Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1981, Az.: 5 StR 603/81
Unterbleiben der Geltendmachung begründeter Ansprüche durch eine lückenhafte Abrechnung als Nachteil im Sinne von § 266 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 09.04.1981
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Steuerberater Dr. Reinhard B. aus Be., dort geboren am ... 1940
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Dr. rer. pol. B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 1981, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision., an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue nicht.
Eine lückenhafte Abrechnung, die es wahrscheinlich macht, daß die Geltendmachung begründeter Ansprüche unterbleibt, kann ein Nachteil im Sinne von § 266 StGB sein, wenn das Bestehen begründeter Ansprüche festgestellt ist (BGHSt 20, 304). Solche Feststellungen hat der Tatrichter nicht getroffen. Er hat im Gegenteil ausdrücklich offen gelassen, ob die von dem Angeklagten bisher vorgenommene Abrechnung des Anderkonto II vollständig war (UA S. 26). Daß die Zeugin K. Kosten der Rechtsverfolgung aufgewendet hat, erfüllt den Tatbestand der Untreue ebenfalls nicht. Nur der dem zu betreuenden Vermögen zugefügte Nachteil ist für § 266 StGB rechtserheblich (Hübner in LK § 266 RNr. 94).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision im Schuldspruch zu verwerfen.
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel