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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1965, Az.: VI ZR 96/64

Infektion eines Tierbestands mit Schweinepest (Maul- und Klauenseuche); Verantwortlichkeit für die Infektion; Unterlassen vorgeschriebener Infektionsmaßnahmen; Verladung der Tiere zum Sammeltransport; Lokalisierung des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1965
Aktenzeichen
VI ZR 96/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 18.03.1964

Fundstellen

  • JZ 1966, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 30
  • MDR 1966, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 1198-1202 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Liefern zwei Viehzüchter in einem Sammeltransport Tiere aus Beständen, die von Maul- und Klauenseuche befallen sind, unter Verletzung der viehseuchengesetzlichen Bestimmungen an eine Mästerei und erkrankt zufolge der Lieferung auch deren Bestand, so haften ihr die Züchter gesamtschuldnerisch für den Schaden, ohne daß es einer besonderen Feststellung bedarf, daß Tiere beider Züchter Ansteckungsträger gewesen sind. Es ist vielmehr Sache des einzelnen Züchters zu beweisen, daß die von ihm gelieferten Tiere keine Ansteckungsträger waren.

  2. b)

    Die Überzeugung, daß die Verseuchung des Mästereibestandes entweder durch die Tiere des einen oder die des anderen Züchters - wenn nicht beider - verursacht worden ist, vermag der Tatrichter im Wege des Anscheinsbeweises zu gewinnen, obwohl die Möglichkeit offenbleibt, daß die Tiere des einen oder die des anderen Züchters keine Ansteckungsträger waren.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr, Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. März 1964 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber einer Schweinemästerei in B.. Die im Landkreis V. wohnhaften Beklagten betreiben im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe Schweinezucht. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz, weil sein Schweinebestand durch deren Verschulden mit Maul- und Klauenseuche (im folgenden MKS) infiziert worden sei. Nach seiner Darstellung hat er zusammen mit zwei weiteren Berliner Schweinemästereien, L. und S., am 24. Juni 1961 über die B. Viehverwertung GmbH Lauferschweine bezogen, die am 22. Juni 1961 von der S. Viehverwertung eGmbH in B. zu einem Bahntransport von 86 Tieren aus 12 landwirtschaftlichen Betrieben, darunter je 9 Tieren von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten, zusammengestellt worden waren. Da am 25. Juni 1961 bei der Schweinemästerei L. MKS festgestellt wurde und sich die Seuche am 26. Juni 1961 auch bei dem Schweinemaster S. und am 27. Juni 1961 beim Kläger herausstellte, veranlaßte das Veterinäramt Berlin-Charlottenburg eine Verfolgungsuntersuchung bei den zwölf Lieferbetrieben. Bei dieser Untersuchung gelangte der Amtstierarzt Dr. W. zu dem Ergebnis, daß in 10 Betrieben kein Verdacht auf MKS bestehe. Dagegen ergab die am 3. Juli 1961 durchgeführte Überprüfung des Betriebes der Erstbeklagten, daß 2 Sauen Erscheinungen aufwiesen, die nach Ansicht des Amtstierarztes auf eine vor 8 bis 12 Wochen aufgetretene, inzwischen abgeheilte MKS schließen ließen. Die übrigen 28 Schweine der Erstbeklagten zeigten keine MKS-Merkmale. Bei der Überprüfung des Betriebes des Zweitbeklagten am 28. Juni 1961 stellte sich heraus, daß ein erheblicher Teil des Schweinebestandes an akuter MKS litt, deren Beginn vom Amtstierarzt teilweise auf 2 bis 7 Tage, hinsichtlich eines weiteren Teiles bis zu 30 Tagen zurückliegend angenommen wurde. Ferner wies eine Sau Merkmale auf, die nach Ansicht des Amtstierarztes auf eine vor 4 bis 6 Wochen aufgetretene erhebliche MKS-Erkrankung hindeuteten.

2

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die beiden Beklagten seien für die Übertragung der MKS auf seinen Schweinebestand verantwortliche. Wenn auch im Betriebe der Erstbeklagten die Seuche bereits seit Wochen abgeheilt gewesen sei, so hätten doch die nach Berlin gelieferten Tiere noch Ansteckungsträger sein können, da die gesetzlich vorgeschriebene Schlußdesinfektion unterblieben sei. Daß die vom Zweitbeklagten gelieferten Schweine infiziert gewesen seien, ergebe sich einwandfrei aus der am 28. Juni 1961 vom Amtstierarzt festgestellten akuten MKS. Beide Beklagte hätten die verkehrserforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Amtstierarzt habe bereits in seinem Untersuchungsbericht vom 6. Juli 1961 bezüglich der Erstbeklagten zum Ausdruck gebracht, es sei unvorstellbar, daß diese die eindeutigen Anzeichen der Klauenentzündung nicht mit einer MKS in Zusammenhang gebracht habe. Dasselbe gelte auch für den Zweitbeklagten zumindest hinsichtlich der Sau, die 4 bis 6 Wochen vor der Verfolgungsuntersuchung erkrankt sei. Bezeichnend sei, daß der Zweitbeklagte dieses Tier dem Tierarzt Dr. Sc., der unstreitig am Tage vor der Lieferung den Schweinebestand des Beklagten untersucht hat, nicht gezeigt habe.

3

Der Kläger hat behauptet, er habe durch das Auftreten der MKS in seinem Bestände erhebliche Schäden erlitten. Über seinen Betrieb sei eine Sperre verhängt worden, bis zu deren Aufhebung am 7. August 1961 er keine neuen Tiere habe in die Stallungen bringen dürfen. Daher habe der die volle Kapazität seines Betriebes nicht ausnutzen können. Sein Gesamtschaden betrage 6.667,83 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt er von den Beklagten als Gesamtschuldnern.

4

Beide Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Erstbeklagte hat entgegnet, die aus ihrem Betriebe stammenden 9 Läufer seien am 21. Juni 1961 weder an MKS erkrankt noch Träger von Ansteckungsstoff gewesen. Der Amtstierarzt habe bei der Verfolgungsuntersuchung am 3. Juli 1961 zwar die Auffassung vertreten, daß bei 2 Sauen Anzeichen einer bereits länger zurückliegenden MKS-Erkrankung vorhanden seien. Diese Tiere konnten aber nicht mehr Infektionsträger gewesen sein, denn sie hätten in der Zwischenzeit geferkelt, und diese Ferkel seien gesund geblieben. Ein Anlaß für eine Schlußdesinfektion habe nicht bestanden, denn die Beklagte habe keinen Grund gehabt, den Ausbruch einer MKS in ihrem Bestände zu befürchten, zumal die Zuchtställe mindestens einmal in der Woche und die Mastställe täglich gesäubert worden seien. Der Amtstierarzt habe denn auch bei der Untersuchung am 3. Juli 1961 eine Schlußdesinfektion nicht für erforderlich gehalten. Sie - die Erstbeklagte - habe im übrigen vor und nach dem 21. Juni 1961 einige Tiere an den Aufkäufer St. verkauft. Diese Tiere seien vorher durch einen Tierarzt untersucht und für gesund befunden worden. Weder die Erstbeklagte noch ein Mitglied ihrer Familie hätten bemerkt, daß die Sauen an MKS erkrankt seien. Die Erscheinungen dieser Seuche seien häufig für den Tierhalter nicht erkennbar.

5

Der Zweitbeklagte hat mit Nichtwissen bestritten, daß am 24. Juni 1961 bei dem Schweinemäster L. und am 26. Juni beim Kläger und dem Mäster S. eine MKS festgestellt worden sei. Er hat weiter bestritten, daß die von ihm gelieferten Tiere überhaupt nach Berlin versandt worden und an MKS erkrankt gewesen seien. Er hat geltend gemacht, die Schweine seien vor dem Versand von dem Tierarzt Dr. Sc. untersucht worden, der jedoch keine Kennzeichen einer MKS festgestellt habe. Auch der Amtstierarzt Dr. W. habe beim Verladen der Tiere keinen Verdacht geschöpft. Selbst beim Entladen in Berlin seien dem dortigen Tierarzt Merkmale einer MKS nicht aufgefallen. Die Untersuchungen seien gewissenhaft durchgeführt worden. Die beim Schweinemäster S. am 26. Juni 1961 untersuchten Tiere hätten Krankheitserscheinungen aufgewiesen, die darauf schließen ließen, daß sie bereits vor Abgang des Transports infiziert gewesen seien. Ähnliche Krankheitserscheinungen dürften die an den Kläger gelieferten Tiere gehabt haben. Da der Kläger aber keine Tiere, von dem Zweitbeklagten erhalten habe, müßten die an ihn gelieferten 10 Schweine sich an anderer Stelle angesteckt haben. Er bestreite, daß die eine Sau, die nach Auffassung des Amtstierarztes etwa 4 bis 6 Wochen vorher an MKS erkrankt sei, überhaupt krank gewesen sei. Diese Sau habe eine Hüftgelenkentzündung gehabt und deswegen gehinkt. Sollten aber die von ihm stammenden Tiere eine MKS gehabt haben, so könne ihm jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden, denn dann sei ihm diese Tatsache ebenso wie dem Tierarzt Dr. Sc. verborgen geblieben. Beide Beklagten haben die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.

6

Das Landgericht hat die Klage gegen die Erstbeklagte abgewiesen. Den Klageanspruch gegen den Zweitbeklagten hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Zweitbeklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es auch den Klageanspruch gegen die Erstbeklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Mit der Revision erstrebt die Erstbeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Zweitbeklagte verfolgt seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisionen.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht bejaht eine Schadenersatzpflicht beider Beklagter nach §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 9, 10 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.

10

I.

Wie es feststellt, haben beide Beklagte je 9 Läuferschweine zu dem am 22. Juni 1961 in B. zusammengestellten Sammeltransport von 86 Tieren geliefert. Die übrigen Tiere kamen von weiteren 10 Landwirten aus dem Kreise Vechta. Die Tiere wurden am 24. Juni 1961 vom Kläger und den Mästereien S. und L. übernommen, und zwar erhielten der Kläger und L. je eins, S. sieben der von der Erstbeklagten gelieferten Tiere, während die neun vom Zweitbeklagten gelieferten Tiere an die Mästerei L. gingen. In allen drei Mästereien, die bis dahin seuchenfrei gewesen waren, wurde kurz danach die MKS amtstierärztlich festgestellt, und zwar beim Kläger am 27. Juni, bei L. am 25. und bei S. am 26. Juni. Diese Feststellungen werden von den Revisionen nicht angegriffen.

11

Aufgrund des Ergebnisses der vom Amtstierarzt am 3. Juli 1961 bei der Erst beklagten durchgeführten Verfolgungsuntersuchung stellt das berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Amtstierarzt und dem Sachverständigen Dr. Walzberg fest, daß in ihrem Bestände 2 Sauen eindeutige, stark ausgeprägte Merkmale einer etwa 6 bis 10 Wochen vor der Lieferung der Läuferschweine eingetretenen Erkrankung an MKS auf wiesen. Dieser Feststellung, so erwägt das Berufungsgericht dem Sachverständigen folgend, stehe nicht entgegen, daß die Sauen gesunde Ferkel geworfen hätten; denn nach der tierärztlichen Erfahrung seien Ferkel, die mindestens 8 Tage nach der Erkrankung des Muttertieres geboren würden, gegen die Seuche immun. Die Feststellung werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Amtstierarzt bei den übrigen Schweinen der Erstbeklagten keine Merkmale einer überstandenen MKS festgestellt habe, Zwar sei nach dem Gutachten Dr. Walzberg anzunehmen, daß auch die übrigen im gleichen Stall untergebrachten Tiere von der MKS nicht verschont geblieben seien, da in der Regel alle Tiere eines Bestandes erkrankten, soweit sie nicht schon durch eine überstandene Erkrankung immun geworden seien. Es sei jedoch, wie der Sachverständige Dr. Walzberg überzeugend dargelegt habe, durchaus möglich, daß die übrigen Tiere schon so zeitig und in so leichter Form befallen worden seien, daß die spezifischen Veränderung weitgehend abgeheilt und daher bei der Untersuchung am 3. Juli 1961 nicht mehr erkennbar gewesen seien.

12

Da die gesetzlich vorgeschriebene Desinfektion unterblieben sei, könnten die von der Erstbeklagten gelieferten Tiere Träger von Ansteckungsstoff der MKS gewesen sein. Zwar scheide der Organismus nach der Abheilung keine Viren mehr aus. Die vorher ausgeschiedenen Viren könnten sich jedoch nach gesicherter tierärztlicher Erfahrung noch über viele Wochen und Monate voll virulent erhalten und durch Tiere und Menschen aus dem verseuchten Gehöft verschleppt werden. Das werde auch, wie der Sachverständige Dr. Walzberg ausgeführt habe, nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ehemann der Erstbeklagten die Ställe durch regelmäßiges Ausmisten gesäubert habe; denn dadurch könnten die Ansteckungsstoffe nicht zuverlässig beseitigt werden.

13

Im Betrieb des Zweitbeklagten, so legt das Berufungsgericht weiter dar, habe der Amtsarzt am 28. Juni 1961 bei den Jungtieren eine verbreitete akute MKS festgestellt. Außerdem habe eine in der Scheune untergebrachte Sau mit Saugferkeln unverkennbare Merkmale einer etwa 4 bis 6 Wochen zurückliegenden MKS aufgewiesen. Wenn der Tierarzt Dr. Sc. am 21. Juni bei der Untersuchung des Schweinebestandes keinen Verdacht auf MKS geschöpft habe, so lasse sich das damit erklären, daß er die Sau in der Scheune und drei weitere Sauen im Hühnerstall nicht gesehen habe, und die Jungtiere sich nach dem Gutachten Dr. Walzberg noch im Stadium der Inkubation (Dauer 1 bis 2 Tage) befunden hätten oder doch die spezifischen Merkmale der MKS noch nicht so ausgeprägt gewesen seien, daß sie deutlich in Erscheinigung getreten seien.

14

Stehe somit fest, so erwägt das Berufungsgericht weiter, daß sich in dem Sammeltransport Tiere aus Beständen befunden hätten, in denen nach den Erkenntnissen der tierärztlichen Wissenschaft Ansteckungsstoff der MKS vorhanden gewesen sei, so spreche der erste Anschein dafür, daß der - bis dahin seuchenfrei gewesene - Bestand des Klägers durch diese Tiere angesteckt worden sei. Die Beklagten hätten den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht.

15

II.

Die Revision der Erstbeklagten meint, die Erstbeklagte habe Umstände vorgetragen, bei deren umfassender Würdigung das Berufungsgericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß die nach Berlin gelieferten Tiere der Erstbeklagten keine Ansteckungsträger mehr gewesen seien. Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte eingehend erörtert. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Walzberg, der in seinen verschiedenen Gutachten ebenfalls alle aufgeworfenen Fragen behandelt hat, ist das Berufungsgericht in fehlerfreier tatsächlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tiere der Erstbeklagten sehr wohl Ansteckungsträger gewesen sein konnten. Einer näheren Erörterung bedürfen nur die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des § 139 ZPO und des § 133 BGB.

16

Das Berufungsgericht hat erwogen, die von der Erstbeklagten gelieferten Tiere könnten dann nicht Ansteckungsträger gewesen sein, wenn sie alle in Berlin erkrankt wären. Aus dem vom Kläger vorgelegten Attest des Tierarztes D. lasse sich aber - entgegen der Meinung des Landgerichts - eine solche Feststellung nicht herleiten, und die Parteien hätten, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Recht hervorgehoben habe, einen solchen Schluß auch nicht daraus gezogen.

17

Die Revision der Erstbeklagten rügt, das Berufungsgericht habe nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß es der Feststellung des Landgerichts nicht folgen wolle; dann wurde die Erstbeklagte Zeugenbeweis für die Dichtigkeit der Feststellung des Landgerichts angetreten haben. Die Rüge greift nicht durch. Hatte der Kläger, was die Revision nicht in Zweifel zieht, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hervorgehoben, daß bisher keine Partei aus dem Attest des Tierarztes D. die angeführte Folgerung gezogen habe, so bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu dem von der Revision für erforderlich gehaltenen Hinweis.

18

Fehl geht auch die Auffassung der Revision der Erstbeklagten, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Attests D. seine eigene Auslegung durch die des - hierzu nicht berufenen - Sachverständigen Dr. Walzberg ersetzt. Das Berufungsgericht hat es mit diesem Sachverständigen als einleuchtend erachtet, daß ein Tierarzt, der in einem Bestände die MKS feststelle, nicht mehr jedes einzelne Tier darauf untersuche, ob es von der Seuche befallen sei oder nicht; denn das sei für die zu treffenden Maßnahmen ohne jede Bedeutung. In dieser Würdigung, die die Auffassung des Sachverständigen durchaus nicht kritiklos übernimmt, ist weder ein Verstoß gegen § 133 BGB noch gegen Grundsätze der Beweiswürdigung ersichtlich.

19

III.

Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei festgestellt, daß nicht nur im Bestände des Zweitbeklagten, sondern auch im Bestände der Erstbeklagten nach den tierärztlichen Erfahrungen zur Zeit der Lieferung der Schweine Ansteckungsstoff vorhanden war. Zumindest hatte der Bestand der Erstbeklagten, weil die in § 175 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 (RGBl. 1912 Seite 4) vorgeschriebene Schlußdesinfektion unterblieben war, noch als verseucht zu gelten. Nach § 176 dieser Vorschriftengilt die Seuche erst als erloschen, wenn 3 Wochen nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine Neuerkrankung nicht vorgekommen und die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. All das ist bei der Erstbeklagten unterblieben. Die auf langjähriger Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden, überaus strengen Schutz- und Sperrmaßnahmen, die nach §§ 154 bis 174 der genannten Vorschriften beim Ausbruch, großenteils sogar schon beim Verdacht einer MKS durchzuführen sind und erst nach der Schlußdesinfektion und deren Abnahme aufgehoben werden dürfen, machen deutlich, daß auch nach Erlöschen der Seuche von dem befallenen Bestände noch ganz erhebliche Ansteckungsgefahren ausgehen. Im vorliegenden Fall spricht daher, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, der erste Anschein dafür, daß der Bestand des Klägers durch die in den Sammeltransport gegebenen Tiere beider Beklagter oder eines von ihnen mit der MKS infiziert worden ist. Der Anscheinsbeweis wird noch dadurch unterstützt, daß innerhalb von 3 Tagen in allen drei Betrieben, die aus dem gleichen Transport beliefert wurden sind, die MKS amtlich festgestellt wurde.

20

IV.

Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht in fehlerfreier Würdigung darlegt, nichts vorgetragen, was geeignet wäre, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.

21

1.

Ohne Erfolg weist die Revision der Erstbeklagten darauf hin, daß weder der Amtstierarzt Dr. W. beim Verladen noch der Amtstierarzt in Berlin beim Entladen der Tiere Anzeichen einer MKS bemerkt haben. Die, wie dargelegt, aus einem verseuchten Betriebe stammenden Tiere konnten Ansteckungsträger sein, ohne selbst erkrankt zu sein. Bei der Entladung in Berlin muß, wie das Berufungsgericht dem Inhalt des Attests D. unangefochten entnimmt, die Untersuchung sehr schnell und ohne die erforderliche Gründlichkeit erfolgt sein; denn noch am Tage der Entladung hat Tierarzt D. bei einigen an den Mäster L. gelieferten Tieren Zeichen einer bereits weit vorgeschrittenen MKS festgestellt.

22

Die Revision der Erstbeklagten meint im übrigen, der Anscheinsbeweis werde auch durch die Hagen erschüttert, die sie gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben habe, im Bestand der Erstbeklagten sei zur Zeit der Lieferung Ansteckungsstoff vorhanden gewesen. Daß diese Rügen nicht begründet sind, ist bereits ausgeführt.

23

2.

Die Revision des Zweitbeklagten bezieht sich vergebens auf dessen Vorbringen, die Verfolgungsuntersuchungen bei den übrigen zehn Landwirten aus dem Kreise Vechta seien möglicherweise nicht sorgfältig durchgeführt worden, und die Laderampen im Kreise Vechta seien allgemein in einem trostlosen Zustande gewesen. Durch das Aufzeigen einer bloßen Möglichkeit kann der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden. Hinsichtlich des Rampenzustandes hätte der Zweitbeklagte Beweis dafür antreten müssen, daß gerade die Laderampe in B. zur Zeit der Lieferung der Schweine als Trägerin von Ansteckungsstoffen angesehen werden mußte. Im übrigen würde, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, bei Unterstellung dieses Vorbringens allenfalls die Zahl der möglichen Schädiger i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 2 erweitert, nicht aber die Verantwortlichkeit der Beklagten ausgeschlossen.

24

Ohne Erfolg beanstandet es die Revision des Zweitbeklagten, daß das Berufungsgericht den Tierarzt D. nicht zu der Behauptung vernommen hat, die vom Zweitbeklagten an den Käufer L. gelieferten Schweine seien von der MKS nicht befallen worden und hätten keinerlei entsprechende Anzeichen oder Merkmale aufgewiesen. Da feststeht, daß im Betriebe des Zweitbeklagten zur Lieferzeit die MKS geherrscht hat, können die Tiere Ansteckungsträger gewesen sein unabhängig davon, ob sie selbst erkrankt waren oder nicht. Dann würden sie, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten darlegt, aufgrund einer bereits früher, möglicherweise in leichterer Form durchgemachten Erkrankung immun gewesen sein.

25

Die Revision des Zweitbeklagten meint, wenn die Seuche über dessen Tiere in den Sammeltransport gelangt wäre, so hätte es nahe gelegen, daß diese Tiere ebenso wie die im Stall verbliebenen angesteckt worden wären; sie seien aber nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten gesund geblieben. Die Revision übersieht, daß der Zweitbeklagte nicht behauptet hat, daß alle Tiere seines Bestandes von der Seuche ergriffen worden sind. Auch der Amtstierarzt hat bei der Verfolgungsuntersuchung nicht festgestellt, daß alle Tiere des Zweitbeklagten erkrankt waren, sondern nur von der Erkrankung eines sehr großen Teiles des Bestandes gesprochen.

26

V.

1)

Da somit festeht, daß der Bestand des Klägers durch die Tiere eines der Beklagten - oder beider - verseucht worden ist, aber nicht festgestellt werden kann, daß einer allein die Verschleppung der Seuche verursacht hat, haften beide Beklagte als Beteiligte nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für den entstandenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des Senats erschöpft sich der Begriff der Beteiligung i.S. dieser Vorschrift darin, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann, Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige Erfolg fällt (vgl. BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54];  33, 286, 292) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang ergibt sich im vorliegenden Falle aus der Verladung der Tiere zum Sammeltransport. Damit haben die Beklagten eine seitlich und örtlich eng zusammenhängende, gleichartige Gefährdung geschaffen, die für den Begriff der Beteiligung ein wesentliches Merkmal darstellt (vgl. BGHZ 33, 291 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]).

27

2)

Beide Revisionen meinen, die Beweiserleichterung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB könne dem Kläger nicht hinsichtlich des unterlassene der durch § 9 des Viehseuchengesetzes gebotenen Anzeige zugute kommen, die die eigentliche und einzige tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung der Beklagten darstelle; denn insoweit fehle es an dem erforderlichen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, Der umstand, daß sich die Handlungen der Beklagten lediglich im letzten - nicht tatbestandsmäßigen - Glied der Ursachenkette träfen, könne nicht die Beweiserleichterung für alle Glieder der Kette begründen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revisionen übersehen, daß auch das Verladen der Tiere zum Sammeltransport einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes darstellt, der neben der Pflicht zur Anzeige vorschreibt, kranke oder der Ansteckung verdächtige Tiere von Orten fernzuhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht. "Verdächtige" Tiere sind nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes selche, hinsichtlich derer die Vermutung vorliegt, daß sie Ansteckungsstoff aufgenommen haben. Unter diesen Begriff fallen wegen Unterbleibens der Schlußdesinfektion auch die Tiere der Erstbeklagten. Abgesehen davon steht das Verladen der Tiere zum Sammeltransport, das als das entscheidende Glied der Ursachenkette angesehen werden muß, in so engem sachlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem unterlassen der Anzeige, daß beide Vorgänge nicht getrennt betrachtet werden können.

28

3)

Beide Revisionen sind der Auffassung, § 830 Abs. 1 Satz 2 Satz 2 BGB könne nur dann angewandt werden, wenn mit Sicherheit feststehe, daß die Handlung eines jeden Beteiligten zur Herbeiführung des Schadenserfolges geeignet sei; im vorliegenden Fall sei daher der Nachweis erforderlich, daß die gelieferten Schweine tatsächlich Ansteckungsträger gewesen seien; daß sie, wie das Berufungsgericht feststelle, nur Träger von Ansteckungsstoff gewesen sein könnten, genüge nicht. Es komme hinzu, daß der Anscheinsbeweis, auf den das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Schadensverursachung durch Tiere jedenfalls eines der Beklagten gründe, im Bereich des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen dürfe, weil eine Beteiligung Mehrerer die konkrete Möglichkeit in sich schließe, daß das Verhalten des Einzelnen eben nicht schadensursächlich geworden sei.

29

Alledem kann nicht beigetreten werden, weil damit der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nämlich die Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Jede Unklarheit der Verursachung, die dadurch entsteht, daß nicht nur einer, sondern mehrere an einem einheitlichen Lebensvorgang Beteiligte unerlaubt gehandelt haben, soll und darf - schon aus allgemeinen rechtspolitischen Erwägungen - nicht zum Vorteil der Rechtsverletzer ausschlagen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Frage so gestellt, ob das Verhalten der Beklagten, als Einheit gesehen, nämlich die Lieferung von Tieren aus verseuchten Beständen, den Schaden des Klägers verursacht hat, und diese Frage prima facie rechtsirrtumsfrei bejaht. Einzuräumen ist der Revision, daß die konkrete Gefährlichkeit gerade seines unerlaubten Verhaltens einem jeden der Beteiligten bewiesen werden muß. Dazu bedarf es hier aber nicht des (jedenfalls vom Geschädigten unmöglich zu führenden) Nachweises, welche Tiere im Einzelnen Ansteckungsträger gewesen sind. Vielmehr ist mit den auf tierärztlicher Erfahrung beruhenden viehseuchengesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen, daß von vornherein jedes Tier als Ansteckungsträger anzusehen und zu behandeln ist, das aus einem MKS-verseuchten Bestände stammt.

30

Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich, daß einer der unerlaubt handelnden Beteiligten den Erfolg tatsächlich, der oder die anderen Beteiligten ihn möglicherweise herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich beider Beklagter gegeben. Wie bereits dargelegt, steht nach den Regeln des Anscheinsbeweises, den die Beklagten nicht zu erschüttern vermochten, fest, daß durch die seuchenverdächtigen Tiere eines der Beklagten die Seuche in den Sammeltransport und sodann in den Bestand des Klägers hineingetragen worden ist. Wie ebenfalls dargelegt, haben beide Beklagte dadurch, daß sie Tiere aus ihren verseuchten Beständen in den Sammeltransport gaben, unter Verstoß gegen ein Schutzgesetz eine erhebliche Ansteckungsgefahr gesetzt, die sich schließlich im Bestände des Klägers verwirklicht hat. Durch die in engem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang begangenen gleichartigen Gefährdungshandlungen beider Beklagter ist dem geschädigten Kläger der Beweis, wessen Handlung zum Schadenserfolg geführt hat, erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht worden. Eben dieses Beweisnotstandes will § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB den geschädigten Kläger entheben, weil es gerechter ist, alle haften zu lassen, die sich an der gemeinschaftlichen Gefährdung schuldhaft beteiligt und möglicherweise jeweils den Schaden verursacht haben, als den Geschädigten wegen, der durch die gemeinsame Gefährdung verursachten Beweisschwierigkeit leer ausgehen zu lassen (BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56]). Es wäre Sache der Beklagten gewesen zu beweisen, daß die von ihnen gelieferten Tiere keine Ansteckungsträger waren, der Schaden mithin durch ihr Handeln nicht verursacht sein kann. Diesen Beweis haben sie, wie das Berufungsgericht in fehlerfreier Würdigung darlegt, nicht erbracht.

31

VI.

Beide Beklagte haben fahrlässig gegen § 9 des Viehseuchengesetzes, eines Schulgesetzes i.S. des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift besteht bereits beim Verdacht eines Seuchenbefalls die Pflicht zur Anzeige und zur Fernhaltung der befallenen oder verdächtigen Tiere von fremden Tieren, bei denen die Gefahr einer Ansteckung besteht. Als Landwirte mußten sich die Beklagten über die Kennzeichen der Maul- und Klauenseuche unterrichten.

32

Bei den beiden erkrankten Sauen der Erstbeklagten lagen, wie das Berufungsgericht feststellt, gerade die spezifischen Merkmale der Seuche in unverkennbarer Form vor. Es mußte sich ihr daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zumindest der Verdacht einer MKS aufdrängen. Als Landwirtin in einem ausgesprochenen Viehzuchtgebiet mußte sie auch wissen, daß ein von der Seuche befallender Bestand bis zur Vornahme der Schlußdesinfektion als verseucht zu gelten hat. Sie hat daher auch fahrlässig gegen das Gebot verstoßen, ihre Tiere von fremden Tieren getrennt zu halten. Die Auffassung des Tierarztes Dr. W., auf die die Revision der Erstbeklagten hinweist, die Erstbeklagte habe bereits 6 bis 10 Wochen nach Ausbruch der Seuche, also knapp 4 bis 8 Wochen nach dem günstigstenfalls anzunehmenden Zeitpunkt der Abheilung trotz unterbliebener Desinfektion Schweine aus ihrem bestand unbedenklich voräußern können, ist angesichts der Erfahrungstatsache, daß MKS-Viren viele Monate voll virulent bleiben können, nicht verständlich und für die Beurteilung des Verschuldens der Erstbeklagten ohne Belang.

33

Das Verschulden des Zweit beklagten hängt davon ab, ob die in seiner Scheune untergebrachte Sau mit fünf Saugferkeln tatsächlich die vom Amtstierarzt festgestellten eindeutigen Merkmale einer überstandenen MKS aufgewiesen hat; denn die MKS der zu dem Sammeltransport gegebenen Läuferschweine befand sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Lieferung möglicherweise - sogar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit - erst im Stadium der Inkubation, so daß sie noch nicht erkennbar war. Die Feststeilung des Berufungsgerichts, die Sau in der Scheune habe während ihrer Erkrankung eindeutige, auch für einen Laien unverkennbare Merkmale einer MKS aufgewiesen, wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, jedoch ohne Erfolg.

34

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die MKS-Erkrankung der Sau werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß zwischen ihrer Erkrankung und der am 28. Juni 1961 festgestellten akuten MKS des übrigen Bestandes ein gewisser Zeitraum liege. Wenn auch in der Regel die Erkrankung eines Tieres zur Übertragung der Seuche auf den ganzen Bestand führe, so besage das noch nicht, daß es sich dabei um einen völlig gleichzeitigen Vorgang handeln müsse, selbst wenn man die Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau habe bei der Fütterung der Schweine keine Vorsichtsmaßnahmen angewandt, als richtig unterstelle, tatsächlich sei der zeitliche Zwischenraum nicht so erheblich; denn bei der Lieferung der Tiere habe die Erkrankung der Sau nur 3 bis 5 Wochen zurückgelegen. Der Ansteckungstermin der übrigen Tiere stehe nicht mit Sicherheit fest, liege aber nach der Auffassung des Sachverständigen Dr. Walzberg mindestens 7 bis 14 Tage zurück. Damit näherten sich die Zeitpunkte der Erkrankung einander, so daß sich aus diesem Gesichtspunkt der Schluß, die Sau könne nicht an MKS erkrankt gewesen sein, angesichts der festgestellten eindeutigen Krankheitsmerkmale nicht herleiten lasse. Schließlich spreche die Tatsache, daß die Sau Ferkel geworfen habe und diese überlebt hätten, nicht gegen ihre Erkrankung an MKS. Da es sich um Saugferkel gehandelt habe, die nach der Bekundung von Dr. Walzberg nur 4 bis 5 Wochen bei dem Muttertier gelassen würden, könnten sie mehr als eine Woche nach der Erkrankung der Sau, die sich zeitlich nicht genau festlegen lasse, geworfen worden sein. Dann seien sie immun gewesen. Wolle man aber der Behauptung des Beklagten folgen, die Sau habe bereits Ende April geworfen, so könnten die Ferkel bei der Erkrankung der Sau bereits 4 bis 5 Wochen alt gewesen sein und die Krankheit überstanden haben.

35

Die Revision meint, die Ferkel hätten zumindest Anzeichen einer ausgeheilten Krankheit tragen müssen, wenn die Annahme des Berufungsgerichts richtig, wäre, die Ende April geworfenen Ferkel seien im Zeitpunkt der Erkrankung des Muttertieres 4 bis 5 Wochen alt gewesen, und hätten daher überleben können. Da die Ferkel aber bei der Untersuchung keine Anzeichen einer MKS getragen hatten, sei entweder das Muttertier überhaupt nicht erkrankt gewesen, oder die Erkrankung habe bereits 8 Tage vor ihrer Geburt liegen müssen, d.h. um den 20. April. Dann läge aber zwischen der Erkrankung der Sau und der übrigen Tiere des Zweitbeklagten ein Zwischenraum von mindestens 55 Tagen, was nach dem Gutachten Dr. Walzberg unmöglich sei.

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Diese Ausführungen können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Sau bereits um den 20. April 1961 erkrankt ist, besteht nach dem Gutachten Dr. Walzberg die Möglichkeit, daß die übrigen Tiere des Zweitbeklagten erst im Juni von der Krankheit angesteckt wurden; denn die Sau lag von den übrigen Tieren getrennt in der Scheune, so daß diese eine geraume Zeit von der Krankheit verschont bleiben konnten, für die Frage, ob und in welcher Frist die Erkrankung eines Tieres auf die übrigen Tiere des gleichen Bestandes übertragen wird, kommt es nach dem Gutachten Dr. Walzberg wesentlich darauf an, ob die Tiere zusammen in einem Stall oder in verschiedenen Räumen getrennt gehalten werden.

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Zur Frage der Erkennbarkeit der vom Amtstierarzt bei der Sau festgestellten Krankheitsmerkmale erwägt das Berufungsgericht, das vom Zweitbeklagten eingereichte Privatgutachten des Tierarztes Dr. Mastall vom 9. Dezember 1961, wonach das Tier im Frühsommer 1961 an einer Hüftgelenkentzündung gelitten habe könne ihn nicht entlasten. Selbst wenn man davon ausgehe, daß dieses Leiden schon im Mai/Juni 1961 bestanden habe, so seien die dadurch ausgelösten Gehbeschwerden auf die Hinterbeine beschränkt gewesen; nach dem Gutachten Dr. Mastall habe die Sau auch nur auf einem Hinterbein gelahmt. Die vom Amtstierarzt festgestellten umfangreichen Klauenerkrankungen ließen aber keinen Zweifel daran, daß die Sau auf dem Höhepunkt ihrer Erkrankung ein erhebliches Lahmgehen auf allen vier Gliedmaßen gezeigt haben müsse. Berücksichtige man noch das weitere Krankheitsbild, das hier nach Art und umfang der festgestellten Krankheitsmerkmale besonders ausgeprägt gewesen sein müsse, so könnten, wie der Sachverständige Dr. Walzberg überzeugend ausgeführt habe, die für die MKS typischen Veränderungen nicht durch ein Lahmgehen infolge Hüftleidens überdeckt gewesen sein. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe daher der Zweitbeklagte zumindest den Verdacht einer MKS hegen müssen, der bereits die Pflicht zur Anzeige nach § 9 des Viehseuchengesetzes ausgelöst habe.

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Die Revision des Zweitbeklagten rügt, das Berufungsgericht habe dem Beweisantrag auf Vernehmung der Ehefrau des Zweitbeklagten darüber stattgeben müssen, daß die Sau nur an den Hinterbeinen Gehbeschwerden gezeigt habe, seit sie von Kindern in hochträchtigem zustand auf der Weide gehetzt worden sei. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Geht man davon aus, daß die Sau tatsächlich keine Lähmungserscheinungen an den Vorderbeinen angezeigt hat, so entfällt allerdings die entscheidende Stütze für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Sau habe unverkennbare Merkmale einer Erkrankung an MKS aufgewiesen. Der Zweitbeklagte hat jedoch diese Behauptung weder ausdrücklich aufgestellt, noch läßt sein Vorbringen hinreichend klar erkennen, daß er dies zum Ausdruck bringen wollte. In der Berufungsinstanz hat er das Beweisangebot folgendermaßen umschrieben: Nach Dr. W. und Dr. Walzberg, der sich auf den Bericht von Dr. W. stütze, solle die Sau die MKS so stark gehabt haben, daß sie praktisch auf allen vier Beinen gekrochen sein müsse. Dafür, daß dieser Zustand nie bestanden habe und die Fresslust niemals beeinträchtigt gewesen sei, beziehe er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau. Das hier Behauptete läßt durchaus die Möglichkeit offen, daß das Tier deutlich erkennbare Lähmungserscheinungen an den Vorderbeinen gezeigt hat, die in dem Beklagten den Verdacht auf eine MKS-Erkrankung hätten hervorrufen müssen.

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Die weiteren Angriffe der Revision, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, sind ebenfalls nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern, der Zweitbeklagte habe bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die MKS-Erkrankung der Sau erkennen, zumindest einen dahingehenden Verdacht hegen müssen.

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Beide Revisionen erweisen sich danach als unbegründet. Sie waren daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens