Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1999, Az.: BVerwG 7 B 332.98
Grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits; Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Frist zur Anmeldung von Restitutionsansprüchen; Zweimalige Anmeldung desselben Restitutionsanspruchs; Aufhebung eines Verwaltungsakts durch das Gericht; Vertretung im Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 332.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 26.08.1998 - AZ: 5 K 707/95
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juni 1999
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. August 1998 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Zwar liegen die von der Beklagten in erster Linie geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor. Jedoch leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts an einem in der Beschwerdebegründung ordnungsgemäß (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) gerügten Verfahrensmangel.
1.
Zu Unrecht mißt die Beklagte dem Rechtsstreit im Hinblick auf die in § 30 a VermG bestimmte Frist zur Anmeldung der Restitutionsansprüche (31. Dezember 1992) grundsätzliche Bedeutung bei. Zu dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Versäumung der Anmeldefrist könne der Klägerin ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, weil sie auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Dieses Fehlverhalten sieht das Verwaltungsgericht darin, daß die Beklagte der Klägerin keine Gelegenheit gegeben hat, den im Oktober 1991 - und damit rechtzeitig - von ihrer Kusine Frau E. I. für sie gestellten Restitutionsantrag nach dem Ablauf der Anmeldefrist zu genehmigen, bevor dieser Antrag von Frau E. I. mangels einer Vollmacht der Klägerin zurückgenommen wurde; stattdessen habe die Beklagte den von dem jetzigen bevollmächtigten Vertreter der Klägerin, Herrn D. R., in ihrem Namen gestellten weiteren Restitutionsantrag vom 30. Dezember 1992, der am 15. Januar 1993 bei der Beklagten einging, ohne vorherige Prüfung der Vertretungsverhältnisse mit Bescheid vom 24. Februar 1993 als verspätet abgelehnt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mußte der Beklagten bei ordnungsgemäßer Aktenführung die zweimalige Anmeldung desselben Restitutionsanspruchs auffallen. Diese Unstimmigkeit habe ihr Anlaß geben müssen, vor der Ablehnung des Antrags vom 30. Dezember 1992 bei der Klägerin nachzufragen, von wem sie vertreten sein wolle. Die Beklagte stellt diese Pflicht in Abrede und wirft die als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf, "ob sich die Behörde von Amts wegen an den Vertretenen wenden muß, wenn für diesen durch zwei angeblich bevollmächtigte Personen jeweils ein Antrag nach dem VermG gestellt worden ist, um abzuklären, welcher von beiden Bevollmächtigten im Verfahren tätig sein soll". Darüber hinaus will die Beklagte sinngemäß geklärt wissen, ob ein vom Vertreter gestellter Restitutionsantrag vom Vertretenen noch nach dem Ablauf der Annmeldefrist rechtswirksam genehmigt werden kann. Diese und die weiteren von der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 30 a VermG aufgeworfenen Fragen können indes die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn die Klägerin könnte allenfalls dann durch ein Fehlverhalten der Beklagten an der rechtzeitigen und wirksamen Anmeldung ihres Restitutionsanspruchs gehindert worden sein, wenn anzunehmen wäre, daß sie auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten den von ihrer Kusine Frau E. I. vollmachtlos gestellten Restitutionsantrag vom 4. Oktober 1991 noch vor der Rücknahme dieses Antrags im August 1994 genehmigt hätte. Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigt. Denn die Klägerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich vorgetragen, ihre Kusine habe den Antrag ohne ihr Einverständnis gestellt und zurückgenommen; statt auf den Antrag ihrer Kusine hat die Klägerin sich darauf berufen, sie habe ihren Restitutionsanspruch selbst mit Schreiben vom 24. April 1992, das sich nicht bei den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgängen befindet, rechtzeitig angemeldet. Dasselbe hat die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen. Unter diesen Umständen kann von der im Urteil des Verwaltungsgerichts unausgesprochen vorausgesetzten Bereitschaft der Klägerin zur Genehmigung des Handelns ihrer Kusine nicht ausgegangen werden. Zu der von den Beteiligten in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vornehmlich erörterten Frage, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, durch eigenes Handeln die Anmeldefrist gewahrt hat, hat das Verwaltungsgericht nicht Stellung genommen.
2.
Die Beklagte wendet sich ferner dagegen, daß das Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid vom 24. Februar 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1995 aufgehoben habe, obwohl beide Bescheide nicht an die Klägerin, sondern an ihren Vertreter, Herrn D. R., gerichtet gewesen seien. Nur dieser sei in den Bescheiden als Antragsteller bzw. Widerspruchsführer bezeichnet; dagegen werde der Name der Klägerin darin nicht erwähnt. Infolgedessen sei das angefochtene Urteil sowohl mit § 113 Abs. 5 VwGO als auch mit der - im einzelnen näher aufgeführten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Verwaltungsakt vom Gericht nur dann aufgehoben werden dürfe, wenn der Kläger hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt sei, nicht vereinbar.
Die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat eingangs seiner Entscheidungsgründe festgestellt, daß die Klägerin durch die in Rede stehenden Bescheide in ihren Rechten verletzt werde. Es ist mithin davon ausgegangen, daß darin - zumindest auch - über den Restitutionsanspruch der Klägerin zu deren Nachteil entschieden worden ist. Zu dieser Rechtsauffasssung ist das Verwaltungsgericht offenkundig im Hinblick darauf gelangt, daß Herr D. R. im Verwaltungsverfahren ausdrücklich als Vertreter der Klägerin aufgetreten ist. Selbst wenn das Verwaltungsgericht - was nach Ansicht des Senats nicht zutrifft - den Regelungsgehalt der Bescheide fehlerhaft ausgelegt haben sollte, hätte es sich damit nicht zu den von der Beklagten genannten Entscheidungen in Widerspruch gesetzt.
Ebensowenig ist das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Senats vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - (BVerwGE 101, 39) abgewichen. Denn dieses Urteil enthält zu den Pflichten der Behörde bei mehrfacher Anmeldung desselben Restitutionsanspruchs durch verschiedene Vertreter des Berechtigten und zu den Rechtsfolgen eines etwaigen Fehlverhaltens der Behörde keine Aussage.
3.
Die Beklagte sieht aber zu Recht einen dem angefochtenen Urteil anhaftenden Verfahrensfehler darin, daß das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 3 VwGO den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1995 aufgehoben hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Eigentum an dem Grundstück R. Straße 24 in C. an sie zurückzuübertragen. Ob ihrem Begehren zu entsprechen ist, bestimmt sich allein nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes; ein Ermessensspielraum oder eine Beurteilungsermächtigung steht der Beklagten nicht zu. In derartigen Fällen hat das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich selbst abschließend über das Bestehen oder Nichtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zu entscheiden; hierzu gehört auch die vollständige Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 295). Das Verwaltungsgericht durfte sich also im vorliegenden Fall nicht mit der Feststellung begnügen, daß das Begehren der Klägerin von den Behörden zu Unrecht als verspätet abgewiesen worden sei, sondern mußte die Sache in vollem Umfang selbst spruchreif machen. Von dieser Verpflichtung war es nicht durch die von ihm angeführte Vorschrift des § 113 Abs. 3 VwGO entbunden; denn diese Vorschrift ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 C 45.97 - (BVerwGE 107, 128) näher dargelegt hat, nur auf Anfechtungsklagen, nicht aber auf Verpflichtungsklagen anwendbar.
Da das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer Verletzung des § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 3 VwGO beruht, ist auf die weiteren von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr einzugehen. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm in § 133 Abs. 6 VwGO bei erfolgreichen Verfahrensrügen anstelle der Revisionszulassung eingeräumten Entscheidungsmöglichkeit Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Klage entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht verspätet erhoben worden ist. Zwar ist in der Klageschrift vom 4. April 1995 nicht die Klägerin, sondern deren Vertreter, Herr D. R., als Kläger und Inhaber des geltend gemachten Restitutionsanspruchs bezeichnet. Jedoch war der Klageschrift eine Kopie des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 1995 beigefügt, aus dessen Sachverhaltsdarstellung sich ergab, daß Herr D. R. im Verwaltungsverfahren - zumindest auch - als Vertreter der Klägerin aufgetreten war. Es war daher beim Eingang der Klageschrift unklar, ob Herr D. R. nicht in Wahrheit auch die Klage statt im eigenen Namen im Namen der Klägerin erheben wollte, mithin die Person des Klägers in der Klageschrift in Anlehnung an das Rubrum des Widerspruchsbescheids, das allein Herrn D. R. als Widerspruchsführer auswies, lediglich infolge eines Irrtums falsch bezeichnet war. Diese Unklarheit konnte auch noch nach dem Ablauf der Klagefrist durch die Berichtigung der Klägerbezeichnung im Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 1995 beseitigt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 10). Das Verwaltungsgericht wird daher im weiteren Verfahren in erster Linie der bislang in tatsächlicher Hinsicht ungeklärten Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin durch das behauptete Schreiben vom 24. April 1992 die Anmeldefrist des § 30 a VermG selbst gewahrt hat. Sollte dies der Fall sein, wird zu prüfen sein, ob die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Restitutionsanspruchs nach §§ 1 bis 3 VermG erfüllt sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert