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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1962, Az.: 1 StR 480/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1962
Aktenzeichen
1 StR 480/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 14.07.1961

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Steuerverkürzung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Januar 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Verkürzung von Beförderungssteuer (§ 402 AbgO) und wegen Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer (§ 396 AbgO) hat keinen Bestand.

2

I.

Beförderungssteuer

3

1.

Die Strafkammer hat nicht ausreichend dargetan, daß die Verkürzung von Beförderungssteuer auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist. Dieser gab zwar entgegen § 44 BefStDV 1955 keine Voranmeldungen bei dem Beförderungssteuerfinanzamt ab. Er erstattete aber jeweils die im grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr vorgeschriebene Beförderungsanzeige bei der Grenzzollstelle (§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 BefStDV 1955). Diese leitete sie ordnungsmäßig an die für die Besteuerung zuständige Oberfinanzdirektion weiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BefStDV 1955). Dem Urteil zufolge enthielten die Anzeigen alle für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben. Warum die Oberfinanzdirektion dennoch die Steuer - durch das Beförderungssteuerfinanzamt, dessen Hilfe sie dafür in Anspruch nehmen durfte (§ 1 Abs. 7 BefStDV 1955) - nicht festsetzte, hat die Strafkammer nicht aufgeklärt. Nach § 44 Abs. 9 BefStDV 1955 hat das Beförderungssteuerfinanzamt die Steuer ungeachtet dessen festzusetzen, daß der Unternehmer binnen der Voranmeldefrist keine Voranmeldung abgibt. Es hat auch von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind, insbesondere auch die Angaben des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 204 AbgO). Wäre es etwaiger Untätigkeit einer Amtsstelle zuzuschreiben, daß die Beförderungssteuer nicht erhoben wurde, so hätte nicht der Angeklagte ihre Verkürzung bewirkt - es sei denn, daß die Steuer bei vorschriftsmäßiger Voranmeldung früher als in dem Amtsverfahren nach § 204 AbgO, § 44 Abs. 9 BefStDV 1955 erhoben worden wäre.

4

2.

Der Beschwerdeführer meinte, wie ihm das Landgericht nicht widerlegen konnte, durch Abgabe der Beförderungsanzeigen bei der Grenzzollstelle seiner Steuererklärungspflicht genügt zu haben. Es hält ihm deshalb einen steuerstrafrechtlichen Verbotsirrtum zugute (§ 395 AbgO) und ist weiter der Ansicht, er habe zugleich über einen Tatumstand geirrt; denn § 396 AbgO er halte als sogenanntes offenes Strafgesetz im Tatbestand auch alle diejenigen Merkmale, "an welche die Steuergesetze im Einzelfall bestimmte Pflichten knüpfen". Indessen sind Tatbestands- und Verbotsirrtum nicht nebeneinander denkbar. Der Tatbestandsirrtum setzt die Unkenntnis wenigstens eines Tatbestandsmerkmals voraus. Der Verbotsirrtum entsteht erst auf der Grundlage der Kenntnis aller Tatumstände. Anders als beim Tatbestandsirrtum weiß hier der Täter, was er tut, hält jedoch sein Tun für erlaubt (BGHSt 2, 194, 196) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51].

5

In welcher Art von Irrtum sich der Angeklagte befand, ist aus dem Urteil nicht klar zu ersehen. Letztlich ist das dem Urteil unschädlich. Anders als im allgemeinen Strafrecht, das im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zwar ein Schuldelement sieht, dieses aber nicht zu den Merkmalen des Tatvorsatzes zählt, schließt im Steuerstrafrecht, das den Vorrang hat (§ 391 AbgO), ein steuerrechtlicher Verbotsirrtum den Vorsatz aus. Ist ein solcher Irrtum unverschuldet, so bleibt der Täter straffreie, Verschuldeter Verbotsirrtum führt zur Bestrafung "wegen Fahrlässigkeit", sofern die fahrlässige Begehungsweise mit Strafe bedroht ist (§ 395 AbgO; BGHSt 2, 194, 204 f) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]. Ein fahrlässiger Tatbestandsirrtum zieht dieselben Folgen nach sich. Im Ergebnis hat das Landgericht daher zu recht angenommen, daß der Angeklagte um seines Irrtums willen nicht der Steuerhinterziehung, sondern nur der fahrlässigen Steuerverkürzung schuldig sein kann.

6

Die Strafkammer hat aber nicht berücksichtigt, daß nach der Änderung des § 402 AbgO durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) nicht schon jede fahrlässige Steuerverkürzung eines Steuerpflichtigen, sondern erst die leichtfertige Tat strafbar ist, und daß diese Milderung der Strafdrohung dem Angeklagten für die ganze Tat zugute kommt, auch für das Stück, das zeitlich vor dem Inkrafttreten der Änderung liegt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Landgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es das Verhalten des Angeklagten als leichtfertig ansieht. Diesen Begriff, der auch sonst in der Gesetzessprache verwendet wird (z.B. § 109 Abs. 4, § 138 Abs. 3, § 164 Abs. 5 StGB; §§ 21, 41 Abs. 3 WehrStG), versteht die Rechtsprechung als Fahrlässigkeit stärkeren Grades; sie setzt ihn etwa der groben Fahrlässigkeit gleich (zu § 164 StGB: RGSt 71, 174; BGHSt 14, 240, 255 [BGH 13.04.1960 - 2 StR 593/59] und LM Nr. 4; zu § 193 StGB: RGSt 74, 257; BGH NJW 1952, 192 Nr. 21; zu §§ 21, 41 Abs. 3 WehrStG: BayObLG 1958, 316, Siehe ferner auch Dallinger MDR 1956, 394, 396 [BGH 14.02.1956 - 5 StR 544/55] zu §§ 164, 193 StGB). Das Gesetz vom 11. Mai 1956 hat diese insbesondere zu den §§ 164, 193 StGB entwickelte Rechtsprechung vorgefunden. Seine Entstehungsgeschichte ergibt nicht, daß es mit demselben Ausdruck in § 402 AbgO eine andere Sinnbedeutung verbinden wollte. Vielmehr war sein Anliegen "die Einschränkung des Straftatbestandes der fahrlässigen Steuerverkürzung (§ 402 AO) auf diejenigen Fälle, die leichtfertig begangen werden" (DBT 2. Wahlp. 1953, Drucks. 1593 S. 4; Verhandlungen des Bundesrats 1955, 140. Sitzung vom 6. Mai 1955, S. 98 A, B. So schon BGH Urt. vom 29. April 1959 - 2 StR 123/59 - bei Herlan GA 1959, 343).

7

3.

Auch den Schuldumfang hat das Landgericht nicht zutreffend beurteilt.

8

Wenn den Angeklagten ein Schuldvorwurf erst darum trifft, weil er, obschon über die Änderung in der Zahlungsweise der Beförderungssteuer unterrichtet, trotz mehrmonatigen Ausbleibens eines Steuerbescheides sich nicht vergewisserte, ob er die Beförderungssteuer ordnungsmäßig angemeldet habe, so kann ihm die Steuerverkürzung nicht schon von Anfang an, sondern erst von dem Zeitpunkt an zur Last gelegt werden, in dem er spätestens sich nach der vorschriftsmäßigen Anmeldungsart hätte, erkundigen müssen, nach der bisherigen Auffassung des Landgerichts also erst "nach mehreren Monaten".

9

Andererseits verkürzte er die Beförderungssteuer nicht "bis zum 30. September 1956". Denn die Beförderungssteuer für September 1956 hätte er bis zum 20. des folgenden Monates voranzumelden (§ 44 Abs. 1 BefStDV 1955). Von Oktober 1956 ab aber meldete er, wie festgestellt ist, die Steuer vorschriftsmäßig an.

10

Für den Umfang der Schuld des Beschwerdeführers ist es ferner von Bedeutung, in welcher Höhe er die Beförderungssteuer verkürzte. Entgegen der Ansicht der Strafkammer kommt es daher auch darauf an, ob ihm aus seiner Annahme ein Vorwurf zu machen ist, er dürfe die Beförderungssteuer statt nach der tatsächlichen Beförderungsstrecke nach einer Durchschnittsentfernung (Koblenz-Grenzübergang) berechnen.

11

4.

Das Landgericht hält die Erhöhung der Beförderungssteuer durch das Verkehrsfinanzgesetz 1955 (BGBl I, 166) nicht für verfassungswidrig. Es brauchte daher das Verfahren nicht auszusetzen (Art. 100 Abs. 1 GG).

12

Bedenklich ist dagegen die Urteilserwägung, der Angeklagte habe selbst von seinem Standpunkt aus, die Steuererhöhung sei grundgesetzwidrig, die erhöhte Steuer unter Vorbehalt oder jedenfalls zu dem Teil entrichten müssen, der nach seiner Meinung der Verfassung nicht widerstreite. Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben. Denn das Landgericht hat es dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, daß er die Beförderungssteuer aus dem Grunde nicht anmeldete, weil er die Steuererhöhung für verfassungswidrig hielt. Diese Überzeugung der Strafkammer greift die Revision nur mit neuen Tatsachen an. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

13

II.

Kraftfahrzeugsteuer

14

1.

Unbedenklich erlangte der Angeklagte zwar dadurch, daß das Finanzamt von der Zwangsabmeldung seines Kraftfahrzeuganhängers Abstand nahm, im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen einen Steuervorteil. Auch verkürzte er die Steuer durch das Erwirken der Stundung; denn für § 396 AbgO kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Steuereinnahmen sondern ob der jeweilige Steueranspruch beeinträchtigt wird (BGHSt 5, 90, 92) [BGH 13.11.1953 - 5 StR 342/53]. Deshalb ist es - anders als beim Betrug - unerheblicher, ob die Steuerschuld ohne die Stundung überhaupt beitreibbar gewesen wäre.

15

Unrichtig ist jedoch die Annahme der Strafkammer der Angeklagte habe "die Tatsache" vorgespiegelt, der (vordatierte) Scheck werde zum Fälligkeitstag gedeckt sein. Erst in der Zukunft liegende Ereignisse sind keine Tatsachen (BGH Urt. vom 17. Mai 1960 - 1 StR 28/60).

16

2.

Desgleichen reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus.

17

a)

Das Urteil läßt nicht klar erkennen, welche Steuerbetrag der Angeklagte für das Jahr 1958 schuldete. Wenn die Jahressteuer für den Anhänger, wie es scheint, 920 DM betrug, so hätte er am 17. Juli 1953 mit dem - später eingelösten - Scheck über 460 DM die rückständige Steuer für das erste Halbjahr abgedeckt. Er wäre dann nur noch die Steuer für Juli 1958 schuldig geblieben; denn die Anhängersteuer muß nicht für das ganze Jahr, sie darf auch monatlich vorausentrichtet werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG 1955 - BGBl I, 418 -). Daß das Finanzamt auch noch bei dieser Sachlage die Zwangsabmeldung des Anhängerkennzeichens hätte einleiten wollen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1; § 18 Abs. 2 KraftStG 1955; § 29 KraftStDV 1955 - BGBl I, 423 -), das dem Angeklagten mitteilte und dieser, um eine solche Absicht des Finanzamts zu vereiteln, den - vordatierten - zweiten Scheck über 460 DM hingab, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Es spricht nicht für eine solche Annahme, daß der Scheck nur um eine Woche auf den 25. Juli 1958 vordatiert war, schon "Ende Juli" ein Teilbetrag von 200 DM und Anfang September der Rest der Steuerschuld bezahlt wurde, ebensowenig, daß das Finanzamt gegen die dem Angeklagten nahestehende Firma F. KG, der sogar die Zwangsabmeldung der Kraftfahrzeugkennzeichen für sämtliche Fahrzeuge drohte, schon aufgrund bloßen Teilzahlungsversprechens zunächst nichts mehr unternahm.

18

b)

Auch sonst ist nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer steuerunehrlich handeln wollte. Er hatte offengelegt, daß der Scheck augenblicklich nicht gedeckt war. Seine bedrängte wirtschaftliche Lage war dem Finanzamt bekannt. Dennoch hatte der Finanzamtsvorsteher der Annahme des vordatierten Schecks ausdrücklich zugestimmt. Dann kann er aber - nicht anders als dem Urteil zufolge der Angeklagte - kaum mehr als eine bloße Hoffnung auf Einlösung des Schecks gehabt haben. Daß der Beschwerdeführer ihm bestimmte Zusicherungen über sicher zu erwartende Geldeingänge, etwa aus bestimmten Geschäften, gegeben und insofern die Deckung des Schecks vorgespiegelt hätte, ist bisher nicht festgestellt. Die Sache liegt mithin anders als bei Hingabe eines ungedeckten, aber scheinbar ordnungsmäßigen Schecks.

Dr. Geier
Seibert
Hübner
Bundesrichter Fischer ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier
Sanders