Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.03.1964, Az.: 1 ABR 10/63
Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren; Vorgang in Vergangenheit; Vorgang für Zukunft; Zeitlohn; Zusätzliche Vergütung; Akkordlohnregelung; Mengenleistungsprämie; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.03.1964
- Aktenzeichen
- 1 ABR 10/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 09.07.1963 - 5 TaBV 1/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1964, 805
- DB 1964, 446 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren ist auch dann anzuerkennen, wenn der Vorgang, der zu dem Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt und bei der Entscheidung durch das Gericht bereits abgeschlossen ist, aber eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang in der Zukunft wiederholen wird (Bestätigung von BAG 08.02.1957 1 ABR 11/55 = BAGE 3, 288 [BAG 08.02.1957 - 1 ABR 11/55] = AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG).
2. Gewährt der Arbeitgeber zum Zeitlohn eine zusätzliche Vergütung, die sich nach der Größe des Arbeitsergebnisses richtet und den Zeitlohn verhältnismäßig geringfügig überschreitet, dann liegt keine Akkordlohnregelung (BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 Buchst. g) vor. Vielmehr stellt die zusätzliche Zahlung eine Prämie, und zwar eine sogenannten Mengenleistungsprämie, dar.
3. Bei der Gewährung einer solchen Prämie zum Zeitlohn hat der Betriebsrat sowohl hinsichtlich der Einführung als hinsichtlich der näheren Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht gemäß BetrVG 1952 § 56 Abs. 1 Buchst. h. Hiervon ist lediglich die Geldseite, dh die Festsetzung der Höhe der Prämie, ausgenommen (im Anschluß an BAG 22.11.1963 1 ABR 6/63 = AP Nr. 3 zu § 56 BetrVG Entlohnung).
4. Die Gewährung einer solchen Prämie ist keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen ist. Vielmehr stellt sie sich entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Lohnzahlung auch dann dar, wenn sie der Arbeitgeber verspricht, ohne gesetzlich, tariflich oder aus anderem Grunde dazu verpflichtet zu sein.