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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.02.1957, Az.: 1 ABR 11/55

Betriebsversammlung; Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
1 ABR 11/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 3, 288 - 296
  • AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG
  • DB 1957, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Über das Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters an einer Betriebsversammlung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden, auch wenn es sich um eine Betriebsversammlung nach BetrVerfG 1952 § 16 handelt.

2. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens bedarf es eines Rechtsschutzinteresses. Dieses muß noch im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung vorliegen.

3. Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses ist eine gewisse Großzügigkeit geboten. Jedoch genügt nicht eine nur entfernte Möglichkeit, um das Rechtsschutzinteresse zu begründen.