Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1959, Az.: 2 StR 123/59
Einfügung des Merkmals der Leichtfertigkeit in den Tatbestand der Steuergefährdung; Maßgeblichkeit der mildesten Gesetzesfassung bei Verschiedenheit des Gesetzes von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1959
- Aktenzeichen
- 2 StR 123/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Wiesbaden - 25.11.1958
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Steuerverkürzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Steuergefährdung verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuergefährdung - Vergehen nach §§ 402 AbgO, 13 UStG, 65, 66 UStDB - zu einer Geldstrafe von 2.000 DM sowie wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts in zwei Fällen - Vergehen nach §§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, 74 StGB - zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfange mit der Sachbeschwerde an.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.)
Mit Recht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagten aus § 402 AbgO. Das Landgericht hat, wie den Ausführungen des Urteils zu dieser Vorschrift entnommen werden muß, übersehen, daß § 402 AbgO durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung vom 11. Mai 1956 (BGBl. I, 418) neu gefaßt worden ist, Während bis dahin jede fahrlässige Verkürzung von Steuereinnahmen als Steuergefährdung mit Strafe bedroht war, macht sich nunmehr wegen fahrlässiger Steuerverkürzung strafbar, wer leichtfertig diese Folge herbeiführt. Allerdings fällt die dem Angeklagten vorgeworfene Steuerverkürzung in das Jahr 1954, also in die Zeit vor der Änderung des § 402 AbgO. Indessen ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB bei Verschiedenheit des Gesetzes von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Das ist aber § 402 AbgO in der heute geltenden Fassung.
Die Einfügung des Merkmals der Leichtfertigkeit zielte auf eine Einschränkung des Tatbestandes des § 402 AbgO. Es sollte nicht mehr jede Fahrlässigkeit bei der Bewirkung einer Steuerverkürzung strafrechtlich geahndet werden, wie sich aus der amtlichen Begründung zu Art. I des Entwurfes zu dem Gesetz vom 11. Mai 1956 ergibt. Diese beruft sich nämlich gerade darauf, daß Rechtswissenschaft und Wirtschaft zu Recht gefordert hätten, nicht jede fahrlässige Steuerverkürzung solle unter Strafe gestellt werden. Die Beschränkung auf ein leichtfertiges Handeln führte damit in den Tatbestand des § 402 AbgO für den Begriff der Fahrlässigkeit ein Merkmal ein, wie es sich bereits in § 164 Abs. 5 StGB bei der Strafandrohung für die nicht wider besseres Wissen begangene falsche Anschuldigung und in § 138 Abs. 3 StGB für die unterlassene Anzeige von Verbrechen findet. In den beiden Tatbeständen ist nämlich nicht Fahrlässigkeit schlechthin unter Strafe gestellt, sondern nur "Leichtfertigkeit". Sie hat die Rechtsprechung zu jenen Vorschriften, insbesondere zu § 164 Abs. 5 StGB, mit "grober Fahrlässigkeit" etwa gleichgesetzt (RG JW 1936, 388; RGSt 71, 34, 37 und 174, 176; BGH bei Dallinger MDR 1956, 396). Diese Auslegung kann für die Bestimmung des Merkmals "leichtfertig" im Sinne des § 402 AbgO gleichfalls zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, den Begriff im Steuerstrafrecht anders als im allgemeinen Strafrecht auszulegen, sind nicht ersichtlich. Deshalb besteht allerdings auch kein Anlaß, ihn, wie die Revision es unter Hinweis auf Kühn, Reichsabgabenordnung, 5. Aufl., Anm. 3 zu § 402 will, als eine Fahrlässigkeit zu bestimmen, die an Gewissenlosigkeit grenzt. Eine solche Auslegung, die dahin verstanden werden könnte, als ob nur bewußte Fahrlässigkeit den Begriff der Leichtfertigkeit erfülle, wird diesem nicht gerecht. "Leichtfertig" bedeutet vielmehr einen besonderen, höheren Grad an Fahrlässigkeit (so auch BayObLG NJW 1959, 734 [BayObLG 18.12.1958 - RReg. 4 St. 96/58] zu §§ 21 u. 41 Abs. 3 WehrStG).
Da somit die Vorschrift des § 402 AbgO in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 nicht jede Fahrlässigkeit umfaßt, bildet sie das im Verhältnis zu der vorher geltenden Fassung mildere Gesetz und ist daher im gegebenen Falle anzuwenden. Das ist hier, wie schon die Verwendung des Wortes "Steuergefährdung" und die Ausführungen zur Fahrlässigkeit insgesamt deutlich werden lassen, nicht geschehen, so daß die Verurteilung des Angeklagten aus § 402 AbgO nicht aufrechterhalten werden kann.
Die irrige Heranziehung der alten Fassung dieser Vorschrift führt jedoch nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres zur Freisprechung des Angeklagten. Vielmehr ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zur Klärung und Prüfung zu geben, ob der Angeklagte die Steuerverkürzung leichtfertig bewirkt und damit den Tatbestand des § 402 AbgO in der heutigen Fassung erfüllt hat.
2.)
Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
a)
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie im Urteil des näheren dargelegt ist, hat der Angeklagte, über dessen Vermögen am 15. November 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, im Laufe des Jahres 1954 für die Anlage eines Dachgartens über 2.600 DM, für die Anbringung einer Markise 1.580 DM und für den Erwerb von Teppichen und Brücken zur Ausstattung seiner Wohnung 2.700 DM dem Geschäftsbetrieb entzogen; diese Auslagen waren nach den Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Markise in Höhe von 700 DM, hinsichtlich der Teppichkäufe in Höhe von 1.800 DM und im übrigen in vollem umfange nicht erforderlich. Die genauen Zeitpunkte der Entnahmen sind im Urteil allerdings nicht genannt; indessen lassen die verschiedenen Zeitangaben in den Urteilsgründen keinen begründeten Zweifel daran aufkommen, daß sämtliche Entnahmen in das Jahr 1954 fallen. Damals bestand aber nicht nur eine erhebliche Überschuldung, die Ende 1953 schon über 500.000 DM betrug und die bis zur Konkurseröffnung auf rund 800.000 DM anstieg sondern der Angeklagte war auch bereits im Februar 1954 nicht mehr imstande seinen Wechselverbindlichkeiten nachzukommen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe für die vorerwähnten, nicht notwendigen Ausgaben durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das trifft in gleicher Weise auf die Überweisung eines Betrages von über 1.700 DM auf das Konto des Sohnes des Angeklagten zu. Auch diese Summe ist trotz der großen Überschuldung und der - zumindest teilweise - fehlenden Zahlungsfähigkeit des Angeklagten dem Geschäftsvermögen entzogen worden. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, daß das Landgericht die Überweisung des im Hinblick auf die außerordentlich schlechte finanzielle Lage nicht geringen Betrages auf das Konto des Sohnes ebenfalls als Verbrauch einer übermäßigen Summe durch Aufwand gewürdigt hat. Angesichts dessen waren hier weitere Erörterungen zu Umfang und Maß des Aufwands, wie sie die Revision für notwendig hält, nicht erforderlich. Ebensowenig ist es rechtlich von Bedeutung, daß der Angeklagte die Summe, die er seinem Sohne hatte zukommen lassen, später zu einem erheblichen Teil für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt verwendet hat. Abgesehen davon, daß die Strafkammer nur den im Jahre 1954 für persönliche Bedürfnisse des Angeklagten der Kasse des Unternehmens entnommenen Betrag von fast 7.900 DM, der einer monatlichen Ausgabe von fast 700 DM entsprach, nicht als Aufwand erachtet hat, sind die 1.700 DM, ohne daß dazu im Zeitpunkt ihrer Entnahme eine Notwendigkeit bestand, aus dem Geschäft herausgezogen worden, so daß sie zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr zur Verfügung standen.
Daß der Angeklagte bei seinem Vorgehen fahrlässig gehandelt hat, ist im Urteil gleichfalls hinreichend dargetan.
b)
Ebenso wird die Annahme, der Angeklagte habe durch die Nichteinstellung eines weiteren geeigneten Buchhalters fahrlässig den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verwirklicht, sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Danach hat der Angeklagte eine erhebliche Ausweitung der Buchhaltungsarbeiten herbeigeführt, indem er seinen Kunden die Entrichtung der Abzahlungen bei seiner Buchhaltung gestattete, und hat sich trotz mehrfachen Hinweises hierauf um keinen zusätzlichen ausgebildeten Buchhalter bemüht. Die Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, sind tatsächlicher Art und können daher nicht berücksichtigt werden.
c)
In den beiden Fällen der Verurteilung aus § 240 Abs. 1 KO läßt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Daß die hier erkannten Einzelstrafen von drei und fünf Monaten Gefängnis sowie die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis in ihrem Ausmaß von der für das Vergehen nach § 402 AbgO ausgesprochenen Geldstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnten, ist nach den im Urteil für ihre Höhe angeführten Gründen mit Sicherheit ausgeschlossen. Das Urteil wird daher insoweit von der Aufhebung nicht berührt, die nach den Ausführungen unter 1) im Falle der Verurteilung des Angeklagten aus § 402 AbgO geboten ist.
Busch
Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Baldus
Menges