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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1960, Az.: VI ZR 16/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1960
Aktenzeichen
VI ZR 16/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 26.11.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. November 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 11. November 1956 fuhr der Kläger zu 1) mit einem VW-Lieferwagen auf der Bundesstraße ... von O. in Richtung Br.. Neben ihm saßen seine beiden Sohne, die Kläger zu 2) und 3). Als der Kläger zu 1), der mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr, den Ortseingang in Br. erreichte, kam ihm ein von dem Beklagten gesteuerter Personenkraftwagen entgegen. Vor diesem fuhr der Zeuge Sch. auf einem Moped und zwar sehr langsam, weil er die beiden Kraftwagen vorbeilassen wollte, um dann in die Ch.straße einzubiegen. Als der Kläger zu 1) mit dem Lieferwagen sich etwa in gleicher Höhe mit dem Moped befand, sah er, daß der vom Beklagten gesteuerte Wagen schleuderte. Er fuhr deshalb noch weiter an den rechten Straßenrand heran, um dort sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Es kam dann aber doch zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Kraftwagen, weil es dem Beklagten nicht gelang, den schleudernden Personenkraftwagen wieder in seine Gewalt zu bekommen. Bei diesem Zusammenstoß wurde das Fahrzeug des Beklagten herumgerissen und kam schließlich nach nochmaligem Anstoß gegen den Lieferwagen, und nachdem es sich insgesamt um 180 Grad gedreht hatte, vor diesem zum Stehen. Zur Zeit des Unfalls war die an der Unfallstelle mit Kleinpflaster versehene und ziemlich gewölbte Straße infolge Nieselregens sehr glatt. In beiden Richtungen der Straße wiesen Warnschilder auf die Schleudergefahr hin. Die Schilder befanden sich in einer Entfernung von etwa 150 bis 200 m von der Unfallstelle.

2

Bei diesem Unfall wurden alle drei Kläger erheblich verletzt, ebenso der Beklagte, der bei dem ersten Anprall aus seinem Wagen geschleudert wurde und besinnungslos auf der Straße liegen blieb.

3

Ein gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitetes Strafverfahren (3 Ds 9/57 AG Niederlahnstein) endete mit einem Freispruch mangels Beweises.

4

Nachdem der Beklagte den an dem Lieferwagen entstandenen Schaden ersetzt hat, verlangen die Kläger von ihm noch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, der Kläger zu 1) ausserdem Ersatz seines Verdienstausfalls in. Höhe, von 2.200 DM.

5

Sie haben dazu vorgetragen, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß der Beklagte unvorsichtig gefahren sei. Seine Geschwindigkeit sei in Anbetracht der ihm bekannten Straßenglätte viel zu hoch gewesen. Deshalb sei er, als er hinter dem Mopedfahrer habe bremsen müssen, ins Schleudern geraten.

6

Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Er hat ausgeführt: Er sei allein infolge des sehr schlechten Straßenzustandes ins Schleudern geraten. Er sei weder zu schnell gefahren noch habe er seinen Wagen gebremst. Ihm könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß es ihm nicht gelungen, sei, den Wagen wieder in seine Gewalt zu bekommen.

7

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dazu ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch Halter oder - wie er nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch vorgebracht habe - nur Fahrer des Personenkraftwagens gewesen sei, denn er habe den Unfall schuldhaft verursacht und hafte daher in jedem Falle für die geltend gemachten Ansprüche. Der Ablauf des Unfallgeschehens gestatte ohne weiteres die Schlußfolgerung, daß der Beklagte, der als Ortskundiger die Gefährlichkeit der Straße gekannt habe, die Unfallstelle mit einer zu hohen Geschwindigkeit befahren habe und dadurch ins Schleudern geraten sei. Für den Kläger zu 1) dagegen sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen, was der Beklagte auch anerkannt habe.

8

Die Berufung des Beklagten, mit der er sich noch gegen die Annahme einer überhöhten Geschwindigkeit wendet und ein Bremsen oder sonst, schuldhaftes Verhalten bestreitet, um Klageabweisung zu erreichen, ist zurückgewiesen worden.

9

Mit der Revision wiederholt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger bitten, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Unstreitig hat der Lieferwagen bereits vor dem Zusammenstoß auf der für ihn äussersten rechten Seite der Straße gehalten. Das Berufungsgericht meint, unter diesen Umständen spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten.

11

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die mit Kleinpflaster versehene Straße durch den Nieselregen, sehr glatt gewesen ist. Zwar hat das Gericht in den Entscheidungsgründen von ziemlicher Glätte gesprochen. Ersichtlich lag darin aber keine vom Tatbestand abweichende Beurteilung des Straßenzustandes.

12

Entgegen der Meinung der Revision ist auch zu Recht angenommen worden, daß nach dem Beweise des ersten Anscheins der Unfall auf einer Ausserachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten beruht. Der Beklagte kannte den Straßenzustand und die Schleudergefahr genau. Durch ein Schild war er noch besonders auf diese Gefahr hingewiesen worden. Schleudert aber ein Kraftfahrzeug auf einer dem Führer genau bekannten regennassen Straße ganz auf die linke Straßenseite, so beruht dies nach der Lebenserfahrung auf einem fahrlässigen fehlsamen Verhalten des Fahrers. Es besteht hier nämlich nach der Gesamtgestaltung des Falles eine solche Wahrscheinlichkeit für sein schuldhaftes Verhalten, daß sich dieser Schluß aufdrängt.

13

Diesem für ein schuldhaft ursächliches Verhalten des Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis ist auch nicht der Boden entzogen worden ( BGH VI ZR 278/53, Urteil vom 2. Februar 1955 - VersR 1955, 189). Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, wann der Anscheinsbeweis entfällt und die schuldhaft ursächliche Schadenszufügung vom Kläger individuell zu beweisen ist. Die Revision will eine rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts aus seiner Formulierung herleiten, der Beweis des ersten Anscheins sei "nicht ausgeräumt"; der Anscheinsbeweis brauche nicht ausgeräumt, sondern nur "erschüttert" zu werden.

14

Das Berufungsgericht ist insoweit jedoch keinem Rechtsirrtum unterlegen, Es hat erkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Anscheinsbeweis entfällt, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachgewiesen wird. Zwar hat der Senat häufiger erklärt, dann sei der Anscheinsbeweis "erschüttert". Etwas rechtlich anderes will indessen auch das Berufungsgericht nicht sagen. Vor allem ergibt sich dies aus seiner Ausführung, der Beweis des ersten Anscheins würde erst dann entfallen, wenn der Beklagte einen Sachverhalt nachwiese, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines Zusammenstosses ohne sein Verschulden ergäbe.

15

Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der Anscheinsbeweis aber nicht schon deshalb, weil die Straße sehr glatt war und es an dieser Stelle bereits häufiger zu Unfällen gekommen ist. Trotz starker Glätte der Straße ist bei vorsichtiger Fahrweise ein solches Schleudern über die Fahrbahn vermeidbar. Es bedurfte daher insoweit keiner weiteren Feststellungen.

16

Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß