeitpunkte erfaßt - verbraucht.

23

Das führt indessen nicht dazu, daß der Angeklagte von dem Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung freizusprechen ist. Obwohl ihm die Anklage zwei sachlichrechtlich selbständige Straftaten zur Last gelegt hat, ist er nur wegen einer Tat (der vollendeten gefährlichen Körperverletzung) zu verurteilen; diese Verurteilung erfaßt nicht den weiteren rechtlichen Anklagevorwurf, dem jetzt die tatsächliche Grundlage fehlt, weil sie der Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung alternativ zugrunde liegt. Ein Freispruch von einem entfallenden rechtlichen Gesichtspunkt kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Aufl. S. 21).

24

IV.

Deshalb begegnet der Strafausspruch wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings entfallen, da der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ausscheidet, die hierfür festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, so daß lediglich die für die vollendete gefährliche Körperverletzung rechtsfehlerfrei gebildete Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - mit Strafaussetzung zur Bewährung - bestehenbleibt.

Salger
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf