Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1993, Az.: VI ZR 84/92
Unerlaubte Handlung; Reinigungsmittel; Korrosionsschäden; Schlachthof; Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1993
- Aktenzeichen
- VI ZR 84/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1993, 1133-1134 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1993, 271 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 10 / 1993 § 823 (Ac) BGB Nr. 58
- MDR 1993, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 184-185 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Herstellers von Reinigungsmitteln, wenn es durch den Einsatz von säurehaltigen Mitteln bei der Reinigung eines Schlachthofs zu Korrosionsschäden an dessen verzinkten Einrichtungsgegenständen kommt.
Tatbestand:
Der Kläger errichtete 1983 in U. einen Schlachthof, der 1984 vollständig in Betrieb genommen wurde. Er hat die Anlage an die N. GmbH verpachtet. Anfänglich ließ der Kläger die Reinigung des Schlachthofs, der täglich in zwei Schichten betrieben wurde, durch das Schlachthofpersonal vornehmen, das vor allem alkalische Reinigungsmittel verwandte. Nachdem der zuständige Veterinärarzt wegen des Reinigungszustandes Beanstandungen erhoben hatte, übertrug der Kläger die Reinigung der - inzwischen in Konkurs gegangenen - U. GmbH. Diese führte im Februar 1985 eine mehrwöchige Grundreinigung durch, bei der sie u.a. das von der Beklagten hergestellte und vertriebene, säurehaltige Reinigungsmittel GR 604 verwandte. Im Anschluß daran reinigte die U. GmbH den Schlachthof täglich. Dabei setzte sie viermal wöchentlich das ebenfalls von der Beklagten hergestellte alkalische Reinigungsmittel GR 125 sowie einmal wöchentlich das saure Mittel GR 604 ein.
Im September 1985 stellte der Kläger korrosive Veränderungen an nahezu allen Metallteilen des Schlachthofs fest, die sich laufend verstärkten. Von Korrosion betroffen waren vor allem Einrichtungsgegenstände aus verzinktem Metall, deren Oberflächen sich ablösten, aber auch lackierte Flächen, Aluminium und Stahl. Die eloxierten Fensterrahmen wiesen gleichfalls Schäden auf. Einen Teil der schadhaften Betriebseinrichtung hat der Kläger bereits ausgetauscht. Der Kläger führt die Korrosionsschäden, die er mit ca. 1, 8 Mio. DM beziffert, auf die Anwendung des von der Beklagten hergestellten phosphorsäurehaltigen Reinigungsmittel GR 604 zurück. Mit der Klage macht er einen Betrag von 800000 DM geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt geklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an die Vorinstanz zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Zeuge M. habe als Angestellter der Beklagten für den Schlachthof des Klägers einen speziellen Reinigungsplan erstellt. Darin habe er den Mitarbeitern der Reinigungsfirma vorgeschlagen, die Reinigung des Schlachthofes viermal wöchentlich mit einem alkalischen und einmal in der Woche mit einem saurem Reinigungsmittel vorzunehmen. Als sauren Reiniger habe er das Reinigungsmittel GR 604 mit einer Konzentration von 2 % bis 5 % empfohlen, der nach einer Einwirkungszeit von 15 bis 20 Minuten mit Hochdruckapparaten unter Verwendung von 60 bis 70 Grad heißem Wasser zu entfernen sei. Der Zeuge M. sei sich dabei bewußt gewesen, daß die überwiegende Einrichtung des Schlachthofs aus verzinkten Teilen und galvanisiertem Eisen bestanden habe und im allgemeinen eine Reinigung mit säurehaltigen Mitteln im Turnus von 4 bis 6 Wochen vorgenommen werde. Wegen des Mehrschichtenbetriebes habe er hier jedoch die wöchentliche Reinigung mit einem sauren Reiniger für unerläßlich erachtet.
Aufgrund eines von der Landesgewerbeanstalt (LGA) in N. eingeholten Gutachtens hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die Zinkschicht feuerverzinkter Maschinenbauteile wegen der natürlichen Korrosion im Innenraumklima eines Fleischzerlegungsraums im allgemeinen nach 10 Jahren abgetragen sei. Das Berufungsgericht geht aufgrund der von der LGA vorgenommenen Laborversuche davon aus, daß das Reinigungsmittel GR 604 einen sehr raschen Zinkabtrag bewirke und zwar weitgehend unabhängig davon, ob die Zinkoberfläche eine natürliche Deckschicht aufweise oder nicht. Bei der von der Beklagten empfohlenen wöchentlichen Reinigung habe man damit rechnen müssen, daß die 50 cm dicke Zinkschicht nach 50 Wochen vollständig abgetragen sein werde und der dann freigelegte Stahl zu rosten beginne.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach für die Beschädigungen durch das Reinigungsmittel verantwortlich sei. Sie habe schuldhaft gehandelt, da sie die Reinigungsfirma auf die sich aus der Anwendung des Mittels GR 604 ergebende Gefahr besonders hätte hinweisen müssen. Ihr Mitarbeiter M. habe nicht die Besonderheiten im Betrieb des Klägers wegen der Vielzahl der dort vorhandenen verzinkten Maschinen berücksichtigt.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, daß die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz auch wegen solcher Einrichtungsgegenstände verurteilt worden ist, bei denen das Gutachten der LGA die Eignung zur Herbeiführung von Korrosionsschäden ausgeschlossen habe. Im Streitfall besteht die Klageforderung entgegen der Ansicht der Revision nicht aus selbständigen Einzelansprüchen, sondern aus mehreren unselbständigen Einzelposten. Zu einem solchen Fall kann die Ersatzpflicht dem Grunde nach bereits dann festgestellt werden, wenn die Erwartung besteht, daß sich im Betragsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zahlungsanspruch in einer der Positionen als begründet erweisen wird (BGHZ 108, 256, 259 f [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]; 110, 196, 200 f; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511). Das Berufungsgericht konnte daher dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf den Einsatz des Reinigungsmittels GR 604 zurückzuführen sind. Auch im übrigen ist gegen die Zulässigkeit des Grundurteils nichts einzuwenden.
2. Dagegen greift die Revision mit Recht die Begründung an, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht hat.
a) Zwar folgt der Senat dem Berufungsgericht darin, daß der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge M., der bei seinen Reinigungsvorschlägen auch den Einsatz eines sauren Reinigungsmittels empfahl, dabei auch auf die damit insbesondere für verzinkte Metallteile verbundene Korrosionsgefahr hätte ausdrücklich hinweisen müssen. Für die Unterlassung eines solchen Hinweises hat die Beklagte jedenfalls nach § 831 BGB einzustehen. Die Hinweispflicht bestand auch gegenüber einem Fachunternehmen, wie es die U. GmbH war, denn wenn diese auch über Erfahrungen mit der Reinigung gewerblicher Betriebe hatte, so konnte der Mitarbeiter der Beklagten doch nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß diese auch in der Reinigung von Schlachthöfen, insbesondere mit verzinkten Einrichtungsgegenständen genügend erfahren war. Zudem hat M. im Streitfall als Kundenberater der Beklagten durch seine detaillierten Angaben für eine zweckentsprechende Reinigung des Schlachthofs etwaige Bedenken des Reinigungsunternehmens gegen die Verwendung des Mittels GR 604 gar nicht erst aufkommen lassen. Die Produktbeschreibung der Beklagten enthielt zwar den Hinweis, daß GR 604 eine schwache Säure sei, die mit der üblichen Vorsicht verwendet werden müsse, es greife Zink und daher auch galvanisiertes Eisen an. Dieser Hinweis kann jedoch angesichts der konkreten Vorschläge ihres Mitarbeiters, die ihn überdeckten, nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten führen.
b) Die Revision hat aber Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der unterlassenen Unterrichtung der U. GmbH über die negativen Folgen eines Ersatzes von GR 604 für den eingetretenen Schaden bejaht hat.
Eine Schadensersatzpflicht wegen Beschädigung der im Eigentum des Klägers stehenden Einrichtungsgegenstände nimmt das Berufungsgericht deshalb an, weil der von dem Mitarbeiter der Beklagten vorgeschlagene Einsatz eines säurehaltigen Reinigungsmittels in dem hier gegebenen Umfang mit Rücksicht auf die hygienischen Anforderungen nicht geboten war, der geforderte Reinigungserfolg also auch auf andere, weniger korrosionsfördernde Weise hätte erzielt werden können. Insofern beanstandet die Revision mit Recht die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, zur Reinigung von Schlachthöfen sei der Einsatz saurer Reinigungsmittel aus Hygienegründen zwingend erforderlich, als unzutreffend angesehen hat.
aa) Das Berufungsgericht führt aus, bei den in der Fleischwirtschaft angewendeten Reinigungstechniken wie Hochdruck, Dampf und Schaum, komme weniger den Reinigungsmitteln als vielmehr der eingesetzten Mechanik die größere Bedeutung zu. Ohne ausreichende Mechanik, allein durch die Einwirkung von Reinigungsmitteln ließen sich, wenn überhaupt, optisch saubere Oberflächen nur mit wesentlich größerem Zeitaufwand erreichen. Bei der Kombination mit einer wirksamen Reinigungstechnik komme dem Einsatz von Reinigungsmitteln lediglich eine unterstützende Funktion zu, weil dadurch das Ablösen des Fettes beschleunigt werden könne. Optisch saubere Oberflächen könnten durchaus auch ohne Reinigungsmittel erreicht werden. Was ihren Einsatz notwendig mache, sei weniger die Verbesserung der Schmutzablösung als vielmehr die Emulgierung des Fettes, ohne die es zu einem erneuten Absetzen des Fettes komme.
Worauf das Berufungsgericht diese Erkenntnisse stützt, läßt das angefochtene Urteil, was die Revision zu Recht bemängelt, nicht erkennen. Soweit sie den von der Beklagten vorgelegten Ausführungen von U. Schmidt in: Fleischwirtschaft 1982, 427, 431 und 1984, 1231 ff. entnommen sind, hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen müssen, daß sich diese Ausführungen auf das Ablösen und das Emulgieren von Fett und eiweißhaltigen Substanzen beziehen. Darum geht es hier aber nicht, denn zur Beseitigung dieser Substanzen sind nach dem Vortrag des Klägers die alkalischen Reinigungsmittel eingesetzt worden. Hier handelt es sich dagegen um Kalkrückstände, zu deren Entfernung nach der Darstellung der Beklagten anstelle von Laugen säurehaltige Reinigungsmittel verwendet werden müssen (vgl. ebenso H. Steiner in: schlachten und vermarkten (SVZ) 1977, 84, 85). In diesem Sinne haben sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch die Zeugen Pl. und M. geäußert.
An diesem Streitpunkt geht auch die Auffassung des Berufungsgerichts vorbei, als Kompromiß böten sich die schwächer reinigenden Alkalisalze an, bei denen keine Korrosionsschäden zu befürchten seien. Soweit diese Auffassung auf einen Aufsatz von C. Breer in: Schweizerische Gesellschaft für Lebensmittelhygiene, 13. Arbeitstagung, "Reinigung und Desinfektion in Lebensmittelbetrieben", Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (1980) S. 27, 28 zurückgeht, gilt auch für sie, daß der Verfasser sie im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schmutz- und Fleischrückständen (Fett und Eiweiß) in einem Metzgereibetrieb erörtert. Mit der Entfernung von Kalkstein befaßt sich der Verfasser hingegen nicht.
Das Berufungsgericht hätte sich daher unter diesem Gesichtspunkt mit der Behauptung der Beklagten auseinandersetzen müssen, daß man keinen Schlachthof nur mit alkalischen Mitteln reinigen könne und die Verwendung von säurehaltigen Reinigungsmitteln durchaus üblich sei. Da diese Frage ohne zu Hilfenahme eines Sachverständigen nicht ausreichend beantwortet werden kann, hätte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nachkommen müssen. Es durfte sich die zur Beurteilung dieser Fragen erforderliche Sachkunde ohne Verstoß gegen § 286 ZPO jedenfalls nicht allein durch die Lektüre von Aufsätzen in den einschlägigen Fachzeitschriften verschaffen, da die so erworbenen Kenntnisse notwendig bruchstückhaft bleiben. Wie der Senat im Bereich des Arzthaftungsrechts wiederholt betont hat, ist der Hinweis auf medizinische Fachliteratur grundsätzlich nicht geeignet, die erforderliche Sachkunde des Gerichts zu begründen (Urt. v. 10. Januar 1984 - VI ZR 122/84 - VersR 1984, 354, 355 - und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92VI ZR 104/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Entsprechendes gilt auch hier.
bb) Das Berufungsgericht geht an anderer Stelle im übrigen selbst davon aus, daß der Einsatz von sauren Reinigungsmitteln üblich sei, nämlich im Turnus von vier bis sechs Wochen. Ist aber der Einsatz von säurehaltigen Reinigungsmitteln üblich, dann sind verzinkte und galvanisierte Metalle damit einer höheren Korrosion ausgesetzt (vgl. Steiner SVZ 1977, 84, 85). Das Berufungsgericht hätte sich dann mit der Behauptung der Beklagten auseinandersetzen müssen, die erhöhte Inanspruchnahme werde in Schlachthöfen mit verzinkten Einrichtungsteilen in Kauf genommen.
cc) Ferner hätte das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, darauf eingehen müssen, ob der Zwei-Schichten-Betrieb im Schlachthof des Klägers eine häufigere Reinigung mit Säuremitteln als alle vier bis sechs Wochen notwendig macht. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, die Häufigkeit des Einsatzes alkalischer und saurer Mittel habe sich aus dem Grad der Verschmutzung ergeben. Falls das Berufungsgericht eine Reinigung in dem stattgefundenen Ausmaß nicht als notwendig ansehen sollte, hätte es dazu Stellung nehmen müssen, welche Auswirkungen eine fehlerhaft häufigere Reinigung als üblich auf die Entstehung des Schadens gehabt hat.
dd) Ebenso beanstandet die Revision mit Grund, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Behauptung der Beklagten befaßt hat, der Schaden sei auf die nachlässige Arbeitsweise der Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens zurückzuführen, die mit den Reinigungsmitteln der Beklagten völlig sorglos umgegangen seien und die Anweisungen der Beklagten mißachtet hätten.
3. Begründet ist auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht in seinem Grundurteil auf das von der Beklagten geltend gemachte Mitverschulden des Klägers bei der Schadensentstehung nicht eingegangen ist. Über ein mitwirkendes Verschulden kann zwar auch noch im Nachverfahren entschieden werden, sofern zweifelsfrei ist, daß die Prüfung nur zu einer Minderung, nicht aber zu einem Ausschluß der Haftung führen kann (BGHZ 1, 34, 36; 76, 397, 400; 79, 45, 46 [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78]; 110, 196, 202). Voraussetzung dafür ist aber, daß im Grundurteil die Entscheidung über das Mitverschulden dem Nachverfahren vorbehalten worden ist (BGHZ 110, 196, 202). Einen solchen Vorbehalt enthält das Berufungsurteil nicht. Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens bei der Beschränkung der Klageforderung auf 800000 DM machte einen solchen Vorbehalt nicht überflüssig.
III. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die notwendigen Beweise erhoben werden können. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen.