Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1985, Az.: 3 StR 348/85
Tatbestandliche Voraussetzungen einer versuchten Vergiftung; Kenntnis eines Angeklagten von der Gefährlichkeit einer Säure; Kenntnis von der Eignung einer gekauften Säure für ihre gesundheitszerstörende Wirkung auch beiäußerlicher Anwendung; Erforderlichkeit eines auf eine Gesundheitsbeschädigung zielgerichteten Willens; Handeln mit bedingtem Vorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 348/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 16.04.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Ahmed Ö., geboren am ... 1953 in P. (Türkei), zur Zeit Justizvollzugsanstalt N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4. September 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergiftung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
Bei einer versuchten Vergiftung gemäß §§ 229, 22 StGB muß der Täter nicht nur einem anderen Gift (oder andere Stoffe) beibringen wollen (vgl. BGHSt 15, 113, 114), er muß auch in seinen Vorsatz aufnehmen, daß der von ihm verwendete Stoff geeignet ist, die Gesundheit zu zerstören (BGHSt 4, 278, 279 [BGH 28.04.1953 - 1 StR 158/53]; BGH NJW 1979, 556); außerdem muß er in der Absicht handeln, die Gesundheit des Opfers zu beschädigen (BGHSt 32, 130, 131; BGH NJW 1976, 1851, 1852).
Daß der Angeklagte diese Voraussetzungen erfüllt hat, ist im angefochtenen Urteil nicht in ausreichender Weise festgestellt. Die Strafkammer führt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe die Gefährlichkeit der Säure gekannt und insbesondere gewußt, daß sie zur Gesundheitszerstörung geeignet war (UA 9). Sie schließt diese Kenntnis daraus, daß er die Säure schließlich "zu diesem Zweck erworben" hatte. Diese Annahme wird indes von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte die ihm bis dahin unbekannte Säure gekauft, um sie in Selbstmordabsicht zu trinken (UA 4). Die Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Schlußfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe gewußt, daß die Säure auch bei äußerlicher Anwendung schwerste Gesundheitsschäden auslösen kann. Es gibt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - zahlreiche Flüssigkeiten, die bei Einnahme schwerste Gesundheitsschäden oder sogar den Tod nach sich ziehen, jedoch unschädlich sind, wenn sie nur äußerlich mit der Haut in Berührung kommen. Auch aus den übrigen Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte die Eignung der gekauften Säure für ihre gesundheitszerstörende Wirkung auch bei äußerlicher Anwendung gekannt oder für möglich gehalten und gebilligt hat. Die Feststellung im Urteil (UA 6), der Angeklagte habe die Zeugin Ö., nachdem er erkannt hatte, welche Vergiftungen diese erlitten hatte, ihre Kleider ausziehen lassen und ihr seine eigenen Kleidungsstücke zum Anziehen gegeben, spricht eher gegen ein derartiges Wissen. Dagegen spricht auch der sorglose Umgang des Angeklagten mit der Flasche, der dazu geführt hat, daß er selbst Versätzungen an der Hand erlitten hat (UA 6).
Die Strafkammer legt bei der rechtlichen Würdigung ferner dar, der Angeklagte habe bei seinem Tun billigend in Kauf genommen, daß das Augenlicht seiner geschiedenen Frau geschädigt werde, sowie daß sie erhebliche Verletzungen erleide und auch entstellende Narben davontragen könnte (UA 6). Für eine Verurteilung wegen Versuchs reicht jedoch insoweit bedingter Vorsatz nicht aus, da die Beibringung des Giftes oder der anderen in § 229 Abs. 1 StGB genannten Stoffe in der Absicht erfolgen muß, das Opfer an der Gesundheit zu schädigen. Erforderlich ist demnach der auf die Gesundheitsbeschädigung zielgerichtete Wille (Lackner Anm. 3 zu § 229 StGB).
Das angefochtene Urteil ist daher im ganzen aufzuheben.
Krauth
Gribbohm
Ruß
Zschockelt