Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1960, Az.: 1 StR 28/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 28/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 29.10.1959
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 1959 im Kostenpunkt dahin geändert, daß die Staatskasse dem Angeklagten auch die notwendigen Auslagen des ersten Rechtszuges zu erstatten hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt; sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des zweiten Rechtezuges zu erstatten.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe die D. G. - N. in F./M. dadurch betrügerisch geschädigt, daß er ihr durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft für einen seinem Firmenteilhaber zu gewährenden Treibstoffkredit seine Zahlungsfähigkeit für den Fall der Nichtzahlung der Hauptschuld vorgespiegelt habe und daß er sie so zu Treibstofflieferungen an seinen Teilhaber veranlaßte, ohne schließlich die Bürgschaftsverpflichtung einlösen zu können. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist unbegründet.
Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der Täter Tatsachen vorspiegelt, entstellt oder unterdrückte Tatsachen sind Geschehnisse der Gegenwart oder der Vorgangenheit, jedoch nicht Ereignisse oder Umstände, die noch in der Zukunft liegen. Diese werden erst dann Tatsache, wenn sie sich verwirklichen. Die künftige Zahlungsfähigkeit des Bürgen (für den Fall der Nichtzahlung der Hauptschuld) ist daher keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB.
Durch die Bürgschaft (§ 765 BGB) erklärt der Bürge auch keineswegs, daß er in jedem Falle und unter allen Umständen imstande sein werde, seine Verpflichtung zu erfüllen. Soweit in der Bürgschaft überhaupt eine Erklärung über seine Zahlungsfähigkeit zu finden ist, kann diese nur bedeuten, daß er nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen, von ihm auch tatsächlich überschauten Entwicklung sich für fähig halte, die übernommene Verpflichtung einzulösen. Allenfalls könnte der Angeklagte also (als eine innere Tatsache) seine Überzeugung hiervon vorgespiegelt haben. Das Landgericht hat aber festgestellt oder ihm doch nicht widerlegen können, daß er diese Überzeugung wirklich hatte und - bei rückschauender Betrachtung - sogar haben durfte.
Der Bürge ist auch nicht schlechthin verpflichtet, dem Gläubiger die näheren Umstände darzulegen, auf die er die Überzeugung von seiner Zahlungsfähigkeit gründet; er braucht ihm somit seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenzulegen (vgl. für den umgekehrten Fall RGZ 91, 80, 81 und RG HRR 1936, 396). Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, sich hierüber auf geeignete Weise zu vergewissern. Ihm das Vertragsrisiko abzunehmen oder zu verringern, das er gewöhnlich mit einem schuldrechtlichen Vertrage und besonders dann eingeht, wenn er vorleistet, gehört nicht zur Aufgabe des § 263 StGB, zumal dann nicht, wenn er den Vertragsschluß selbst sucht.
Hiernach fehlt es entgegen der Annahme des Landgerichts und, der Staatsanwaltschaft an einer Täuschungshandlung des Angeklagten und demgemäß schon an dem äußeren Tatbestand des Betruges. Daher war die Revision der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache zu verwerfen.
Erfolg hat sie nur zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) im Kostenpunkt. Da das Verfahren keinen begründeten Verdacht gegen den Angeklagten gegeben hat, hat ihm die Staatskasse die notwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu erstatten (§ 467 Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 11, 383).
Dr. Peetz
Willms
Hübner
Fischer