Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1955, Az.: 3 StR 459/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1955
- Aktenzeichen
- 3 StR 459/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 08.05.1954
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 8. Mai 1954 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er wegen Untreue schuldig gesprochen worden ist, werden auch die Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Beihilfe zum Betrug zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts im Betrugsfalle und die Anwendung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
1.)
Der Angeklagte war in dem am 28. März 1950 über das Vermögen der früheren Mitangeklagten Hedwig K. eröffneten Konkursverfahren als Verwalter bestellt worden. Er nahm das ihm bekannte, zur Konkursmasse gehörige Vermögen der Gemeinschuldnerin in Besitz und Verwaltung und die einzelnen Gegenstände in das Verzeichnis auf. Eine der K. auf Grund eines am 6. Februar 1950 erlittenen Verkehrsunfalls zustehende Schadensersatzforderung gegen die S. Feuerversicherungsgesellschaft in K., von der er Kenntnis hatte, zog er nicht zur Konkursmasse. Die Versicherung zahlte am 24. Januar 1951 mit seiner Zustimmung einen Abfindungsbetrag von 6.000 DM. Am 8. März 1951 wurde ein vom Gericht am selben Tage bestätigter Zwangsvergleich geschlossen.
Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Untreue gewürdigt. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe die ihm gesetzlich eingeräumte Befugnis und die damit verbundene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch den Konkursgläubigern Nachteile zugefügt. Von der Entschädigung sei ein erheblicher Teil in die Konkursmasse gefallen. Durch die Genehmigung ihrer vollen Auszahlung an die Gemeinschuldnerin seien die Gläubiger bei dem abgeschlossenen Zwangsvergleich in ihren Rechten verkürzt worden. Der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
a)
Gegen diese Beurteilung ist nichts einzuwenden, soweit der aussere Tatbestand der Untreue in Betracht kommt. Zur Konkursmasse gehört das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners (§ 1 Abs 1 KO). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der damals geltenden Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 (RGBl I, 1451, heute § 850 b ZPO) konnten die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtenden Renten in beschränktem Umfang gepfändet werden. Soweit die Vollstreckung ausgeschlossen war, konnte die Kapitalabfindung hier unter Umständen als geschützt angesehen werden (vgl RG JW 1936, 2403 Nr. 17). Sie war es aber jedenfalls nicht im ganzen. Mindestens mit dem ungeschützten Betrag fiel sie in die Konkursmasse. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte als Konkursverwalter verpflichtet war, einen erheblichen Teil der ausgezahlten Summe zur Verwertung und Befriedigung der Gläubiger heranzuziehen, ist daher zu billigem Dass diese durch die Unterlassung geschädigt wurden, liegt auf der Hand.
b)
Bedenken bestehen dagegen gegen die Darlegungen zum inneren Tatbestand. Das Landgericht hat die Annahme eines tateinheitlich mit der Untreue zusammentreffenden Verbrechens der Schuldnerbegünstigung verneint. Es hat ausgeführt, dass sich dem Angeklagten der für diese Straftat erforderliche bestimmte Vorsatz nicht sicher nachweisen lasse. Nicht zu widerlegen sei seine Einlassung, er habe von dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt K. in F. die Auskunft erhalten und einen von anderer Seite erholten Rat dahin verstanden, die Entschädigungsforderung der Kralemann gehöre nicht zur Konkursmasse. Den bedingten Vorsatz des Angeklagten im Falle der Untreue hat die Strafkammer darin gesehen, dass ihm das Bestreben der Gemeinschuldnerin, die Entschädigungszahlung auf ein fremdes Konto zu leiten, die Erkenntnis habe aufdrängen müssen, sie wolle diese Forderung nicht zur Gläubigerbefriedigung mit verwenden.
Diese zur Begründung des bedingten Vorsatzes gewählte Fassung im Zusammenhang mit der Verneinung des bestimmten Vorsatzes der Schuldnerbegünstigung erweckt Zweifel, ob sich das Landgericht über die Rechtslage völlig klar gewesen ist.
Wäre der Angeklagte davon überzeugt gewesen, die bezeichnete Forderung falle nicht in die Konkursmasse, so könnte ihm das Bewusstsein, die K. werde diesen Teil ihres Vermögens nicht zu Gläubigerbefriedigung verwenden, nicht zur Schuld angerechnet werden. Er hätte sich dann über die vom Tatbestand der Untreue umfasste Tatsache, dass die Abfindungssumme zum Teil dem Zugriff der Gläubiger offenstehe, in einem Irrtum befunden (§ 59 StGB). Eine Feststellung dieses Inhalts hat aber das Landgericht nicht getroffen.
Andererseits hätte sich der Angeklagte der Verletzung der ihm nach § 117 KO den Gläubigern gegenüber obliegenden Treupflicht schuldig gemacht, wenn er deren Bestehen in Bezug auf den gegen die Versicherungsgesellschaft erhobenen Anspruch gekannt und trotzdem ihre Erfüllung unterlassen hätte. Seiner Treupflicht hätte er auch dann zuwidergehandelt, wenn er mit der Möglichkeit der Zugehörigkeit eines Teils der Ersatzforderung zur Konkursmasse gerechnet und den durch dessen Nichtverwertung zu erwartenden Erfolg einer Benachteiligung der Gläubiger innerlich gebilligt hätte. Die Feststellungen des Tatrichters hätten zu dieser Folgerung ausgereicht, die jedoch nicht gezogen ist.
Irrig ist die Meinung der Revision, es liege ein Widerspruch, demnach ein Denkfehler, darin, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten im Falle der Schuldnerbegünstigung verneint und im Falle der Untreue bejaht hat. Sie übersieht, dass zum inneren Tatbestand der Schuldnerbegünstigung neben den allgemeinen Merkmalen des Vorsatzes noch die Schuldnerbegünstigungs- und Gläubigerbenachteiligungsabsicht treten muss. Nur auf diese Absicht erstreckt sich das Erfordernis des bestimmten Vorsatzes. Im übrigen genügt auch hier der bedingte Vorsatz wie bei der Untreue. Dass das Landgericht mit dem Ausschluss des bestimmten Vorsatzes nicht auch den bedingten Vorsatz - d.h. die Annahme der Möglichkeit, dass ein Teil der Entschädigungsforderung in die Konkursmasse falle, und die Billigung der durch Nichtheranziehung für die Gläubiger denkbaren Folgen - hat ausschliessen wollen, kann daraus entnommen werden, dass es diesen für das Vergehen der Untreue bejaht hat, gestützt auf eine Reihe von Tatsachen.
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen höchst auffällig verhalten. Trotz seiner Zweifel über die rechtliche Bedeutung der Ersatzforderung und ihre Behandlung im Konkurs hat er sich nie um Aufklärung an das dafür in erster Linie zuständige Konkursgericht gewandt. Er hat sich in den Briefwechsel der Kralemann mit der S. Feuerversicherungsgesellschaft eingeschaltet, obwohl er damit nichts zu tun gehabt hätte, wenn ihr Schadensersatzanspruch vom Konkurs nicht erfasst worden wäre. Er hat der Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Abfindungssumme auf ein Konto der neunjährigen Tochter der K. gestattet, obgleich diese in ihrem Brief vom 4. Januar 1951 bemerkt hatte, er solle die Auszahlung auf ihre Tochter/genehmigen, dann könne ihr keiner etwas anhaben; man müsse immer gesichert sein allen. Angriffen gegenüber. All diese Umstände hätte das Landgericht dahin würdigen können, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, ein Teil der Abfindung falle in die Konkursmasse, und dass er daran gedacht hat, er könnte verpflichtet sein, diese Summe in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Die Darstellung der rechtlichen Würdigung seines Vorgehens lässt jedoch nicht ersehen, dass das Landgericht die Sache so beurteilt hat.
Es sagt dazu nur, das Bestreben der Gemeinschuldnerin, die Schadenssumme auf ein fremdes Konto zu leiten, hätte dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie diese Forderung den Gläubigern vorenthalten wolle. Diese Darlegungen geben die Merkmale des bedingten Vorsatzes nicht wieder. Der Wortlaut deutet auf Fahrlässigkeit hinsichtlich eines unwesentlichen Punktes. Die Absicht der Gemeinschuldnerin, diese Forderung nicht ihren Gläubigern zu überlassen, und die Kenntnis des Angeklagten davon sind ohne Belang, Es kommt darauf an, ob er die Möglichkeit seiner Verpflichtung für gegeben ansah, dieses möglicherweise vom Konkurs erfasste Vermögensstück zugunsten der Gläubiger zu verwerten, und ob er trotzdem von seiner Pflichterfüllung absah. Der Inhalt seines Schreibens vom 19. September 1951 spricht für eine derartige Vorstellung des Angeklagten. Im Urteil ist das jedoch nicht so zum Ausdruck gebracht, dass das Revisionsgericht erkennen kann, ob das Landgericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Mit den bisherigen Ausführungen zur inneren Tatseite kann der bedingte Vorsatz des Angeklagten nicht gerechtfertigt werden.
Der Schuldspruch wegen Untreue kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu dem tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen der Schuldnerbegünstigung dann noch einmal Stellung zu nehmen haben, wenn es zu der Auffassung gelangen sollte, es liege der bestimmte Vorsatz zur Schuldnerbegünstigung und damit zur Gläubigerbenachteiligung vor. Allerdings wäre in diesem Falle die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten, die einer Erhöhung der Strafe, aber nicht einer anderen rechtlichen Würdigung der einheitlichen Straftat entgegensteht.
2.)
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug der K. gegenüber der V.-Feuer-Versicherung in F. bestehen keine Bedenken. Dagegen wendet er sich mit der Aufklärungsrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde.
a)
Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht hätte durch Vernehmung des Inspektors der genannten Versicherung ermitteln müssen, welche Rolle der Angeklagte bei der Schadensregelung gespielt habe und ob seine Auskünfte für den bei der Versicherung entstandenen Vermögensschaden ursächlich gewesen seien.
Der Angriff geht fehl. Nach der Sitzungsniederschrift ist ein Beweisantrag dieses Inhalts nicht gestellt worden. Wodurch sich dem Gericht eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf andere Zeugen hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Damit erledigt sich auch der Einwand, das Gericht habe es versäumt, Einzelheiten des zwischen dem Angeklagten und dem Versicherungsinspektor geführten Gesprächs festzustellen. Soweit darüber der Angeklagte selbst Aufschluss zu geben in der Lage war, könnte das Rechtsmittel auf diese Unterlassung nicht gestützt werden. Der Verteidiger hätte die Möglichkeit gehabt, die ihm zur näheren Erforschung des Sachverhalts notwendig oder dienlich scheinenden Fragen an den Angeklagten zu richten. Dieser hätte sich selber darüber äussern können.
Einer Prüfung und Erörterung, ob die Beihilfehandlungen des Angeklagten für den eingetretenen Schaden ursächlich waren, bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht. An der Ausführung der Haupttat braucht der Gehilfe nicht unmittelbar teilgenommen zu haben. Es genügt, dass er zwecks Förderung des Haupttäters handelt. Der Gehilfe kann sich an einer Vorbereitungshandlung beteiligen. Ebensowenig ist notwendig, dass sein Tun den Erfolg der Haupttat mit verursacht oder erleichtert (RGSt 67, 191 [193]; 71, 176 [178]).
b)
Sachlichrechtlich macht die Revision geltend, das Landgericht habe ausser acht gelassen, dass die K. während des Konkursverfahrens und nach dessen Beendigung zu Geld gekommen sei. Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, dass sie nach dem Konkurs weitere Vermögenswerte erworben habe, könne der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Betrug bestraft werden. Mindestens hätte festgestellt werden müssen, dass er gewusst habe, die K. habe weitere Sachwerte nicht erworben.
Auch damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach den Feststellungen hat die K. in betrügerischer Absicht ihren gesamten Brandschaden mit über 10.000 DM beziffert, obwohl er zugestandenermaßen weit geringer war. So hat sie einen Restposten unverkäuflicher Kurzwaren im Werte von 600 DM mit 3.000 DM bewertet, auch andere Gegenstände übermässig hoch. Ausserdem hat sie bewusst unwahrerweise nichtverbrannte Sachen als vernichtet gemeldet. Die K. hat zugegeben, von vornherein darauf ausgegangen zu sein, durch übertriebene und falsche Angaben eine möglichst hohe Entschädigung herauszuschlagen.
Über die Mitwirkung des Angeklagten ist im Urteil ausgeführt, er habe den Wert der verbrannten Waren der K. als dürftigen Flüchtlingshausrat gekannt. Er habe gemerkt, dass sie den Wert der zerstörten Gegenstände erheblich übersetzt habe. Er habe auf Grund des von ihm aufgestellten Inventarverzeichnisses genaue Kenntnis davon gehabt, dass der K. nach Abschluss des Konkursverfahrens nur ein geringfügiger Warenrest verblieben sei. Er habe die falsche Schadensmeldung an die Versicherung weitergegeben und ihren Vertreter, der bei einem Besuch nach dem Wert des verbrannten Gutes gefragt habe, nicht aufgeklärt. Der Angeklagte habe der K. in einem Brief geraten, sich nicht unter 50 bis 60 % der aufgestellten Forderung zu vergleichen. Er sei sich bewusst gewesen, dass die K. die Versicherung durch Ihre falschen Angaben getäuscht und dadurch zur Zahlung einer ungerechtfertigt hohen Entschädigung veranlasst habe.
Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Es kann nicht beurteilen, ob sich das Landgericht mit der Frage eines weiteren Vermögenserwerbs durch die K. befasst hat. Da diese voll geständig war, hätten etwaige Zweifel geklärt werden können, falls solche bestanden haben sollten. Übrigens ergibt der Sachverhalt mit genügender Deutlichkeit, dass es sich um Vermögensstücke der K. handelte, die dem Angeklagten aus seiner Konkursverwaltertätigkeit bekannt waren. Also kann ein späterer Erwerb nicht in Betracht kommen.
Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht die Schuld des Angeklagten unbedenklich als erwiesen erachten.
Dazu, ob an Stelle der an sich verwirkten Gefängnisstrafe eine Geldstrafe zu verhängen war, äussert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch die Ablehnung der Anwendbarkeit des § 27 b StGB ausreichend entnommen werden.
Die Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs wäre daher zu verwerfen, bestünde nicht die Möglichkeit, dass insoweit das Verfahren durch das Straffreiheitsgesetz 1954 niedergeschlagen ist. Nur wenn zu der Gefängnisstrafe von zwei Monaten eine weitere Strafe tritt und dadurch das in §§ 2, 11 a.a.O. bezeichnete Mass überschritten wird, wird auch dieser Teil des Urteils im Endergebnis nicht berührt. Da diese Frage infolge der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue offenbleibt, muss die an sich bedenkenfreie Verurteilung wegen Betrugs - allerdings unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - fallen.
Koeniger
Busch
Bundesrichter Maaß hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
Wirtzfeld