Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1978, Az.: 5 StR 599/78
Anwendung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) bei zweiaktigem Tätervorgehen und Unklarheit über die Ursache des Tötungserfolges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 599/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 19.04.1978
Fundstelle
- MDR 1981, 441-443 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Jürgen Wolter)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Wolfgang K. aus H., geboren am ... 1950 in Sch ., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Ulsamer als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 1978
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung und des versuchten Totschlags schuldig ist,
- b)
im Ausspruch der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen ist Susanne D. am ... 1977 infolge eines schweren Hirnsiechtums verstorben, das der Angeklagte am 26. Juni 1977 dadurch herbeigeführt hat, daß er durch Zudrücken ihres Halses eine längere und schwere Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn bewirkt hat. Der Angeklagte hat hierbei "zweiaktig" gehandelt: Zunächst zog der Angeklagte - nach einverständlichen intimen Kontakten - Susanne D. (rückwärts) zu sich auf den Schoß, legte seinen linken Arm über ihre linke Schulter und berührte oder umfaßte mit der linken Hand ihre linke Brust. Als Susanne D. aufzustehen versuchte, zog sie der Angeklagte mit dem linken Arm wieder zurück, wobei der Hals von Susanne D. in der Armbeuge des Angeklagten lag und durch das Zurückziehen zusammengedrückt wurde; nach dieser Umklammerung des Halses sackte Susanne D. reglos zusammen, wobei sie noch eine Art Pfeifton von sich gab. Bei diesem Vorgehen wollte der Angeklagte Susanne D. weder töten noch körperlich verletzen, wohl aber nahm er in Kauf und war damit auch einverstanden, daß sie infolge der Umklammerung des Halses zumindest körperlich mißhandelt wurde. Nachdem Susanne D. bewußtlos zusammengesackt war, griff ihr der Angeklagte mit einer Hand oder mit beiden Händen an den Hals und würgte sie, um sie zu töten, bis sich ihre Lippen blau verfärbten. Als er von ihr abließ, glaubte er, der Tod sei eingetreten.
Hier waren die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte wiederholt umfassend erörtert worden. Der letzte Hinweis besagte nur noch, daß die Mordmerkmale nicht festgestellt werden könnten, was auch schon vorher Gegenstand eines Hinweises und der Schlußvorträge war. Angesichts des vorausgegangenen Verfahrens ist sicher, daß die Wiederholung der Anträge ein bloß formaler Akt war, ohne neuen sachlichen Gehalt. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß auf der unterlassenen erneuten Beratung das Urteil beruhen kann.
2.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, welche der beiden Handlungen die Hirnschädigung und damit den Tod verursacht hat: Die Umklammerung des Halses mit dem Arm konnte zu einer folgenlosen Bewußtlosigkeit geführt haben, das anschließende Würgen zum Tode. Die Umklammerung des Halses mit dem Arm konnte auch bereits den Hirnschaden endgültig verursacht und damit zum Tode geführt haben, ohne daß das anschließende Würgen den Todeseintritt wenigstens noch zu beschleunigen vermochte.
Diese Feststellungen tragen weder eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (und versuchtem Totschlag) noch wegen (Körperverletzung und) vollendeten Totschlags. Da nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, welche der beiden Strangulationshandlungen den Todeseintritt bewirkt hat, kann dieser weder dem einen noch dem anderen Handlungsabschnitt zugerechnet werden. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt die Überzeugung des Tatrichters voraus, daß die Körperverletzung unmittelbar zum Eintritt des Todes geführt hat; desgleichen kommt ein Schuldspruch wegen Totschlags nur in Betracht, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß eine vorsätzliche Tötungshandlung den Tod bewirkt hat. An einer derartigen Überzeugung des Tatrichters fehlt es hier. Deshalb mußte der Tatrichter seiner Entscheidung nach dem Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" in jedem der beiden Handlungsabschnitte jeweils die dem Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrunde legen. Das führt bei derartigen Fallgestaltungen - wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 23. August 1957 (NJW 1957, Seite 1643, GA 1958, Seite 109) bereits entschieden hat - dazu, daß die Todesfolge keiner der beiden Verletzungshandlungen zugerechnet werden kann, obgleich sicher ist, daß der Angeklagte durch eine der beiden Handlungen den Tod eines Menschen verursacht hat. Von dieser Auffassung abzuweichen, ergibt der vorliegende Fall keine Veranlassung. Das rechtliche Ergebnis ist hier also: Das Landgericht hätte den Angeklagten wegen der Umklammerung des Halses mit dem linken Arm und der hierdurch bewirkten Bewußtlosigkeit der Susanne D. nur der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und wegen des anschließenden Würgens in Tötungsabsicht - einen Mordversuch hat das Schwurgericht mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgeschlossen - nur des versuchten Totschlags schuldig sprechen dürfen.
Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 Abs. 1 StPO steht hier nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Ulsamer