Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1961, Az.: VI ZR 224/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 224/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 29.03.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. März 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am ... 1956 steuerte der damals 19 1/2 Jahre alte Beklagte abends gegen 21.55 Uhr den Opel-Olympia-Personenwagen seines Vaters, des Architekten Göttlieb T., über die regennasse Bundesstraße ... zwischen Ro. und Ma. Die Sicht war durch Dunkelheit und Regen getrübt. Kurs hinter der Straßenkreuzung G.-M. kam dem Beklagten ein Lastzug entgegen. Als dieser gerade die für ihn auslaufende schwache (Rechts-)Kurve durchfahren hatte schoß der Opel-Personenwagen quer von der Straßenmitte aus nach links wie ein Pfeil auf den Lastzug zu und prallte seiner rechten Seite gegen den ihm begegnenden Lastzug. Der Vater sowie die Schwester des Beklagten, die sich in dem Opel befanden, starben an den Folgen des Unfalls.
Die Kläger sind die Kinder aus der zweiten Ehe des verunglückten Gottlieb T. Sie meinen, der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Es sei kein Umstand ersichtlich der ohne Verschulden zu dem Unfall hätte führen können. Der Beklagte sei bei der begrenzten Sicht und der nassen Straße gewiß zu schnell gefahren. Die Kläger haben daher von dem Beklagten Schadensersatz gefordert mit der Behauptung infolge des Todes ihres Vaters sei jedem ein Unterhaltsanspruch von monatlich 75 DM ab ... 1956 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entzögen worden.
Der Beklagte hat vorgetragen: Seine Geschwindigkeit habe unter 60 km/st gelegen, diese könne nicht zu dem Unfall geführt haben. Das Überziehen der Steuerung, durch das der Wagen ins Schleudern gekommen sei, könne nur durch seinen Vater erfolgt sein. Was diesen zum Eingreifen gewogen habe, sei nicht zu klären. Vielleicht habe sein Vater sich über die Verkehrslage getäuscht, da er nur auf einem Auge und auf diesem schlecht habe sehen können. Wahrscheinlich aber habe sein Vater sich so das Leben nehmen wollen. Jedenfalls treffe diesen ein mitwirkendes Verschulden. Sein Vater habe ihm wegen seiner geringen Fahrerfahrung das Steuer nicht überlassen dürfen. Auch die Mutter der Kläger habe den Unfall mitverschuldet, weil sie nicht mitgefahren sei und den Wagen gesteuert habe. Im Übrigen stehe einem Anspruch der Kläger das eine Ersatzpflicht ausschließende Verhalten des Vaters der Parteien entgegen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ausgeführt, der Wagen sei fehlerfrei gewesen. Die Fahrbahn habe - abgesehen von der Hasse - sich in einem überdurchschnittlich guten Zustand befunden. Das Schleudern des Wagens sei nur mit einer falschen Lenkbewegung oder einem plötzlichen Bremsen in Verbindung mit der nicht unerheblichen Fahrgeschwindigkeit zu erklären. Beide Möglichkeiten habe der Fahrer zu vertreten. Nach der sachlichen Gestaltung des Falles spreche somit eine tatsächliche Vermutung im Sinne des Anscheinsbweises für ein Verschulden des Beklagten. Irgendein Anhalt für die ernsthafte Möglichkeit, daß es ohne Verschulden des Beklagten zu diesem regelwidrigen Geschensablauf gekommen sei, bestehe nicht. Der Beklagte habe bei seiner ersten richterlichen Vernehmung selbst eingeräumt, daß er über ein Eingreifen seines Vaters nichts sagen könne. Ein solches sei auch nur anzunehmen, wenn der Beklagte eine ungewöhliche Verkehrslage lebensbedrohender Art verschuldet habe. Es hat darüber hinaus festgestellt, daß der Beklagte ein Eingreifen seines Vaters nur vorgeschützt hat.
Die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin den Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil konnte nicht bestätigt werden.
I.
Allerdings wendet sich die Revision vergeblich gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises durch das Berufungsgericht. Dieses hat zu Recht angenommen, daß ein regelwidriges Abkommen von der rechten Seite der Fahrbahn und Hinübergeraten in die Gegenfahrbahn mit hoher Geschwindigkeit und ohne erkennbaren Anlaß nach der Lebenserfahrung typisch auf ein fahrlässiges Verhalten des Fahrers hinweist. Der erkennende Senat hat denn auch ständig den Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhalten als geführt erachtet, wenn ohne erkennbaren Anlaß ein ungewöhnliches Abweichen von der vorgeschriebenen Fahrbahn erfolgte (vgl. BGH Urt. v. 24. September 1957 - VI ZR 266/56 = VRS 13, 401, 402; Urt. v. 13. November 1959 - VI ZR 122/57 = VRS 14, 92 ff; Urt. v. 19. Januar 1960 - VI ZR 16/59 = VersR 1960, 523). Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1959 (VersR 1959, 518, 519) steht dem nicht entgegen. Denn in diesem Falle bestand von Anfang an die ernsthafte Möglichkeit, daß der Beklagte ohne Verschulden auf die Gegenfahrbahn gelangt war.
Die Auffassung der Revision, der Anscheinsbeweis könne deshalb nicht angewendet werden, weil unterstellt werden müsse, der Vater des Beklagten habe ohne Grund ins Steuer gegriffen, scheitert bereits an der gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts. Die hiergegen gerichteten Angriffe bewegen sich im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung, Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Inhalt der Strafakten übersehen, scheitert bereits deshalb, weil der Beklagte noch in der Berufungsbegründung erklärt hat, die Strafakten sollten einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ein die Ansprüche berührendes mitwirkendes Verschulden nicht nachgewiesen sei, werden ebenfalls vergeblich beanstandet. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Vater des Beklagten ins Steuer gegriffen habe, als möglich unterstellt, daß dies wegen einer vom Beklagten verschuldeten besonderen Gefahrenlage geschehen sein könne. Für diesen Ausnahmefall ist zu Recht ein Verschulden des Getöteten verneint worden, da diese Möglichkeit nur für den Fall einer vom Beklagten verschuldeten ganz ungewöhnlichen Gefahrenlage unterstellt wurde. Zu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammenhang, es spreche ein Anscheinsbeweis für ein schuldhaft falsches Verhalten des Vaters.
Ein Verschulden liegt auch nicht deshalb vor, weil Gottlieb T. dem Beklagten überhaupt das Steuer überlassen hat. Dieser hatte den Führerschein, wenn er auch keine große Fahrpraxis besaß. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte sich vor dem Unfall fehlsam verhalten hätte, so daß ihm deshalb die Führung des Wagens nicht hätte belassen werden dürfen. Ungewöhnliche Gefahren bot die Strecke nicht. Der Beklagte hatte auch stets betont, er sei besonders vorsichtig gefahren. Eine Übermüdung des Beklagten, die Gottlieb T. hätte veranlassen müssen, ihm das Steuer nicht zu übergeben, ist nicht festgestellt. Ausflüge an den Tagen vor dem Unfall gaben keinen Anlaß zu einer solchen Annahme. Die Erörterung einer Übernachtung in Ro. konnte verschiedene Gründe haben. Da nicht der Beklagte, sondern sein Vater bis dorthin gesteuert hatte und zunächst eine Ruhepause eingelegt worden war, hätte es klarer Behauptungen durch den Beklagten bedurft, um das Gericht zu veranlassen, der Frage einer Übermüdung nachzugehen.
III.
Nun hatte der Beklagte noch vorgetragen, wenn ihn ein Verschulden treffe, so beruhe der Unfall doch darauf, daß er keine große Fahrpraxis gehabt habe. Er habe seinen Führerschein ein halbes Jahr vor dem Unfall erhalten und sei erst insgesamt 3.000 km gefahren. Am Abend habe er nicht heimfahren wollen, sondern nur auf Drängen seines Vaters sich bereit gefunden, zurückzufahren. Dieser habe nämlich wegen seines Augenleidens am folgenden Tage zu einer Untersuchung zwecks Rentenerhöhung bei der Landesversicherungsanstalt B. erscheinen müssen. Im übrigen habe der Unfall die wirtschaftliche Lage der Familie nicht nachteilig beeinflußt. Zwar trete für den Schaden keine Haftpflichtversicherung ein, da sein Vater ohne Wissen des Teilhabers nicht mehr die Firma, sondern sich selbst als Versicherungsnehmer habe eintragen lassen. Nach dem Testament sei die Mutter der Kläger Alleinerbin mit der Weisung, für alle Kinder eine Existenz zu schaffen. Auch eine grössere Unfall- und Lebensversicherungssumme sei ausgezahlt worden. Er selbst, so hat der Beklagte vorgetragen, sei zur Zeit des Unfalls Lehrling in einem fremden Betrieb gewesen; den notwendigen Unterhalt erhalte er von seinem Großvater. Der Beklagte ist daher der Auffassung, daß den erhobenen Ansprüchen nach der Gesamtlage ein Haftungsausschluß entgegenstehe, weil sein Vater stillschweigend auf Ansprüche gegen ihn verzichtet habe und die Kläger sich das entgegenhalten lassen müßten.
Die Kläger halten diese Auffassung für verfehlt. Sie meinen, es könne zwar angenommen werden, daß der Vater für sich selbst keine Schmerzensgeldansprüche erhoben hätte. Bei einer derartig schweren Unfallfolge hätte er aber erwartet, daß der Beklagte für seine Stiefbrüder, die Kläger, sorgen würde. Dies insbesondere dann, wenn deren Mutter dazu nicht in der Lage wäre.
Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluß verneint. Es hält zwar für möglich, daß der Vater für sich selbst keine Ansprüche erhoben, jedoch nicht, daß er zu Lasten der Kläger als seiner unversorgten Kinder verzichtet hätte.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsausschluß schließen einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht aus. Das Berufungsgericht ist nämlich möglicherweise davon ausgegangen, daß ein Haftungsausschluß gegenüber dem Vater des Beklagten die Ansprüche der Kläger nicht berührt. Das wäre jedoch rechtsfehlerhaft. Nach dem Sinne des § 846 BGB unterliegen die Ansprüche der mittelbar Geschädigten aus § 844 BGB allen Einwendungen aus dem Verhalten des Verletzten. Würde dieser Ansprüche nicht erheben dürfen, so unterlägen damit auch die Ansprüche der mittelbar Geschädigten der gleichen Begrenzung. Das folgt daraus, daß deren Ansprüche auf einer schaden- und haftungsbegründenden Einwirkung auf den unmittelbar Verletzten beruhen. Diese Einwirkung stellt also ein notwendiges Glied in der Kausalkette zum Anspruch der Kläger als der mittelbar Geschädigten dar, obwohl es sich um selbständig bei den Klägern entstandene Ansprüche handelt. Jedenfalls sollen nach dem Sinn und Zweck des § 846 BGB aus § 844 BGB keine weitergehenden Rechte hergeleitet werden, als sie der unmittelbar Verletzte haben würde. Der Verpflichtete kann somit den Ansprüchen der Kläger alles das entgegenhalten, was er dem Anspruch des unmittelbar Verletzten entgegenzusetzen berechtigt wäre (RGZ 170, 311, 315).
Der Beklagte hat ausgeführt, nach den von ihm vorgetragenen Gesamtumständen hätte sein Vater ihn wegen der Folgen des Unfalls nicht in Anspruch nehmen können, es müsse vielmehr ein stillschweigender Haftungsausschluß angenommen werden. In der Rechtsprechung ist ein stillschweigender vertraglicher Haftungsausschluß angenommen worden, wenn ein offensichtlich vorhandener Geschäftswille zwar nicht ausdrücklich erklärt wurde, aber auf andere Weise zum Ausdruck kam. Dabei wurden rechtliche Folgerungen im Sinne eines Haftungsverzichts auch dann gezogen, wenn der späterhin Verletzte sich keine besonderen Gedanken oder Vorstellungen darüber gemacht hat, aber sein ganzes Verhalten nach den Umständen und bei Berücksichtigung der Anschauungen, die im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschen, so aufgefaßt werden muß, daß er auf die Haftung verzichten will (vgl. RG JW 1939, 482 Nr. 8). Denn die Schwierigkeit liegt darin, daß die Beteiligten den späteren Ablauf der Ereignisse und ihre Folgen nicht zum Gegenstand ihrer Überlegungen gemacht und daher Entschlüsse nicht getroffen haben, so daß sich der Richter zur Ermöglichung einer der Billigkeit entsprechenden Regelung auf die Beurteilung verwiesen sieht, wie die Beteiligten den Ersatz der Unfallschäden billigerweise geregelt haben wurden, wenn sie mit dem Unfall gerechnet hätten. Dabei kommt es nicht nur auf die Interessenlage des unmittelbar Verletzten, die das Berufungsgericht allein in Betracht zieht, sondern insbesondere auch auf die des Schädigers an; denn dieser würde sich möglicherweise der unfallursächlichen, gefahrgeneigten Tätigkeit nicht unterzogen haben, wenn die zu unterstellende vorausschauende Regelung sein berechtigtes Interesse unberücksichtigt ließ.
Daß zwischen dem Beklagten und dem Vater vermöge ihrer familienrechtlichen Beziehung und des Fahrauftrags zum mindesten vertragsähnliche, in ihrer Ausgestaltung und in ihren Folgewirkungen den Grundsätzen des § 242 BGB unterstehende Bindungen bestanden, ist rechtlich nicht zweifelhaft. Wie sich auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben die Haftpflicht des Beklagten gestaltet, kann nur eine allseitige Berücksichtigung der gesamten für die Beurteilung erheblichen Fallumstände ergeben.
Es ist durchaus denkbar, daß die Haftung als ausgeschlossen zu erachten ist, weil im Verhältnis zwischen Vater und Sohn eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der behaupteten Unfallumstände, der familiären Beziehung und der wirtschaftlichen Lage sowohl der Kläger, als auch des Beklagten Treu und Glauben nicht entspricht.
Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die gefahrgeneigte Tätigkeit des Beklagten im Interesse des Verunglückten lag und von diesem veranlaßt wurde und ob die geringe Fahrpraxis des Beklagten zu dem Unfall beitrug. Insoweit käme auch den familiären Verhältnissen Bedeutung zu, als ein minderjähriger, im Haushalt des Vaters lebender und von diesem unterhaltener Sohn in solcher Lage sich dem geäußerten Wunsche seines Vaters kaum wird entziehen können.
Wie das Eintreten einer Haftpflichtversicherung für den Schaden bei richtiger Betrachtung der Interessenlage einer Haftungsbegrenzung entgegenstehen kann, so kann andererseits, wenn ein Versicherungsschutz für den verantwortlichen Schädiger fehlt, ein ausreichender anderweiter; Ausgleich, insbesondere durch Lebens- oder Unfallversicherung dazu führen, einen vermögenslosen Schädiger freizustellen, jedenfalls dann, wenn - wie hier - nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist. Sollte daher, wie der Beklagte behauptet, die Haftpflichtversicherung leistungsfrei sein, so bedürfen die weiteren Behauptungen über die wirtschaftliche Lage, die ein wesentlicher Umstand für die Würdigung der Haftungsfrage ist, einer besonders eingehenden Prüfung. Die Würdigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation erfordert auch eine Prüfung der Behauptungen über Sinn und Zweck der testamentarischen Zuwendung des gesamten Nachlasses an die Mutter der Kläger. Gerade die wirtschaftliche Auswirkung im Einzelfall, so wie sie sich nach der praktischen Betrachtung des täglichen Lebens darstellt, ist für die Beurteilung von besonderer Bedeutung. Keinesfalls könnte es anerkannt werden, daß den Kindern aus der zweiten Ehe des Verunglückten, wenn ihr Unterhalt aus dem väterlichen Vermögen nach wie vor gesichert wäre, zusätzlich ein den Beklagten schwer belastender Anspruch zustehen sollte. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung, daß ein vollständiger Verzicht auf den notwendigen Unterhalt auch zwischen nahen Verwandten nicht anzunehmen sei, bezieht sich auf den vom vorliegenden stark abweichenden Fall der einfachen Gefälligkeitsfahrt und kann jedenfalls keine Geltung beanspruchen, wenn der notwendige Unterhalt aus praktisch denselben Quellen tatsächlich so gesichert ist, wie es vorher der Fall war.
IV.
Sollte das Berufungsgericht gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen, daß die erhobenen Ansprüche nicht in vollem Umfang abgelehnt werden können, so wird es die Frage der Vorteilsausgleichung erneut prüfen müssen. Die Revision hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß jedenfalls die Erträge des Pflichtteilsanspruchs schadensmindernd anzurechnen sind (BGH Urteil vom 25. Oktober 1960 VI ZR 175/59 - = VersR 1960, 1097). Da die möglichen Erträge den geltend gemachten Schaden angeblich ausgleichen, berührt dies schon die Zulässigkeit des Grundurteils und nicht nur die Höhe des Schadens. Auch Sinn und Zweck der testamentarischen Zuwendung an die zweite Ehefrau des Verunglückten könnte zu dem Ergebnis führen, daß Unterhaltsansprüche der Kläger gegen ihre Mutter auf Grund der Erbschaft im Wege der Vorteilsausgleichung auf den. Schaden anzurechnen sind.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Heinrich Meyer