Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1955, Az.: VI ZR 278/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 278/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 09.11.1953
Prozessführer
1. der Witwe des Maschinensteigers Friedrich M. in G. Nr. ...,
2. des minderjährigen Jürgen M., wohnhaft daselbst, vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1),
3. der minderjährigen Barbara M., wohnhaft daselbst, vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1),
Prozessgegner
den Bergmann Friedrich D. in G. Nr. ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. Mai 1951 zwischen 5 und 6 Uhr morgens befuhr der 55-jährige Maschinensteiger Friedrich M. mit seinem DKW - Personenkraftwagen die Bundesstraße 65 zwischen Bückeburg und Stadthagen in östlicher Richtung, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen. Hinter ihm fuhr auf seinem Viktoria-Kraftrad (198 ccm) der Kläger, ein Arbeitskamerad M.s, wobei er die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens einhielt. Es war taghell, die Sonne war soeben aufgegangen. Die 6,5 m breite, mit Kleinpflaster belegte Fahrbahn, die geradeaus verläuft, war feucht. Am südlichen Rand dieser Fahrbahn führt ein 2,80 m breiter Feldweg entlang. M. hielt zunächst die rechte Fahrbahnseite ein, fuhr dann zur Straßenmitte herüber und stieß frontal auf einen von dem Kraftfahrer W. geführten Lastkraftwagen auf, der vorschriftsmässig auf seiner rechten Fahrbahnseite fahrend entgegenkam. Weiler verlor infolge des Zusammenstosses die Gewalt über die Steuerung des Lastkraftwagens und geriet mit diesem quer über die Straße nördlich ins freie Feld, wo der Wagen mit Beschädigungen stehenblieb. Der Personenkraftwagen M.s wurde durch den Anprall herumgeschleudert und ging explodierend in Flammen auf. M. kam dabei zu Tode. Durch die infolge des Zusammenstoßes und der Explosion herumfliegenden Teile des Personenkraftwagens wurde der Kläger von seinem Kraftrad geschleudert und schwer verletzt.
Der Kläger hat von den Beklagten, den Erben des tödlich verunglückten M., Schadensersatz verlangt. Er hat vorgetragen, M. habe den Zusammenstoß dadurch verschuldet, daß er vor dem Auftauchen des Lastkraftwagens seinen Wagen auf die Mitte und dann auf die linke Seite der Fahrbahn gelenkt habe. M. sei durch die aufgehende Sonne, durch kleine Nebelschwaden und das Beschlagen der Windschutzscheibe in der Sicht behindert und überdies durch vorhergegangene Familienfeiern übermüdet gewesen. Er sei auch wegen Kurzsichtigkeit nur beschränkt fahrtüchtig gewesen. Kurz vor dem Zusammenstoß habe M. zwei Radfahrer überholen wollen und sei dabei weit auf die linke Fahrbahnseite gelangt. Dem Lastkraftwagen habe er infolge seiner Sichtbehinderung offenbar keine Beachtung geschenkt.
Der Kläger hat behauptet, er habe einen komplizierten Oberschenkelbruch, eine Prellung und Quetschung der rechten Schulter und Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht erlitten. Er hat mit der Klage die Zahlung eines Betrages von 1.376,30 DM für Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten auch den weiteren ihm aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben.
Die Beklagten haben die Klageansprüche dem Grunde nach im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes anerkannt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen oder an den Landkreis Schaumburg-Lippe abgetreten sind. Im übrigen haben sie Klageabweisung unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung beantragt.
Die Beklagten haben eine Schuld des Meierkort an dem Unfall bestritten und vorgetragen, dieser sei plötzlich vor dem herannahenden Lastkraftwagen zur Straßenmitte gefahren. Es müsse angenommen werden, daß an dem alten DKW (Baujahr 1939) infolge Materialermüdung die Steuerung versagt habe oder ein anderer technischer Mangel eingetreten sei, der zur Kursabweichung geführt habe. Es könne aber auch sein, daß M. infolge der Luftfeuchtigkeit am Unfalltage von einem plötzlichen, nicht vorhersehbaren Unwohlsein befallen oder daß ihm ein Insekt ins Auge geraten sei. Da M. durchaus fahrtüchtig und nicht übermüdet gewesen sei, bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, er habe es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Dem Kläger sei der Vorwurf zu machen, daß er zu schnell und in zu geringem Abstand hinter dem Personenkraftwagen hergefahren sei.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichteten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten getroffen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder Fürsorgeverbände übergegangen sind. Den Beklagten ist die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten worden.
Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt, den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Anspruch des Klägers abzuweisen und die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten nur mit der Einschränkung auszusprechen, daß sich die Haftung nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes richte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des M. als bewiesen angesehen. Es spreche schon, so führt es aus, der Beweis des ersten Anscheins für die Darstellung des Klägers, daß es M. an der nötigen Aufmerksamkeit und einer genügend sorgsamen Fahrweise habe fehlen lassen und daß es hierdurch zur Kursabweichung nach links gekommen sei. Gegenüber diesem sich aus der Lebenserfahrung aufdrängenden Schluß sei es Sache der Beklagten gewesen, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes hindeuteten. Die Beklagten hätten jedoch nur theoretische Möglichkeiten aufgezeigt, bei deren Vorliegen das Verschulden des M. ausgeschlossen sein könne. Zu einer Entlastung sei weder der Hinweis auf die Möglichkeit technischer. Schäden an dem alten Personenkraftwagen noch ihr Vorbringen über einen möglichen Einfluß atmosphärischer Störungen auf den Organismus eines Mannes im Alter des M. geeignet; denn es fehle an greifbaren Tatsachen, durch die eine schuldlose Verursachung des Unfalls in den Bereich ernsthafter Erwägungen gerückt werde. Es bedürfe weder der Einholung der Auskunft der Wetterwarte noch eines Gutachtens über den Einfluß atmosphärischer Störungen auf Kraftfahrer. Der Hinweis der Beklagten, es könne plötzlich ein Insekt ins Auge des Meierkort geraten sein, zeige gleichfalls nur eine theoretische Erklärungsmöglichkeit des Unfallgeschehens auf; eine tatsächliche Grundlage für eine solche Annahme sei nicht vorhanden. Die Beklagten hätten auch deshalb den Gegenbeweis für das Fehlen eines Verschuldens des M. zu führen, weil feststehe, daß dieser objektiv ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB verletzt habe, indem er unter Verstoß gegen §8 Abs. 2 Satz 1 StVO die rechte Fahrbahnseite nicht eingehalten habe. Der objektive Verstoß gegen ein Schutzgesetz lasse aber zunächst den Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten zu.
2.
Die Ausführungen des Berufungsurteils entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des Beweises des ersten Anscheins bei Verkehrsunfällen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, geben auch die Ausführungen der Revision keinen Anlaß. Danach liegt ein Anwendungsfall des Anscheinsbeweises in der Regel dann vor, wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlaß auf den Bürgersteig gerät, gegen einen Baum fährt oder unter Abweichung von seiner ursprünglichen rechten Fahrbahn mit einem Kraftfahrzeug auf der anderen Seite der Fahrbahn zusammenstößt (vgl. BGH NJW 1951, 195; VRS 1953, 94 = VersR 1953, 69; BGHZ 8, 239; VRS 1954, 341 = VersR 1954, 288). Aus solchen Geschehensabläufen drängt sich zunächst aus der Erfahrung des Lebens der Schluß auf, daß der Kraftfahrer bei Bedienung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Ihr gegenüber tritt die Annahme, daß solche Kursabweichungen auch einmal durch technische Mängel des Wagens oder durch nicht zu vertretende Störungen der Reaktionsfähigkeit des Fahrers eintreten können, an Wahrscheinlichkeit so zurück, daß es gerechtfertigt ist, sie zunächst nicht zu berücksichtigen. Es ist alsdann Sache des Beklagten, den zu seinen Lasten sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, wozu es nicht genügt, daß er nur bloße Möglichkeiten eines atypischen Ursachenverlaufs aufweist. Vielmehr hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hindeuten (BGHZ 2, 1 [5]; 6, 169 [171]; 8, 239).
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagten im vorliegenden Fall keine ausreichenden Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt haben, die geeignet sind, dem Beweis des ersten Anscheins den Boden zu entziehen. Wenn sich bei alten und stark beanspruchten Kraftwagen Verschleiß- und Ermüdungserscheinungen des Materials einstellen und schon einmal Lenkungsstörungen verursachen können, so fehlt doch hier ein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt, der auf eine vom Fahrer nicht beeinflußbare Lenkungsstörung hinweist. Es wird auf das Urteil des Senats vom 7. April 1954 - VI ZR 73/53 - verwiesen, in dem ausgeführt ist, die bloße Möglichkeit, daß vor dem Zusammenstoß ein Bruch eines Federblatts vorgelegen und zu einer Verklemmung der Lenkeinrichtung geführt habe, sei noch keine ausreichende Grundlage, um den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers auszuräumen (VRS 1954, 341 = VersR 1954, 288). Der Hinweis auf Störungen der Reaktionsfähigkeit älterer Kraftfahrer durch Witterungseinflüsse stellt gleichfalls nur eine Hypothese für die Erklärung des Unfallgeschehens dar, die an Wahrscheinlichkeit ganz zurücktritt gegenüber der sich zunächst aufdrängenden Erklärung, M. habe nicht aufgepaßt oder einer Sichtbehinderung durch die aufgehende Sonne bei seiner Fahrweise keine Rechnung getragen. Müßte der Kläger Hypothesen der Art, wie sie die Beklagten aufgestellt haben, durch eine exakte Beweisführung ausräumen, so würde ihm etwas Unmögliches zugemutet werden. Dagegen führt die Berücksichtigung der Lebenserfahrung, wie sie im Rahmen der Rechtsgrundsätze des Beweises des ersten Anscheins vom Berufungsgericht vorgenommen ist, zu dem Ergebnis, daß ein Verschulden des M. ohne Rechtsverstoß festgestellt werden konnte, solange von den Beklagten nicht durch hinreichend belegte Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs dargetan war. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch deshalb von den Beklagten der Nachweis bestehenden Verschuldens ihres Rechtsvorgängers zu fordern war, weil feststeht, daß dieser durch Befahren der linken Straßenseite in Verletzung eines Schutzgesetzes (§8 Abs. 2 Satz 1 StVO) einen objektiv widerrechtlichen Zustand geschaffen hat (vgl. hierzu RGZ 145, 107 [116]).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein Mitverschulden des Klägers nicht bewiesen sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die blosse Betriebsgefahr des Kraftrades kann bei einer Schadensabwägung schon deshalb nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, weil für das Kleinkraftrad des Klägers nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Bestimmungen die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuggesetzes nicht galt (§27 Abs. 1 KfzG in Verbindung mit §67 a StVZO in der Fassung vom 24. September 1938 - RGBl I, 1198 -).
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.