Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1982, Az.: 4 StR 406/82
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Rechtsanwalt; Verurteilung wegen Untreue; Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht in einer Verkehrsunfallsache; Unterlassene Durchsetzung einer Forderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 406/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 25.02.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1983, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 461-462 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1984, 255 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Untreue
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt, der eine Forderung verjähren läßt, der Untreue schuldig ist.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1982, an
der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 1982, soweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Er erhielt 1977 von der Firma N. H. E. KG den Auftrag, in einer Verkehrsunfallsache Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 11.000,- DM geltend zu machen und notfalls einzuklagen. Außer einer vorläufigen Schadensanmeldung bei der gegnerischen Versicherung und Beiziehung der polizeilichen Unfallakten unternahm er jedoch nichts. Auf wiederholte Mahnungen der Mandantin reagierte er mit Ausflüchten. Die Forderung ist inzwischen verjährt, die von einem anderen Prozeßbevollmächtigten erhobene Klage deshalb abgewiesen worden.
Im Jahre 1979 beauftragten die Bauunternehmer S. und G. den Angeklagten, eine streitige Forderung von 270.000,- DM gerichtlich beizutreiben. Dieser reichte die Klage ein, ließ aber gerichtliche Auflagen zur Ergänzung der Sachdarstellung und von Unterlagen unbeachtet. Auf Antragen der Mandanten und deren schließliche Bitte um Rückgabe der Prozeßunterlagen antwortete er nicht oder ausweichend. Die Mandanten betrauten danach einen anderen Rechtsanwalt mit der Sache und mußten hierfür weitere Kosten aufwenden.
Das Landgericht hat in der Behandlung der Verkehrsunfallsache eine Untreue des Angeklagten gesehen und ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 130,- DM verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde den Freispruch und, soweit Verurteilung erfolgt ist, den Rechtsfolgenausspruch an. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
I.
Die Revision des Angeklagten
1.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte in der Verkehrsunfallsache eine strafbewehrte Pflicht zur Vermögensbetreuung verletzt hat, indem er die Schadensersatzforderung verjähren ließ. Dabei kann die Frage, ob in dem Unterlassen des Angeklagten ein Mißbrauch ihm rechtsgeschäftlich eingeräumter Verfügungsmacht (§ 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB) oder die Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (§ 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB), zu sehen ist, offenbleiben. Im Hinblick auf den mit dem Untreuetatbestand bezweckten möglichst lückenlosen strafrechtlichen Schutz für das Vermögen ist nämlich bei nicht eindeutig auszugrenzenden Mißbrauchsformen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich von einem Treubruchstatbestand auszugehen (vgl. Hübner LK 10. Aufl., § 266 Rdn. 5 ff, 16, 72, 78 und Schönke/Schröder/Lenckner StGB 21. Aufl., § 266 Rdn. 2, 16 jeweils m.w.Nachw.).
a)
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB angenommen, wenn die Amtsstellung oder rechtsgeschäftliche Vereinbarungen den Täter zur Einziehung oder Durchsetzung von Forderungen verpflichteten (BGH, Urteil vom 14. Februar 1955 - 3 StR 459/54; vom 29. März 1955 - 1 StR 725/54; vom 7. April 1964 - 5 StR 17/64; s. ferner RGSt 72, 347; Hübner LK 10. Aufl., § 266 Rdn. 29). Ob das Rechtsverhältnis zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber immer ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB entstehen läßt, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (BGH LM § 266 StGB Nr. 35). Er hat jedoch betont, daß dies im Einzelfall durchaus der Fall sein kann. Der Senat braucht die Frage auch jetzt nicht allgemein zu entscheiden, da jedenfalls hier das die Untreue begründende Merkmal fremdnütziger Vermögensfürsorge (BGH GA 1977, 18, 19; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 21. Aufl., § 266 Rdn. 23, 25) vorliegt. Der Angeklagte hatte eine Geldforderung von beträchtlicher Höhe geltend zu machen. Er war damit wegen seiner besonderen Sachkunde betraut; der Unfallgegner hatte ein Verschulden in Abrede gestellt. Wie er die Forderung durchsetzte, war ihm überlassen; an besondere Weisungen oder Beschränkungen war der Angeklagte nicht gebunden. Auch zum Abschluß eines Vergleichs war er ermächtigt (UA 20). Inhalt und Bedeutung des Mandats hoben es somit in den Rang selbständiger Geschäftsbesorgung. In einem solchen Fall besteht ein Treueverhältnis.
b)
Zu den daraus entspringenden Pflichten des Angeklagten gehörte es, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Gerade bei einer Forderung, die wie die in Rede stehende einer kurzen gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegt, gehört die Prüfung der Frage, ob der Geltendmachung des Anspruchs Verjährung drohen kann, zu den wichtigsten Pflichten des Rechtsanwalts (BGH MDR 1971, 917; BGH VersR 1967, 704; RGZ 115, 185, 187). Diese Pflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er untätig blieb (vgl. auch RGSt 11, 412, 414).
2.
Die weiteren Voraussetzungen des § 266 StGB sind jedoch nicht ausreichend festgestellt.
Der Tatbestand der Untreue verlangt die Zufügung eines Vermögensnachteils. Die Strafkammer erblickt einen solchen der Mandantin des Angeklagten zugefügten Nachteil bereits im Eintritt der Verjährung. Das träfe indessen nur zu, sofern die Schadensersatzforderung überhaupt einen Vermögenswert darstellte. War sie von vornherein unbegründet, bedeutete ihr Ausfall keinen Nachteil. Ebenso minderte sich der Nachteil und damit der Schuldumfang des Angeklagten, wenn die Forderung lediglich teilweise gerechtfertigt war. Diese Fragen prüft das Landgericht nicht. Die Prüfung war aber nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Angeklagte im Regreßprozeß vergleichsweise unter Widerrufsvorbehalt zur Zahlung von 10.000,- DM verpflichtet hat. Denn der Unfallgegner hatte ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls bestritten; seine Leistungspflicht verstand sich daher nicht von selbst.
Schon dieser Sachmangel nötigt auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. Im übrigen lassen auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite besorgen, daß es nicht alle Umstände des Falles in seine Würdigung einbezogen hat.
Nach der Rechtsprechung macht es der weit gesteckte Rahmen des äußeren Tatbestandes des § 266 StGB erforderlich, an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt vor allem, wenn lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und wenn der Täter nicht eigensüchtig gehandelt hat (BGH NJW 1975, 1234, 1236; BGH GA 1956, 121, 123; 154, 155; RGSt 68, 371, 374; 69, 15, 17; 76, 115, 116). Der Angeklagte handelte durch seine Untätigkeit ersichtlich gegen die eigenen Interessen. Sein Verhalten zog nicht lediglich finanzielle Einbußen im Einzelfall nach sich, sondern konnte das Ansehen der Praxis beeinträchtigen. Daß er dies um eines anderen Zieles willen als an sich unerwünschte Nebenfolge in seinen Willen aufgenommen hätte (vgl. BGHSt 7, 363, 369), liegt nicht ohne weiteres auf der Hand.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten, soweit sie den Freispruch angreift. Im Ergebnis zu Recht hat jedoch das Landgericht im Fall der Bauunternehmer S. und G. eine strafbare Handlung des Angeklagten verneint. Daß die Mandanten infolge der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts weitere Kosten aufwenden mußten, ist kein Nachteil nach § 266 StGB. Denn nur der dem zu betreuenden Vermögen zugefügte Nachteil ist für § 266 StGB rechtserheblich (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 5 StR 603/81). Zu betreuen war hier die eingeklagte Forderung; diese wurde durch Kosten der Rechtsverfolgung in ihrem Bestand nicht geschmälert.
Die Auffassung des Generalbundesanwalts, wonach ein Schaden darin liegen könne, daß die Durchsetzung der Forderung um Monate hinausgeschoben wurde, findet in dem Urteil keine Stütze. Auch der Generalbundesanwalt verkennt insoweit nicht, daß das Urteil Feststellungen, die zu einer Auseinandersetzung mit der von ihm aufgeworfenen Frage nötigten, nicht enthält. Nur wenn das der Fall wäre, könnte das Fehlen entsprechender Ausführungen aber ein Sachmangel sein. Die nach Auffassung des Generalbundesanwalts vorhandene Lücke kann der Senat dagegen nicht schließen. Vielmehr hätte allein eine zulässige Verfahrensrüge den Weg zu entsprechenden Feststellungen eröffnet. Eine solche hat die Beschwerdeführerin aber nicht erhoben.
2.
Soweit die Revision die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bemängelt, setzt die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise ihre Würdigung an die Stelle der allein dem Tatrichter obliegenden Strafzumessung. Damit kann sie nicht durchdringen.
Knoblich
Engelhardt
Goydke
Jähnke