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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1994, Az.: 3 StR 452/94

Strafzumessung; Strafschärfung; Rauschtat; Brutalität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1994
Aktenzeichen
3 StR 452/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1996, 89

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Strafzumessung in Bezug auf eine Straftat gemäß § 323a StGB ist es nicht zulässig, Handlungen, die nur im Rahmen der Rauschtat hervortreten (wie z.B. brutales Verhalten), als strafschärfenden Umstand zu werten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, die eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

3

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht unter anderem zu Lasten des Angeklagten die Brutalität und Intensität der Tatausführung (Tritte gegen einen Wehrlosen) gewertet. Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie läßt besorgen, die Strafkammer habe nicht hinreichend bedacht, daß bei § 323 a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist. Zwar darf auch der Gefährlichkeitsgrad des Rausches berücksichtigt werden (BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 6). Verhaltensweisen, die nur in der Rauschtat zum Ausdruck kommen oder täterbezogene Merkmale der Rauschtat dürfen hingegen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da der Täter insoweit ohne Schuld gehandelt hat (vgl. BGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1, 2 und 6).

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Maßregelanordnung. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht ziehen, wird er die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - zu beachten haben.